Municipal duty to maintain non-common drainage works

AGVE_2002_120Verwaltungsgericht / 1. Kammer31.05.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

W. H. challenged the allocation of maintenance costs for drainage lines built by a land-improvement cooperative. The Landwirtschaftliche Rekurskommission held that, under Art. 28(1) LwG-AG, a municipality assumes ownership and maintenance only of communal land-improvement works transferred to it. Components that serve only one landowner are not communal, so the municipal maintenance obligation does not extend to them.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 1 LwG-AG; Begriff der gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke; die Gemeinde übernimmt nur solche subventionierten Anlagen zu Eigentum und Unterhalt, die gemeinschaftlich sind. Der Terminus dient der Abgrenzung des übernahmepflichtigen Werks und darf nicht so verstanden werden, dass der Gemeinde der Unterhalt auch von Anlageteilen obliegt, die ausschliesslich einem einzelnen Grundeigentümer dienen. Für solche Teile fehlt das öffentliche Interesse an einer kommunalen Unterhaltslast (Erw. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

2002Güterregulierung489 III. Güterregulierung 120 Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts von Entwässerungsleitungen, welche seinerzeit von der Bodenverbesserungsgenossenschaft erstellt worden waren. -Die Frage der Kostentragungspflicht der Gemeinde im Sinne von Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichen Bodenverbesserungsanlagen, welche die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übernommen hat. -Teile der Bodenverbesserungswerke, die nur einem einzigen Grundeigentümer dienen, sind nicht gemeinschaftlich im Sinne von § 28 Abs. 1 LwG-AG. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 31. Mai 2002 in Sachen W. H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen 2.2§28Abs.1LwG-AGlautet: "Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Die Grundeigentümer und -eigentümerinnen können nach Massgabe des Interesses zu Beitragsleistungen verpflichtet werden." Von den Bodenverbesserungsgenossenschaften werden jeweils nur diegemeinschaftlichen(Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG) Bodenverbesserungsanlagen an die Gemeinden übergeben. Die Frage der Kostentragungspflicht der Gemeinde im Sinne von Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für diegemeinschaftlichenBodenverbesserungsanlagen, welche die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übernommen hat.

490Landwirtschaftliche Rekurskommission2002 Der Grundeigentümer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gemeinde das Werk, das heisst alle von der BVG A. seinerzeit erstellten Leitungen in ihr Eigentum überführte;gemeinschaftlichim Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG beziehe sich auf den ganzen Perimeter, womit die Gemeinde alles im Perimeter übernommen habe (...). Würde dieser Ansicht gefolgt, so käme dem Begriffgemeinschaftlichkeine Abgrenzungsfunktion zu, was nach Auffassung der Landwirtschaftlichen Rekurskommission nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein konnte. Konkretere Aussagen zu den Intentionen des Gesetzgebers lassen sich lediglich deshalb nicht machen, weil anlässlich der parlamentarischen Beratung keine Wortmeldungen zur Revision des § 28 LwG-AG vorlagen (Protokoll des Grossen Rates vom 12. September 1995, S. 2347, und vom 11. Juni 1996, S. 122 ff.). Die Revision betraf zwar nicht den hier strittigen Begriff. Aber selbst bei der Beratung der ursprünglichen Fassung des Landwirtschaftsgesetzes sind zu § 28 LwG-AG keine Aussagen zum Terminusgemeinschaftlichzu verzeichnen (Protokoll des Grossen Rates vom 6. Mai 1980, S. 2092, und vom 11. November 1980, S. 2503 f.). Weiter ist aufgrund der teleologischen Auslegung (Auslegung nach Sinn und Zweck) des strittigen Begriffs anzuführen, dass nicht einzusehen ist, weshalb bloss einem Einzelnen dienende Teile eines Bodenverbesserungswerkes von der Gemeinde zu Eigentum übernommen und unterhalten werden sollten. Denn ein entsprechendes öffentliches Interesse - allgemeine Voraussetzung des staatlichen Handelns (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Auflage, N. 450) - hiezu ist nicht ersichtlich. (...). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG nicht für solche Teile der Bodenverbesserungswerke gilt, die nur einem einzigen Grundeigentümer dienen und daher nicht gemeinschaftlichsind. (...)

Schätzungskommission nach Baugesetz

2002Erschliessungsabgaben493 I. Erschliessungsabgaben 121 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG. -Der Sondervorteil als Kriterium zur Bestimmung der Anteile der einzelnen Pflichtigen im gegenseitigen Verhältnis ("interne" Kostenaufteilung). Zur Ermittlung des Sondervorteils sind verschiedene Kriterien möglich und zulässig (Erw. 3.3.1.). -Soweit nicht der Gesetzgeber die Kriterien zur Ermittlung des Sondervorteils umschreibt, obliegt dies der rechtsanwendenden Behörde (Erw. 3.3.1.). -Tragweite der Gemeindeautonomie bei der Bestimmung der massgeblichen Kriterien (Erw. 3.3.2.). -Kognition der Schätzungskommission nach Baugesetz mit Blick auf die Gemeindeautonomie (Erw. 3.3.2.). -Grundsätze zur Bestimmung des Sondervorteils (Erw. 3.4. f.). -Wenn die übrigen Parameter gleich sind, dürfen unüberbaute Parzellen höchstens 50 % höher belastet werden als überbaute (Erw. 3.6.). -Auswirkungen der Übernahme vorbestehender, privat finanzierter Erschliessungsanlagen auf den Beitragsplan (Erw. 3.7.). -Die Schätzungskommission führt grundsätzlich keine neuen Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Beitrags ein, wenn die angewendeten den Vorgaben des Erschliessungsabgaberechts genügen (Erw. 3.9.1.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 21. Mai 2002 in Sachen K. gegen Einwohnergemeinde L. Aus den Erwägungen 3.3.1. Der Sondervorteil ist - neben seiner Funktion als Kriterium, ob ein Eigentümer in einen Beitragsplan einzubeziehen ist (...)

Schlagwörter

agricultural land improvementmaintenance costsmunicipal liabilitycommunal facilitiesteleological interpretation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 28(1) LwG-AG makes the municipality liable for upkeep of drainage lines that serve only one landowner.

Extrahierter Entscheid

No. The municipal duty to assume ownership and maintenance applies only to communal land-improvement works transferred as communal facilities; parts serving only one owner are not communal.

Extrahierte Begründung

The term 'communal' must delimit the works transferred to the municipality. Extending it to the entire perimeter would deprive the term of any limiting function. A teleological reading also gives no reason to have the municipality maintain parts serving only a single owner, because no public interest is apparent.

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