Jurisdiction over VVG daily allowance disputes lies with civil court

AGVE_2001_31Versicherungsgericht / 2. Kammer30.05.2001Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured sought payment of daily allowance benefits under both the KVG and the VVG policy. The Insurance Court held that it was competent only for disputes arising under the KVG and, in certain cases, supplementary insurance under § 32 EG KVG. Because VVG daily allowance insurance is a private-law relationship and no special cantonal competence rule existed for it, the civil judge had jurisdiction. The court therefore did not enter into the VVG part of the request.

Omnilex-Regeste

Art. 47 Abs. 1 VAG i.V.m. § 32 EG KVG; Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Taggeldversicherung nach VVG: Taggeldversicherungen nach VVG stellen keine Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 KVG bzw. § 32 EG KVG dar, sondern ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis. Für entsprechende Leistungsstreitigkeiten ist daher nicht das Versicherungsgericht, sondern der Zivilrichter zuständig (Erw. 5). Mangels besonderer kantonaler Zuständigkeitsordnung ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

2001 Prozessrecht 103 I. Prozessrecht

31 § 32 EG KVG Das Versicherungsgericht ist für Streitigkeiten über die freiwillige Krankentaggeldversicherung nach KVG und die Zusatzversicherungen zuständig. Für Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse betreffend Taggeldleistungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Zivilrichter zuständig (Erw. 5) Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Mai 2001 in Sachen Z. gegen Krankenkasse Z. Aus den Erwägungen 2. a) Z. hat bei der Krankenkasse Z. ein Kranken- bzw. Unfalltaggeld in der Höhe von Fr. 200.-- versichert. Dabei handelt es sich einerseits um eine freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG (Versicherungsdeckung: Fr. 30.--) sowie um eine solche gemäss Versicherungsvertragsgesetz (Versicherungsdeckung: Fr. 170.--). b) Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG sind die Krankenkassen befugt und verpflichtet, bei Streitigkeiten mit Versicherten auf Verlangen Verfügungen zu erlassen (Art. 80 Abs. 1 KVG). Gegen eine eröffnete Verfügung kann zunächst Einsprache beim Versicherer (Art. 85 Abs. 1 KVG) und sodann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht (Art. 86 Abs. 1 KVG) erhoben werden. Insofern ist im Bereich der sozialen Krankenversicherung das Beschwerdeverfahren anwendbar. Mit der am 16. November 1999 ergangenen Verfügung konnte die Krankenkasse Z. gemäss den vorstehenden Ausführungen nur

104 Versicherungsgericht 2001 über Leistungen der sozialen Krankenpflegeversicherung bzw. der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG entscheiden, was sie in der Verfügung auch ausdrücklich festhielt. Entsprechend beurteilte sie im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 1999 auch nur die Taggeldansprüche des Versicherten nach Art. 67 ff. KVG. (...) 5. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift, es seien ihm die Taggeldleistungen gemäss der Versicherungspolice auszurichten. Insofern verlangt er die Ausrichtung der versicherten Taggeldleistungen gemäss KVG wie auch derjenigen nach VVG. Diesbezüglich stellt sich vorab die Frage, ob das Versicherungsgericht für die Beurteilung der Streitsache betreffend Taggeldversicherung nach VVG zuständig ist. Das KVG selber erwähnt die Taggeldversicherung nach VVG nirgends. Gemäss § 32 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG; SAR 837.100) ist das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen des KVG für die Entscheidung von Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit Versicherten oder Dritten zuständig. Gemäss § 32 Abs. 2 EG KVG ist es auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung zuständig. Diese Bestimmung entspricht Art. 47 Abs. 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), wonach die Kantone für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein kostenloses, einfaches und rasches Verfahren vorsehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG unterliegen die Zusatzversicherungen, welche von den Krankenkassen zusätzlich zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung angeboten werden können, dem VVG (materiell), für entsprechende Klagen (nicht Beschwerden) ist jedoch gemäss § 32 Abs. 2 EG KVG das Versicherungsgericht zuständig. Eine § 32 Abs. 2 EG KVG entsprechende Regelung betreffend Taggeldversicherungen nach VVG fehlt. Das Versicherungsgericht hat denn auch wiederholt festgehalten, dass Taggeldversicherungen

2001 Prozessrecht 105 nach VVG keine Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 12 KVG bzw. § 32 EG KVG darstellen (a.M. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 30 Rz 57). Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des KVG selber, welches im 2. Titel über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung die Zusatzversicherungen erwähnt und im 3. Titel die freiwillige Taggeldversicherung (nach KVG) regelt. Bei der Taggeldversicherung nach VVG handelt es sich nicht um eine Sozialversicherung (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 107), sondern um ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis, weshalb gemäss Art. 47 Abs. 1 VAG i.V.m. § 32 EG KVG der Zivilrichter für diesbezügliche Streitigkeiten zuständig ist. Das angerufene Versicherungsgericht ist daher für die Streitsache betreffend Taggeldversicherung nach VVG nicht zuständig, weshalb auf diesen Teil des Begehrens nicht einzutreten ist.

2001 Kinderzulagen 107 II. Kinderzulagen

32 § 2 Abs. 2 KZG Die Vorschrift, dass der im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer im Sinne des KZG gilt, ist bundesverfassungswidrig (Erw. 1c). Für die Anspruchsberechtigung massgebend ist die ahv-rechtliche Qualifikation als Arbeitnehmer (AGVE 2001 35 110). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. November 2001 in Sachen R.H. gegen AHV-Ausgleichskasse X. Aus den Erwägungen 1. c) Gemäss § 2 Abs. 2 KZG gilt der im Betrieb des Ehepartners mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Mit Urteil vom 18. August 1998 hat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Sachen N. gegen SVA entschieden, dass diese Bestimmung gegen Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (heute: Art. 29 BV) verstosse und dementsprechend insoweit nicht anwendbar sei, als auch im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG erzielen würden, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen seien. Der Entscheid steht in Übereinstimmung mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (BVR 1991 S. 283 ff.) und des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (AHI 1997 S. 270 ff.). 33 § 4 Abs. 3 KZG, § 7 Abs. 1 KZV Ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Dies gilt sowohl für ihre in der Schweiz lebenden wie auch für ihre im Ausland wohnenden ehelichen und ausserehelichen Kinder sowie Adoptivkinder

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Insurance Court had jurisdiction over a dispute concerning daily allowance insurance under VVG

Extrahierter Entscheid

No. Daily allowance insurance under VVG is a private-law relationship, so disputes over it must be brought before the civil judge, not the Insurance Court.

Extrahierte Begründung

KVG does not regulate VVG daily allowance insurance. Section 32 EG KVG covers disputes under KVG and, for appealable claims, supplementary insurance to compulsory health insurance, but no equivalent rule exists for VVG daily allowance insurance. Under Art. 47(1) VAG in conjunction with § 32 EG KVG, the civil courts have jurisdiction.

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