2001 Verwaltungsrechtspflege 367 Obsiegenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Entscheid über die Parteientschädigung ist vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig und mit dem Endurteil zu fällen. Auch die Angemessenheit einer Parteientschädigung ist vor Abschluss des Urteils nicht beurteilbar. Die Kostennote des Parteivertreters der obsiegenden Partei kann von der Sache her erst nach Beendigung des Verfahrens geprüft werden. Der Entscheid über die Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nicht Gegenstand eines Teilentscheides im Beschwerdeverfahren nach § 28 BauG sein. 78 Rechtliches Gehör.
368 Verwaltungsgericht 2001 Mensch voraussetzungslos Inhaber bestimmter Rechte ist; er gilt als Rechtsperson und ist Träger einer besonderen Würde (Jörg Paul Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [im Folgenden: Kommentar BV], Basel/Zürich/Bern 1996, Einleitung zu den Grundrechten, N 1). Die gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 22 Abs. 1 KV anspruchsberechtigten „Parteien“ bzw. „Betroffenen“ sind also Private, die in Verfahren involviert sind, deren Ergebnisse sie mehr als Andere belasten können (Georg Müller, in: Kommentar BV, Art. 4 N 101; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz [im Folgenden: Grundrechte], 3. Auflage, Bern 1999, S. 509). Auch gemäss aargauischem Verfassungsverständnis gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien (nur) für „Betroffene“, d. h. für subjektiv-rechtlich Beschwerte (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 22 N 9, 11). Demzufolge kann sich eine Gemeinde auf die Garantien verfahrensrechtlicher Kommunikation berufen, wenn sie wie eine Privatperson betroffen ist, z. B. in ihrer Rechtsstellung als Grundeigentümerin oder als Bauherrin. Darüber hinaus wird den Gemeinden ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren über den Umfang der ihr zustehenden Autonomie zugebilligt; in dieser Hinsicht hat der erwähnte Anspruch dieselbe Tragweite wie der verfassungsrechtlich verankerte Gehörsanspruch der Privaten (Jörg Paul Müller, Grundrechte, S. 511 mit Fn. 10; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 140; Pra 81/1992, S. 103; Bundesgericht, in: ZBl 98/1997, S. 261). Im vorliegenden Fall geht es um die Wahrung der Sonn- und Festtagsruhe bzw. um die Anwendung des kantonalen Gesetzes über die Feier der Sonn- und Festtage (SFG) vom 7. November 1861. In diesem Bereich sind die Gemeinden nach Massgabe von § 106 Abs. 2 KV autonom. Mit der ersatzlosen Aufhebung von Ziffer B/9 Abs. 2 der Baubewilligung vom 4. Januar 1999 (soweit die Schliessung der Autowaschanlage an Sonn- und allgemeinen Feiertagen betreffend) hat der Regierungsrat in diesen Autonomiebereich eingegriffen. Er war daher auch in Bezug auf Argumente, welche der Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, begründungspflichtig.
2001 Verwaltungsrechtspflege 369 Die Begründungspflicht ist zudem noch aus einer andern Überlegung zu bejahen. Zweck und Leitgedanke dieser Pflicht ist es u.a., dass die Betroffenen die getroffene Entscheidung verstehen und sachgerecht anfechten können; durch die angemessene Begründung einer Verfügung soll dem Betroffenen ermöglicht werden, sich über die Tragweite eines Entscheides Rechenschaft zu geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen (Albertini, a.a.O., S. 403; BGE 122 II 362 f.; AGVE 1998, S. 426). Auf die Begründungspflicht müssen sich deshalb alle potentiell zur Beschwerdeführung Legitimierten berufen können, und dazu gehört klarerweise auch ein Gemeinderat, der in seiner Eigenschaft als erstinstanzlich verfügende Behörde in das Verfahren einbezogen wird (vgl. auch Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem Aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, § 41 Rz. 25). 79 Akteneinsicht.
Aus den Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer rügt wie schon vor dem Baudepartement eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm keine Einsicht in das Protokoll der vom Gemeinderat am 14. Oktober 1997 durchgeführten Einspracheverhandlung gewährt worden sei.