No oral hearing and no joinder with abstract norm control

AGVE_2002_106Verwaltungsgericht / 2. Kammer20.01.2002

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged an order of the Department of the Interior and asked for an oral hearing and abstract norm control. The court held that the administrative proceedings did not confer a right to oral hearing under Article 6 ECHR, Article 29(2) BV, or general administrative procedure law. It further changed its case law and held that a request for abstract norm control under § 68 ff. VRPG must be filed in a separate pleading and cannot be joined with a complaint or action. The court nevertheless noted that incidental review of the challenged norm remained possible.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK; § 68 ff. VRPG; no entitlement to an oral hearing in administrative proceedings and separate filing required for abstract norm control. The right to be heard does not include an oral hearing unless provided by statute or required by special circumstances; the decision to hold one lies within the competent authority’s discretion (consid. 2). A request for abstract review of norms must be brought by a separate application confined to the constitutionality or legality of the norm; joinder with a complaint or action is inadmissible because the two procedures pursue different objects and may require distinct treatment of submissions. This does not preclude incidental review of the challenged provision within the complaint proceedings (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

428Verwaltungsgericht2002 Hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Rechts auf Anhörung ist festzuhalten, dass sich im Strafvollzugsverfahren aus Art. 6 EMRK kein Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt (VGE II/41 vom 20. Juni 2001 in Sachen R.G., S. 10; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 109). Ebenso wenig besteht von Bundesrechts wegen ein solcher Anspruch; der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der als bundesrechtlicher Minimalstandard zur Anwendung gelangt, sofern das kantonale Recht den Anforderungen des Bundesrechts nicht genügt, sieht keinen Anspruch aufmündliche Äusserung vor (vgl. BGE 122 II 469; 114 Ib 246; VGE II/53 vom 18. Mai 1998 in Sachen S.M., S. 7 f. mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs-rechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1315). Auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht lässt sich dies nicht ableiten. Die Anordnung einer mündlichen Anhörung liegt demnach im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (VGE II/15 vom 28. Februar 2000 in Sachen K.B., S. 8 f.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers hätten gewonnen werden können. Seinen Standpunkt konnte er in seinen Schriftsätzen an die Vorinstanz genügend darlegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde deshalb durch die Vorinstanz nicht verletzt. 106 Überprüfung von Erlassen (prinzipale oder abstrakte Normenkontrolle).

  • Das Gesuch um Überprüfung von Erlassen kann nicht mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (oder einer verwaltungsgerichtlichen Klage) in einer einzigen Rechtsschrift verbunden werden (Änderung der Rechtsprechung).

2002Verwaltungsrechtspflege429 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Januar 2002 in Sachen C.J.M. gegen Verfügung des Departements des Innern. Aus den Erwägungen 2. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge ist als Begehren um "Überprüfung von Erlassen" (sog. abstrakte Normenkontrolle) in Sinne von § 68 ff. VRPG formuliert. Nach der früheren Praxis des Verwaltungsgerichts (AGVE 1987, S. 88 f.; 1979, S. 111) wurde es zugelassen, ein Normenkontrollbegehren mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder einer verwaltungsgerichtlichen Klage in einer einzigen Rechtsschrift zu verbinden. Doch hat sich inzwischen gezeigt, dass dies je nach Konstellation zu erheblichen Unzukömmlichkeiten im Verfahren führen kann. Bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (oder Klage) und der abstrakten Normenkontrolle handelt es sich um völlig verschiedene Verfahren. Sobald dabei unterschiedliche Personen und Behörden beteiligt sind, müsste derjenige Teil der Begründung, der sich nur auf das Beschwerdeverfahren bezieht, in der Regel umfangreicher ist und eher Geheimhaltungsinteressen berühren wird, für das Normenkontrollverfahren entfernt werden. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, eine Rechtsschrift derart aufzuteilen. In Abänderung der publizierten Rechtsprechung wird daher seit längerer Zeit verlangt, dass ein Normenkontrollgesuch mit einer eigenen Eingabe (deren Begründung sich einzig mit der Verfassungsbzw. Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Norm zu befassen hat) einzuleiten ist. Wie andere vor ihm, hat der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Hinweis ohne weiteres ein separates Normenkontrollgesuch eingereicht. Im vorliegenden Verfahren ist auf das Beschwerdebegehren Ziff. 3 nicht einzutreten. Dies schliesst selbstverständlich die vorfrageweise Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen (sog. inzidente Normenkontrolle) nicht aus (vgl. AGVE 1986, S. 242; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal-

430Verwaltungsgericht2002 tungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 56 N 5 f.). 107 Vorsorglicher Führerausweisentzug; Gutachterkosten; Kostenvorschuss.

  • Der vorsorgliche Sicherungsentzug ist ein Zwischenentscheid, welcher mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Erw. I/1/b/bb).
  • Der vorsorgliche Sicherungsentzug kann nicht losgelöst vom eigentlichen Entzugsverfahren verfügt werden. Es muss ein Endentscheid folgen (Erw. II/2/a).
  • Im Entzugsverfahren stellen Gutachterkosten Verfahrenskosten dar (Erw. II/2/b).
  • Auf das Begehren um Fortsetzung des Verfahrens betreffend Sicherungsentzug ist auch dann einzutreten, wenn der vorsorgliche Führerausweisentzug in Rechtskraft erwachsen ist (Erw. II/2/c).
  • Keine Kostenvorschusspflicht für Gutachterkosten bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erw. II/3/a).
  • Zulässigkeit der Androhung von Säumnisfolgen bei Verweigerung der Bezahlung des Kostenvorschusses (Erw. II/3/b).
  • In besonderen Fällen, bei denen eine Begutachtung unumgänglich erscheint, der Betroffene jedoch die Leistung des Kostenvorschusses verweigert, kann das Gutachten unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss in Auftrag gegeben werden (Erw. II/3/c).
  • Das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit ist im nichtstreitigen Sicherungsentzugsverfahren erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch offen ist, ob das Verfahren auch wirklich zu einem Entzug führen wird (Erw. II/5/c/bb). vgl. AGVE 2002 41 143 108 Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Massnahme; Kostenauflage.
  • Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes

Schlagwörter

right to be heardoral hearingabstract norm controljoinderadministrative procedureincidental review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a right to an oral hearing in the administrative proceedings

Extrahierter Entscheid

No. Neither Article 6 ECHR, Article 29(2) of the Federal Constitution, nor general administrative procedure law guaranteed an oral hearing in this type of proceeding; ordering one lay within the authority's discretion.

Extrahierte Begründung

The appellant had already been able to present his position in writing, and no additional findings from an oral hearing were apparent.

Kernrechtsfrage

Whether a request for abstract norm control may be combined in one filing with an administrative complaint or administrative action

Extrahierter Entscheid

No. The court changed its case law and held that a norm-control request must be filed separately from a complaint or action.

Extrahierte Begründung

The two procedures are fundamentally different; combining them can create procedural difficulties and may require removing complaint-specific material. The court will not split a single pleading itself.

Kernrechtsfrage

Whether the court could still incidentally review the challenged norm despite the separate-filing requirement

Extrahierter Entscheid

Yes, incidental review of the norm remained possible in the complaint proceedings.

Extrahierte Begründung

Refusing joinder does not exclude an incidental constitutional or statutory review of the challenged provision.

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