2001 Straf- und Massnahmenvollzug 167 VI. Straf- und Massnahmenvollzug
41 Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt (Art. 43 StGB).
168 Verwaltungsgericht 2001 anordnen (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB; Trechsel, a.a.O., Art. 43 N 24). Erweist sich die Behandlung in der Anstalt demgegenüber als erfolglos, so ist sie einzustellen, und der Strafrichter hat zu entscheiden, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch zu vollstrecken sind bzw. ob eine andere sichernde Massnahme angeordnet werden soll (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB). 2. a) Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB "zwecks Durchführung einer Psychotherapie durch einen Sexualtherapeuten" in eine Heilanstalt eingewiesen. b) In der Schweiz bestehen keine auf Sexualtherapie spezialisierte Institutionen. Im Massnahmenzentrum St.Johannsen, das u.a. zur Behandlung von psychisch gestörten Straftätern im Sinne von Art. 43 StGB konzipiert ist, stehen für die psychiatrische und psychotherapeutische/psychologische Betreuung der Eingewiesenen (87 Plätze) zwei (externe) Fachärzte/-innen für Psychiatrie und Psychotherapie und zwei interne Psychologen/-innen zur Verfügung; die Psychotherapie erfolgt in der Regel als Einzeltherapie, bezogen auf die individuellen Bedürfnisse und insbesondere auf die Fähigkeit der betreffenden Person, sich auf die Therapie einzulassen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Sexualstraftätern; deren Delikte und sexuelle Probleme stehen nicht im Mittelpunkt der Therapie. Zur konkreten Situation beim Beschwerdeführer kann den Berichten ... Folgendes entnommen werden. Gespräche mit den Psychiatern gab es nur vereinzelt. Für den Beschwerdeführer zuständiger Psychotherapeut war der Psychologe W. Die Therapiesitzungen mit ihm fanden einmal wöchentlich statt, teils auch mit den Eltern des Beschwerdeführers. Die Delikte und Fragen der Sexualität wurden nur ansatzweise angesprochen; im Zentrum stand vielmehr eine vorwiegend psycho-edukative und strukturierend ausgerichtete Therapie mit dem Ziel, den Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Nachreifung, in der Bewältigung von Alltags- und Konfliktsituationen zu unterstützen. Die Delikte und die pädophilen Tendenzen des Beschwerdeführers intensiver anzugehen, wurde durch dessen Abwehrund Bagatellisierungsverhalten stark erschwert.
2001 Straf- und Massnahmenvollzug 169 c) Es ist erkennbar, dass die Vorinstanz sich bemühte, ihren Vollzugsauftrag im Rahmen der gegebenen Verhältnisse so gut wie möglich zu erfüllen; dies stellt auch der Beschwerdeführer selber nicht in Abrede. Dies allein genügt aber selbstverständlich nicht; massgeblich bleibt, ob gesagt werden kann, dass die Massnahme, so wie sie konkret vollzogen wird, den Vorgaben im Strafurteil entspricht. aa) In der Doktrin wird verlangt, dass als Heilanstalten im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur Institutionen unter ärztlicher Leitung, vorab psychiatrische Kliniken, anzuerkennen seien (Trechsel, a.a.O., Art. 43 N 7; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 11 Rz. 31). Das erkennbar hinter dieser Forderung stehende Bestreben zu verhindern, dass Straf- und Verwahrungsanstalten auch als "Heilanstalten" dienen können, erfordert aber wohl keine derartige Einschränkung. Das Bundesgericht hat vor wenigen Jahren festgehalten, der in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der ärztlichen Behandlung dürfe angesichts der starken Veränderung des beruflichen Umfelds und des Umgangs mit geistig abnormen Menschen nicht mehr eng ausgelegt werden; denn soweit auch andere Mittel und Wege zur Verhinderung oder Verminderung der Rückfallgefahr führten und somit die Zielsetzung des Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllten, sei ihre Anwendung im Rahmen der ambulanten Massnahmen sachlich angezeigt (BGE 124 IV 251). In analoger Weise lässt sich erwägen, dass die Behandlung psychisch kranker Menschen - selbst eingeschränkt auf diejenigen, bei denen nur eine stationäre Behandlung in Frage kommt - recht unterschiedliche Anforderungen stellen kann, die sich je nachdem auch in anderen Institutionen als "klassischen" psychiatrischen Kliniken und Spitälern erfüllen lassen. Wichtiger als das formale Element der ärztlichen Leitung ist deshalb, dass sich eine Institution der Aufgabe widmet (ausschliesslich oder neben anderen Aufgaben), psychisch kranke Menschen zu behandeln und womöglich zu heilen, und dazu von ihrer personellen und materiellen Ausstattung her auch fähig ist. Bei einer solchen Betrachtungsweise erscheint das Massnahmenzentrum St.Johannsen nicht von vornherein ungeeignet für
