No oral hearing needed for civil appeal after final criminal sentence

AGVE_2001_28Strafgericht / Beschwerdekammer25.10.2001Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an appeal concerning only the civil claims, the Obergericht held that no party hearing was necessary because the custodial sentence had already become final. It further held that a cross-appeal could not extend to the civil claim of S.B., who had not appealed, since each adhesion claim is procedurally separate and final if not challenged. The court also ordered the full procedural costs to be borne by the state, noting that the prosecution had initiated the proceedings by indictment and the initial costs were minor.

Omnilex-Regeste

§ 222 Abs. 1 StPO, § 221 StPO; mündliche Parteiverhandlung im Berufungsverfahren bei Teilrechtskraft der straf- oder massnahmebezogenen Anordnungen: Hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme bereits Rechtskraft erlangt und ist nur der Zivilpunkt angefochten, so ist eine Berufungsverhandlung nicht obligatorisch. Sinn und Zweck der Bestimmung stehen einer wörtlichen Auslegung entgegen, die die Durchführung der Verhandlung von einem nicht mehr streitigen Straf- oder Massnahmepunkt abhängig machte (E. 2). § 219 Abs. 2 StPO; Anschlussberufung: Bei mehreren Zivilklägern bildet der Anspruch jedes Klägers ein selbständiges Adhäsionsverfahren; ist nur die Berufung einzelner Zivilkläger erhoben worden, kann die Anschlussberufung nur insoweit wirken. Nicht angefochtene, in Teilrechtskraft erwachsene Schuld- und Zivilpunkte können durch Anschlussberufung nicht wieder aufgerollt werden (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

86 Obergericht/Handelsgericht 2001 durch Einreichung der Anklage beim Bezirksgericht rechtshängig gemacht hat, hat er grundsätzlich keine Kosten zu tragen. Aufgrund der Tatsache, dass das Gericht zur Beweisverhandlung vorgeladen hat und die für das Anhandnehmen des Verfahrens durch das Bezirksgericht angefallenen Verfahrenskosten als gering einzustufen sind, rechtfertigt es sich, keine Aufteilung der Verfahrenskosten vorzunehmen und die gesamten angefallenen Kosten dem Staat aufzuerlegen. 28 § 222 Abs. 1 und 219 Abs. 2 StPO.

  • Ist eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Teilrechtskraft erwachsen und nur der Zivilpunkt mit Berufung angefochten worden, ist eine Parteiverhandlung vor Obergericht nicht obligatorisch (Erw. 2).
  • Haben von mehreren Zivilklägern nur einzelne Berufung erhoben, kann nur diesbezüglich Anschlussberufung eingereicht werden (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 25. Oktober 2001 i.S. Staatsanwaltschaft und verschiedene Zivilkläger gegen T.-M. H. Aus den Erwägungen 2. Gemäss der am 1. März 1998 in Kraft getretenen Fassung von § 222 Abs. 1 StPO wird eine Parteiverhandlung nur in Fällen durchgeführt, in denen im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen oder mit der Berufung oder Anschlussberufung beantragt wurde. Da die aargauische Strafprozessordnung die Teilrechtskraft kennt (§ 221 StPO), hätte eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung zur Folge, dass auch dann eine Parteiverhandlung durchzuführen wäre, wenn das vorinstanzliche Urteil im Straf- bzw. Massnahmepunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Dies kann nun aber nicht dem Sinn dieser Bestimmung entsprechen. So ist nicht einzusehen, weshalb etwa im Falle eines Streites über den Zivilpunkt die Frage

2001 Strafprozessrecht 87 der Durchführung einer Parteiverhandlung von der im selben Verfahren ausgesprochenen Strafe abhängig sein soll, die im Übrigen möglicherweise gar nur mit einem von mehreren verübten Delikten zusammen hängt. In Fällen, in welchen die verhängte Freiheitsstrafe bzw. die freiheitsentziehende Massnahme in Rechtskraft erwachsen ist, ist demnach grundsätzlich keine Parteiverhandlung durchzuführen. Folglich entscheidet des Obergericht im vorliegenden Fall ohne Berufungsverhandlung. 3. Mit seiner Anschlussberufung verlangte der Angeklagte die Herabsetzung der Genugtuungsforderung der Zivilklägerin S.B., obwohl diese keine Berufung erhoben hatte. Die aargauische Strafprozessordnung sieht in § 219 Abs. 2 lediglich vor, dass mit der Berufungsantwort eine begründete Anschlussberufung eingereicht werden kann, spricht sich aber über deren Umfang nicht aus. Während ein Teil der Kantone der Anschlussberufung unbegrenzte Wirkung in dem Sinne zumessen, dass sie nicht an den Umfang der Hauptberufung gebunden ist, sehen andere eine teilweise Beschränkung der Anschlussberufung vor (R O- BERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., Basel/ Frankfurt a.M. 1999, § 99 N. 15). Einzig mit dieser Frage befasst sich B RÜHLMEIER in seinem Werk an den vom Angeklagten angegebenen Stellen (B EAT BRÜHLMEIER, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., Aarau 1980, Ziff. 5 und 8 zu § 219 Abs. 2). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie es sich im Falle der Anfechtung des Zivilpunktes durch nur einen von mehreren Zivilklägern verhält. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte mehrerer Straftaten gegen verschiedene Kinder schuldig gesprochen. Verfahrensrechtlich betrachtet bildet nun der geltend gemachte Zivilanspruch jedes dieser Kinder ein eigenes Adhäsionsverfahren, woran die Tatsache des gemeinsam durchgeführten Verfahrens nichts zu ändern vermag. Mit Berufung wurde weder der Schuldpunkt bezüglich der Verfehlungen des Angeklagten gegen S.B. noch ihr Zivilanspruch angefochten, so dass diese zusammen hängenden Punkte in Rechtskraft erwachsen sind und mit Anschlussberufung gegen die Berufung anderer Zivilkläger nicht mehr angefochten werden kön-

