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AGVE_2001_9 ΓÇó Divorce settlement does not change dispute value for fees
AGVE_2001_9Übriges Gericht25.10.2001
In a divorce fee dispute, the inspecting authority held that the matter was pecuniary because both spouses had asserted matrimonial-property claims. The dispute value is determined by the relief sought in the complaint and counterclaim and normally remains binding throughout the entire proceedings. A later divorce settlement does not alter that value; it only shows that the parties have settled their property claims, not that no such claims existed. The attorney’s fee therefore continues to be calculated according to the original dispute value, subject to the special rule in § 3 Abs. 1 lit. c AnwT.
§§ 16 and 19 ZPO; §§ 3 Abs. 1 and 4 AnwT: dispute value and fee calculation in divorce cases. Family-law proceedings are in principle non-pecuniary; however, matrimonial-property claims are pecuniary because they concern monetary consequences of the dissolution of marriage. For the assessment of the dispute value, the relief sought in the complaint and counterclaim at the commencement of the proceedings is decisive. The value so fixed remains binding for the entire proceedings; subsequent partial admissions, withdrawals or a settlement do not, as a rule, modify the dispute value for the purpose of the attorney’s fee (consid. 3).
2001 Zivilprozessrecht 49 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 9 §§ 16 und 19 ZPO; §§ 3 Abs. 1 und 4 AnwT. Bemessung des Grundhonorars in Scheidungssachen.
50 Obergericht/Handelsgericht 2001 rechtliche Ansprüche lit. a und c zur Anwendung kommen, wonach sich das Honorar nach dem Streitwert bemisst. b) Gemäss § 4 Abs. 1 AnwT sowie § 16 und 19 ZPO bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach den gestellten Begehren in der Klage respektive Widerklage (Guldener M., Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 109 f.). Vorliegend verlangten beide Parteien in ihren Rechtsbegehren, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, ohne hierzu konkrete Anträge zu stellen (Klagebegehren, Ziff. 7 / Widerklagebegehren Ziff. 7). Daraus darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass keine vermögensrechtliche Streitsache vorliegt, geht doch sowohl aus den Anträgen als auch den Ausführungen in Klage und Widerklage eindeutig hervor, dass beide Parteien güterrechtliche Ansprüche erhoben und diese streitig waren. c) Die Vorinstanz vertritt im Weiteren die Ansicht, aufgrund des Abschlusses einer Scheidungskonvention zwischen den Parteien, worin sie sich als beim damaligen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt erklärten, sei die vermögensrechtliche Natur der Streitsache vorliegend entfallen. Wie oben ausgeführt, ist für die Streitwertberechnung auf die in der Klage respektive Widerklage gestellten Begehren abzustellen. Der damit festgelegte Streitwert bleibt grundsätzlich für den ganzen Prozess massgebend, Teilanerkennungen, -rückzüge oder -vergleiche sind ohne Einfluss auf die Streitwertberechnung (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, N 6 zu §§ 16/17). Dies entspricht auch dem Sinn von § 4 Abs. 1 AnwT, der auf die beim Prozessbeginn gestellten Begehren abstellt. Somit kann es für die Streitwertberechnung nicht darauf ankommen, ob die Parteien sich im Verlauf des Prozesses über die streitigen Ansprüche einigen. Mit Ziff. 6 der Scheidungskonvention (act. 93) erklärten die Parteien denn auch lediglich, dass sie sich über ihre güterrechtlichen Ansprüche geeinigt haben, und nicht, dass diese nicht bestanden hätten, weil nichts (mehr) zu teilen gewesen wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitsache handelt und das Honorar des
2001 Zivilprozessrecht 51 Beschwerdeführers sich demgemäss grundsätzlich nach dem Streitweit berechnet, unter Vorbehalt von § 3 Abs. 1 lit. c AnwT. 10 § 101 ff. ZPO. Eine obsiegende Partei kann im Rechtsmittelverfahren nicht die Zusprechung des vor Vorinstanz nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses für die eigenen Parteikosten verlangen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 27. April 2001 in Sachen Nachlass B.A. gegen M.Z. Aus den Erwägungen 3. Der Beklagte verlangt die Zusprechung des vor Vorinstanz nicht verbrauchten Kostenvorschusses. Die Zivilprozessordnung unterscheidet im Abschnitt Sicherstellung der Prozesskosten zwischen den Gerichtskosten in der Marginalie A (§§ 101 - 104 ZPO) und den Parteikosten in der Marginalie B (§§ 105 - 110 ZPO). Gemäss § 101 Abs. 1 ZPO hat die Partei, die als Kläger oder Widerkläger auftritt in jedem kostenpflichtigen Verfahren einen angemessenen Anteil der mutmasslichen Gerichts- und Kanzleigebühren vorzuschiessen. Nach Rechtskraft des Urteils sind die Kostenvorschüsse einer nicht kostenpflichtigen Partei zurückzuerstatten (§ 104 ZPO). Mit Kostenpflicht in § 104 ZPO können - im Gegensatz zur Regelung im Kanton Zürich - aufgrund einer systematischen Auslegung nur die Gerichtskosten gemeint sein. Eine Parteikostensicherheit ist gestützt auf §§ 105 ff. ZPO nur auf einen ein Kostensicherheitsbegehren einer Partei gutheissenden Entscheid des Instruktionsrichters hin zu leisten. Diesfalls ist ein Betrag bei der Gerichtskasse zu hinterlegen, der für die gegnerischen Parteikosten im Falle des Unterliegens haftet und der Gegenpartei bei Zusprechung einer Parteientschädigung von der Gerichtskasse auszurichten ist.