430Verwaltungsgericht2002 tungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 56 N 5 f.). 107 Vorsorglicher Führerausweisentzug; Gutachterkosten; Kostenvorschuss.
2002Verwaltungsrechtspflege431 Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (Erw. 2/b/aa).
432Verwaltungsgericht2002 hat es jedoch versäumt, dessen Angewiesensein auf den Führerausweis hinreichend zu begründen und zu belegen. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers durfte das Departement des Innern davon ausgehen, der Beschwerdeführer arbeite als "Aussendienstmitarbeiter"; es bestand kein Grund zur Vermutung, der Beschwerdeführer sei als Berufschauffeur tätig. Der Anwalt des Beschwerdeführers hätte dies geltend machen müssen. Es ist somit auf das prozessuale Verhalten des Anwalts des Beschwerdeführers zurückzuführen, dass nicht bereits die Vorinstanz zum Schluss gekommen war, beim Beschwerdeführer liege eine hochgradige Massnahmeempfindlichkeit vor und deswegen die Entzugsdauer reduzierte. c) Gemäss § 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG können die Kosten ganz oder teilweise dem Obsiegenden auferlegt werden, wenn er durch Saumseligkeit in der Vorinstanz das Beschwerdeverfahren verursacht hat. Saumseligkeit in der Vorinstanz kann u.a. darin bestehen, dass bestimmte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (neu) vorgebracht werden (AGVE 1972, S. 328 f.; 1976, S. 307 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, bereits vor dem Departement des Innern geltend zu machen und entsprechend zu belegen, dass er als Berufschauffeur arbeitet. Diese Saumseligkeit hat für den Beschwerdeführer Kostenfolgen. Er hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und hat für jenes Verfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.
Steuerrekursgericht
2002Kantonale Steuern435 I. Kantonale Steuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen (aStG) vom 13. Dezember 1983 109 Geschäftsverluste (§ 24 lit. b Ziff. 3 aStG) -Verluste auf Beteiligungen sind nur abziehbar, wenn Geschäftsvermögen vorliegt, d.h. wenn die Beteiligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen gedient hat. 22. November 2002 in Sachen G., RV.2001.50183/K 6313 Aus den Erwägungen 5. a) Beteiligungen und Darlehen gehören zu den sog. Alternativgütern, d.h. Vermögenswerten, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Verwendungsmöglichkeit sowohl Geschäfts-, als auch Privatvermögen sein können (F. Cagianut/E. Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Auflage, Bern 1993, S. 255 ff. und 268 ff.; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 187, 190, 200 ff. zu § 22 aStG; AGVE 1980 S. 207; StE 1986 B 23.2 Nr. 3, 1987 B 23.2 Nr. 4; RGE vom 24. Juni 1992 in Sachen M., vom 29. Juni 1994 in Sachen S. und vom 4. September 1996 in Sachen R.). Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Geschäfts- oder Privatvermögen sind nicht einzelne Kriterien wie das Erwerbsmotiv, die Herkunft der Mittel, die buchmässige Behandlung, die alle nur die Bedeutung von Indizien haben, sondern die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie objektiv feststellbar sind (AGVE 1987 S. 170 und 355, 1993 S. 263). Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen ist für sich allein genommen nicht massgebend, sondern nur soweit er sich in der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse niederschlägt. Letztlich ist die objektive Beziehung zum Geschäft, die