88 Obergericht/Handelsgericht 2001 nen. Soweit die Anschlussberufung den Zivilanspruch von S.B. betrifft, ist folglich auf sie nicht einzutreten.

2001 Gemeinderecht/Strafbefehl 89 VI. Gemeinderecht/Strafbefehl

29 §§ 38 und 112 Abs. 1, 2 und 3 Gemeindegesetz. Strafkompetenz des Gemeinderats. Beschlüsse des Gemeinderats, mit denen einer Strafanzeige nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt oder die Freisprechung der beanzeigten Person angeordnet wird, sind endgültig und nicht mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. August 2001 i.S. M.G. und Mitbeteiligte. Sachverhalt 1. Am 1. Juli 2000 richtete die Lebenspartnerin des H.-P. H. in O. in einem auf der Nachbarparzelle von dessen Grundstück aufgestellten Zelt ihr Geburtstagsfest für rund 60 geladene Gäste mit einer dafür engagierten Musikkapelle und Sängerin aus. Das Fest, in dessen Verlauf H. gegen 22.00 Uhr eine durch Lautsprecher übertragene Rede hielt, dauerte bis gegen Morgen des 2. Juli 2000. Um etwa 02.00 Uhr nachts erschien die zuvor um 23.00 Uhr durch einen Beschwerdeführer herbeigerufene Kantonspolizei und mahnte zur Ruhe, worauf die Lautstärke zurückgestellt wurde. Kurz darauf ging ein Gewitter nieder, und etwa die Hälfte der Gäste verliess das Fest. Danach spielte die Musikkapelle nicht mehr auf. 2. Ebenfalls am 1. Juli 2000 fand auf dem F.-Areal in O. ein Disco-Anlass der Jugendorganisation Mutschellen statt. Sodann fand am Wochenende vom 8./9. Juli 2000 auf der Nachbarparzelle von H.s. Grundstück in O. ein von der Familie W. organisiertes Fest mit Musik im Discostil mit tiefen Bässen statt. 3. Mit Eingabe vom 10. Juli 2000 an den Gemeinderat O. erstatteten die Beschwerdeführer Anzeige wegen Nachtruhestörung in

Schlagwörter

appeal hearingpartial finalityadhesion claimcross-appealcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether costs should be borne by the state when the prosecution initiated the case by filing the indictment and the procedural costs were minor.

Extrahierter Entscheid

The state had to bear the entire procedural costs; no apportionment was warranted.

Extrahierte Begründung

Because the prosecution made the case pending by filing the indictment, it normally bore no costs. Since the court had summoned the parties for evidentiary proceedings and the initial procedural costs were small, full allocation to the state was justified.

Kernrechtsfrage

Whether an appellate oral hearing was mandatory when the prison sentence had become final and only the civil point was appealed.

Extrahierter Entscheid

No oral hearing was required.

Extrahierte Begründung

A literal reading of § 222(1) StPO would require a hearing whenever the original judgment contained a sentence over 18 months or a custodial measure, even if those parts were already final. That would contradict the purpose of the provision. Once the sentence or measure is final, the appeal court may decide the civil point without a party hearing.

Kernrechtsfrage

Whether a cross-appeal may challenge a civil claim of a co-plaintiff who did not appeal.

Extrahierter Entscheid

No; the cross-appeal was inadmissible insofar as it targeted S.B.'s civil claim.

Extrahierte Begründung

Each civil claim in the criminal proceedings is procedurally a separate adhesion action. If neither the guilt finding nor the civil claim of S.B. was appealed, those points became final and could no longer be attacked by cross-appeal against other civil plaintiffs' appeals.

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