Timeliness of compensation request in criminal proceedings

AGVE_2001_26Strafgericht / Beschwerdekammer26.10.2001Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht, 2nd Criminal Chamber, held that the district court fee imposed by Bezirksgericht Z. neither exceeded nor abused discretion and complied with the cost-covering and equivalence principles. It further held that the applicant had timely sought compensation for party costs in the criminal proceedings. Because he had already requested acquittal and reimbursement of party costs before the district court's decision, the request had to be treated as a compensation claim. The court therefore found that the district court should have decided on compensation together with the dismissal/acquittal decision.

Omnilex-Regeste

§ 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO; § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO; Entschädigungsbegehren im gerichtlichen Verfahren und gerichtliche Kosten: Das Entschädigungsbegehren ist rechtzeitig, wenn es bereits vor Fällung des erstinstanzlichen Entscheids zusammen mit dem Freispruchs- bzw. Kostenantrag gestellt wird. Die 30-tägige Nachfrist dient nur der nachträglichen Geltendmachung, wenn der Anspruch nicht schon im Prozess anhängig gemacht wurde. Über die Entschädigung ist grundsätzlich zusammen mit dem Einstellungs- oder Freispruchsentscheid zu befinden. Die vom Gericht festgesetzte Gebühr ist nur auf Überschreitung oder Missbrauch hin überprüfbar und verletzt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht schon bei abweichender Würdigung des Einzelfalls.

Gesamter Gesetzestext

2001 Strafprozessrecht 81 hat das Bezirksgericht Z. weder überschritten noch missbraucht. Vielmehr steht die vom Bezirksgericht Z. bestimmte Gerichtsgebühr im Einklang mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. 26 § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO, Frist für die Stellung des Entschädigungsbegehrens im gerichtlichen Verfahren. Der Gesuchsteller hat die Frist in jedem Fall gewahrt und das Begehren ist als Entschädigungsbegehren zu betrachten, wenn er bereits im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellt. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Oktober 2001 i.S. E.St. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO hat der Richter den Entscheid über die Entschädigung bereits mit dem Entscheid über die Einstellung oder den Freispruch zu treffen. Im Kreisschreiben des Obergerichts vom 8. Juni 1962 (KS C I 12.2) wird festgehalten, dass einem Angeklagten im gerichtlichen Verfahren gestützt auf § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO (zusätzlich) eine 30-tägige Nachfrist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zusteht, wie sie auch dem Beschuldigten bei der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zuerkannt wird. b) Nach der gesetzlichen Regelung des § 140 Abs. 3 StPO ist das Begehren innert 30 Tagen einzureichen, seitdem dem Beschuldigten die Einstellungsverfügung zugestellt wurde oder, sofern eine schriftliche Einstellungsverfügung nicht erlassen wird, seitdem er vom Verzicht auf die Weiterverfolgung Kenntnis erhalten hat. Auf das gerichtliche Verfahren bezogen hält das Kreisschreiben fest, dass die Frist von 30 Tagen beim Freispruch durch das Bezirksgericht von der Zustellung des Dispositivs an zu laufen beginnt, beim Freispruch durch das Obergericht hat ein Angeklagter seine Ansprüche innert 30 Tagen seit der Zustellung des Urteils beim Bezirksgericht geltend

