Reopening request barred by subsidiarity

AGVE_2001_84Verwaltungsgericht / 2. Kammer27.03.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

O.K. and L.K. challenged the Baudepartement's refusal to entertain their reopening request. The Verwaltungsgericht held that reopening under § 27 ff. VRPG is an extraordinary, subsidiary remedy and cannot be used to raise arguments that could have been brought in the original proceedings or in the ordinary appeal. Because the appellants presented no new facts or evidence unavailable earlier, the subsidiarity requirement was breached. The court therefore upheld the authority's non-entry decision and dismissed the appeal.

Omnilex-Regeste

§ 27 ff. VRPG; Wiederaufnahme als ausserordentliches, subsidiäres Rechtsmittel. Ein Wiederaufnahmebegehren ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel bereits im ursprünglichen Verfahren oder spätestens im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht werden können. Die Wiederaufnahme dient nicht dazu, versäumte ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen oder vermeidbare Unterlassungen nachträglich zu korrigieren; fehlt es an der Subsidiarität, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. Erwägung 1a).

Gesamter Gesetzestext

390 Verwaltungsgericht 2001 84 Wiederaufnahme (§ 27 ff. VRPG).

  • Vorgehen bei Wiederaufnahmebegehren.
  • Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. März 2001 in Sachen O.K. und L.K. gegen Entscheid des Baudepartements Aus den Erwägungen 1. Vorerst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiederaufnahmebegehren vom 16. September 2000 eingetreten ist. a) Die Beurteilung eines Wiederaufnahmebegehrens erfolgt in drei Schritten (vgl. dazu VGE III/21 vom 20. Februar 2001 in Sachen Baukonsortium H., S. 7 ff.). Vorab ist - wie generell in formellen Verfahren - darüber zu befinden, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Begehrens (Legitimation, Antrag und Begründung, Fristwahrung), welche insbesondere auch diejenige der Subsidiarität (Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens gegenüber dem ursprünglichen Verfahren einschliesslich der damaligen Rechtsmittelmöglichkeiten) mit umfasst. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 86d N 1 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 98 N 1). Die Bedeutung der Subsidiarität als eigene Voraussetzung für die Wiederaufnahme ergibt sich aus deren Charakter als ausserordentliches Rechtsmittel. Allgemeine Rechtsgrundsätze verlangen, dass der um Wiederaufnahme Nachsuchende keine Rügen vorbringen darf, die er bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte erheben können. Wiederaufnahmegesuche dürfen nicht dazu dienen, früher nicht ergriffene, ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen, damalige vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers zu korrigieren oder umstrittene Anordnungen stets wieder zur Diskussion zu stellen. Andernfalls

2001 Verwaltungsrechtspflege 391 hätte es jedermann in der Hand, die Rechtsmittelfristen zu unterlaufen, und die Wiederaufnahme verkäme zu einem Instrument, das einzig dazu da wäre, den funktionellen Instanzenzug zu verlängern (vgl. Rudolf Weber, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, alt Oberrichter, Beinwil am See, Aarau 1990, S. 348 ff.; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 45). Sind die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, wird im Rahmen eines zweiten Schrittes darüber befunden, ob das Wiederaufnahmegesuch begründet ist (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 162). Wird die Erheblichkeit der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bejaht, ist der Entscheid oder Teile davon aufzuheben und in einem dritten Verfahrensabschnitt in der Sache neu zu entscheiden. b) (...) Hingegen brachten die Beschwerdeführer im Wiederaufnahmegesuch weder neue Tatsachen noch Beweismittel vor, die nicht schon im Verfahren, das dem ursprünglichen Entscheid voranging, spätestens aber im ordentlichen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht hätten eingebracht werden können. (...) Das Subsidiaritätsprinzip wurde demzufolge verletzt und die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Wiederaufnahmebegehren eingetreten. 85 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

  • Beschwerdeentscheide des Regierungsrats in Nutzungsplanungssachen (§ 26 Abs. 1 BauG) können erst zusammen mit dem Genehmigungsentscheid (§ 28 BauG) angefochten werden (§ 6 Abs. 1 ABauV). Dies schliesst auch die direkte Anfechtung des Beschwerdeentscheids beim Verwaltungsgericht gestützt auf § 53 VRPG aus. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. April 2001 in Sachen R. AG und F. AG gegen Entscheid des Regierungsrats.

Schlagwörter

reopeningsubsidiarityextraordinary remedyadmissibilityordinary appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the reopening request was admissible despite the subsidiarity requirement.

Extrahierter Entscheid

The reopening procedure is subsidiary to the original proceedings and the available ordinary remedies; because no new facts or evidence were raised that could not have been invoked earlier, the request was inadmissible.

Extrahierte Begründung

A reopening request is an extraordinary remedy and may not replace an omitted ordinary appeal or correct avoidable earlier omissions. Since the appellants could have raised their points in the prior proceedings or in the ordinary appeal, the subsidiarity requirement was violated.

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