428Verwaltungsgericht2002 Hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Rechts auf Anhörung ist festzuhalten, dass sich im Strafvollzugsverfahren aus Art. 6 EMRK kein Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt (VGE II/41 vom 20. Juni 2001 in Sachen R.G., S. 10; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 109). Ebenso wenig besteht von Bundesrechts wegen ein solcher Anspruch; der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der als bundesrechtlicher Minimalstandard zur Anwendung gelangt, sofern das kantonale Recht den Anforderungen des Bundesrechts nicht genügt, sieht keinen Anspruch aufmündliche Äusserung vor (vgl. BGE 122 II 469; 114 Ib 246; VGE II/53 vom 18. Mai 1998 in Sachen S.M., S. 7 f. mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs-rechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1315). Auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht lässt sich dies nicht ableiten. Die Anordnung einer mündlichen Anhörung liegt demnach im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (VGE II/15 vom 28. Februar 2000 in Sachen K.B., S. 8 f.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers hätten gewonnen werden können. Seinen Standpunkt konnte er in seinen Schriftsätzen an die Vorinstanz genügend darlegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde deshalb durch die Vorinstanz nicht verletzt. 106 Überprüfung von Erlassen (prinzipale oder abstrakte Normenkontrolle).
2002Verwaltungsrechtspflege429 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Januar 2002 in Sachen C.J.M. gegen Verfügung des Departements des Innern. Aus den Erwägungen 2. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge ist als Begehren um "Überprüfung von Erlassen" (sog. abstrakte Normenkontrolle) in Sinne von § 68 ff. VRPG formuliert. Nach der früheren Praxis des Verwaltungsgerichts (AGVE 1987, S. 88 f.; 1979, S. 111) wurde es zugelassen, ein Normenkontrollbegehren mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder einer verwaltungsgerichtlichen Klage in einer einzigen Rechtsschrift zu verbinden. Doch hat sich inzwischen gezeigt, dass dies je nach Konstellation zu erheblichen Unzukömmlichkeiten im Verfahren führen kann. Bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (oder Klage) und der abstrakten Normenkontrolle handelt es sich um völlig verschiedene Verfahren. Sobald dabei unterschiedliche Personen und Behörden beteiligt sind, müsste derjenige Teil der Begründung, der sich nur auf das Beschwerdeverfahren bezieht, in der Regel umfangreicher ist und eher Geheimhaltungsinteressen berühren wird, für das Normenkontrollverfahren entfernt werden. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, eine Rechtsschrift derart aufzuteilen. In Abänderung der publizierten Rechtsprechung wird daher seit längerer Zeit verlangt, dass ein Normenkontrollgesuch mit einer eigenen Eingabe (deren Begründung sich einzig mit der Verfassungsbzw. Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Norm zu befassen hat) einzuleiten ist. Wie andere vor ihm, hat der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Hinweis ohne weiteres ein separates Normenkontrollgesuch eingereicht. Im vorliegenden Verfahren ist auf das Beschwerdebegehren Ziff. 3 nicht einzutreten. Dies schliesst selbstverständlich die vorfrageweise Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen (sog. inzidente Normenkontrolle) nicht aus (vgl. AGVE 1986, S. 242; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal-
430Verwaltungsgericht2002 tungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 56 N 5 f.). 107 Vorsorglicher Führerausweisentzug; Gutachterkosten; Kostenvorschuss.