82 Obergericht/Handelsgericht 2001 zu machen. Die richtige Form für den Entscheid über ein solches Begehren ist das Ergänzungsurteil (KS a.a.O.). c) Nach dem klaren Wortlaut von § 140 Abs. 3 StPO beginnt bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft die Frist zur Stellung eines Entschädigungsbegehrens nicht erst mit dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Einstellungsverfügung beziehungsweise dem Beschwerdeentscheid des Obergerichts zu laufen (vgl. § 141 StPO), sondern bereits mit der Zustellung der Einstellungsverfügung. Im gerichtlichen Verfahren ist die Regelung gemäss § 140 Abs. 3 StPO gestützt auf den Verweis in § 164 Abs. 3 StPO ebenfalls anwendbar (vgl. oben Ziff. 2 a). Es ist nun nicht einsehbar, weshalb sich die Sache im gerichtlichen Verfahren anders verhalten soll als bei der Beendigung des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft; im Kreisschreiben des Obergerichts wird denn klar darauf hingewiesen, dass die Frist bei einem Freispruch (und damit auch bei einer Einstellung des Verfahrens) von der Zustellung des Dispositivs an zu laufen beginnt. Einzig wenn das Obergericht einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt und einen Freispruch erlässt, muss dem Angeklagten nachträglich noch die Möglichkeit geboten werden, seine Entschädigungsansprüche innert 30 Tagen seit Zustellung des obergerichtlichen Urteils geltend machen zu können. So wenig wie bei einer Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft für den Lauf der 30-tägigen Frist deren Rechtskraft (hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage) massgebend ist, ist im gerichtlichen Verfahren auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen. 3. a) Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2000 und mit Schreiben vom 18. Februar 2000 – im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid – neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellte. Die Vorinstanz hat in ihrem Einstellungsentscheid vom 2. März 2000 zwar über die Verfahrenskosten und die Parteikosten für das Adhäsionsverfahren befunden. Den Antrag des Angeklagten auf Parteikostenersatz für das Strafverfahren hat sie aber nicht behandelt, obwohl sie darüber hätte entscheiden müssen (§ 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO).

2001 Strafprozessrecht 83 b) Es kann festgehalten werden, dass der Gesuchsteller sein Gesuch um Entschädigung der Parteikosten rechtzeitig, nämlich noch vor Urteilsfällung seitens des Bezirksgerichts X., eingereicht hat. Es wäre Sache des Gerichts gewesen, beim Vertreter des damaligen Angeklagten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kostennote einzuverlangen und auch über die Frage der Entschädigung gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO zu befinden. Das Entschädigungsgesuch war in zeitlicher Hinsicht vor dem Einstellungsentscheid des Bezirksgerichts X. bei diesem eingereicht worden; das nachträglich mit Datum vom 13. Dezember 2000 vom Gesuchsteller eingereichte Entschädigungsbegehren war zur Einhaltung der Frist demnach nicht mehr nötig. Zusätzliche Ausführungen zur Frage, ob die 30-tägige Frist gemäss § 140 Abs. 3 StPO eingehalten wurde, erübrigen sich deshalb, und ebenso kann offen bleiben, ob über die Parteikosten unabhängig vom Vorliegen eines Antrags von Amtes wegen zu entscheiden ist oder ob dazu ein ausdrückliches Begehren gemäss § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 1 StPO gestellt werden muss. 27 § 197 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 2, § 198 Abs. 2 StPO; Einsprache des Geschädigten.

  • Voraussetzungen zur Einspracheerhebung durch den Geschädigten.
  • Prüfung der Einsprache durch das Gericht.
  • Kostenauflage bei Rückzug der Einsprache durch den mangels Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche gar nicht einspracheberechtigten Geschädigten zu Lasten des Staates. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 23. Oktober 2001 i.S. S.B. Aus den Erwägungen 2. a) Ein Einspracherückzug, der erst nach Eingang der Anklage beim Bezirksgericht erfolgt, zieht Kostenfolgen nach sich; neben den dem Beschuldigten im Strafbefehl rechtskräftig auferlegten Kosten

Schlagwörter

criminal procedurecompensationparty coststimelinessdistrict court feescost principles

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the district court fee exceeded or abused its discretion and complied with cost-covering and equivalence principles.

Extrahierter Entscheid

The district court did not exceed or abuse its discretion; the fee complied with the cost-covering and equivalence principles.

Extrahierte Begründung

The challenged fee was within the court's margin of appreciation and not shown to be excessive.

Kernrechtsfrage

Whether the compensation request for party costs was timely under § 164(3) in conjunction with § 140(3) StPO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The request was timely because it was filed before judgment and already in the earlier submissions sought party-cost compensation alongside the acquittal request.

Extrahierte Begründung

In criminal proceedings the 30-day period applies by analogy, but here the applicant had already requested party-cost reimbursement before the district court issued its decision; the court should have ruled on it ex officio with the dismissal/acquittal decision.

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