170 Verwaltungsgericht 2001 Massnahmen nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wie der Beschwerdeführer unterstellt. Doch ist die Eignung jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall zu prüfen. bb) Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die im Massnahmenzentrum St.Johannsen durchgeführte Therapie nicht dem entspricht, was das Bezirksgericht anordnete (Psychotherapie durch einen Sexualtherapeuten). Damit soll in keiner Weise angedeutet werden, diese Therapie sei nutzlos gewesen. Ganz im Gegenteil erscheint es angesichts des Zusammenhangs zwischen der tiefgreifenden Entwicklungsstörung und der Pädophilie bzw. Störung der Sexualpräferenz einleuchtend, dass jede positive Veränderung in der persönlichen Entwicklung zumindest indirekt auch der Verminderung des Rückfallrisikos dient. Es fällt auf, dass überhaupt nie in Erwägung gezogen wurde, die Therapie im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs durch einen externen Sexualtherapeuten durchführen zu lassen. Zugegebenermassen ist es durchaus fraglich, ob ein derartiger Versuch von Erfolg gekrönt gewesen wäre, einerseits wegen der Schwierigkeiten, überhaupt eine geeignete und zu einer Therapie in solchem Rahmen bereite Fachperson zu finden, andererseits angesichts der betonten Abwehr des Beschwerdeführers, über sein deliktisches Verhalten und seine pädophilen Tendenzen zu sprechen. (...) cc) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Bezirksgericht festgelegte Massnahme nicht bzw. nicht in der angeordneten Form durchgeführt wurde. Damit stellt sich die Frage nach den Folgen. 3. a) Eine Aufhebung der Massnahme kommt nicht in Betracht. Es kann nicht im Ernst behauptet werden, deren Grund sei weggefallen, indem keine Rückfallsgefahr oder keine psychische Abnormität mehr bestehe. b) Die bereits erhebliche Dauer der stationären Massnahme, insbesondere im Vergleich mit der ausgefällten Strafe, genügt nicht zur Begründung einer probeweisen Entlassung. Voraussetzung ist nach Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB vielmehr, dass der Grund der Massnahme zwar nicht vollständig, aber doch teilweise weggefallen ist (Stratenwerth, a.a.O., § 11 Rz. 35). Im vorliegenden Fall liesse sich
2001 Straf- und Massnahmenvollzug 171 dies bejahen, wenn konkrete Therapieergebnisse vorlägen, aus denen sich klar auf eine Reduktion der Rückfallgefahr schliessen liesse. An derartigen Ergebnissen fehlt es indessen vollständig. c) In AGVE 2001 42 172 wurde festgehalten, die Vollzugsbehörde dürfe eine Massnahme nur dann als unwirksam bzw. ungenügend und demzufolge unzweckmässig bezeichnen, wenn sie zuvor ernsthaft versucht habe, sie durchzusetzen. Erst wenn diese Vollzugsbemühungen ohne Erfolg blieben, könne mit Grund argumentiert werden, die ambulante Massnahme sei wirkungs- und nutzlos. Der vorliegende Fall liegt indessen anders, indem es nicht um ungenügende Vollzugsbemühungen geht. Die objektiven Schwierigkeiten, die gerichtlich angeordnete Massnahme zu vollziehen, sind dokumentiert und wurden bereits dargestellt. Vielmehr ist einzugestehen, dass sich die Massnahme in der festgelegten Form nicht durchführen lässt. Der Sachverhalt, dass sich die Durchführung der Massnahme als unmöglich erweist, ist im Gesetz verständlicherweise nicht geregelt. In den wesentlichen Punkten ist er vergleichbar mit der Einstellung einer Massnahme wegen Erfolglosigkeit; auch dort geht es darum, dass die Massnahme nicht mehr weiterzuführen ist. In beiden Fällen muss darüber befunden werden, wie es weitergehen soll. Der Entscheid über die allfällige Notwendigkeit, eine andere Massnahme anzuordnen, und über die Vollstreckung aufgeschobener Strafen liegt klarerweise beim Strafrichter, nicht bei der Vollzugsbehörde. Es drängt sich deshalb auf, auch hier nach Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB vorzugehen.
172 Verwaltungsgericht 2001 42 Ambulante Behandlung (Art. 43 StGB).