76 Obergericht/Handelsgericht 2001 hier die Frage einer fiktiven Zustellung nicht, da keine Abholungseinladung ausgestellt worden, sondern die Zustellung an eine nicht bezugsberechtigte Person erfolgt ist. 24 § 85 Abs. 1 bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte. Die genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung der zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findet ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Mai 2001 i.S. M.T. Aus den Erwägungen 2. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es sich bei den fraglichen Geldern nicht um Vermögenswerte handelt, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Eine Einziehung ist folglich gestützt auf Art. 59 StGB nicht möglich. Gestützt auf den in Art. 44 SchKG enthaltenen Vorbehalt kantonalen Rechts zur Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 76 I 28 und seitherige Praxis) ist die Beschlagnahme und Verwertung von Vermögenswerten zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten möglich. § 85 Abs. 1 bis StPO erklärt zwar vom Wortlaut her nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten als zulässig, doch ist über den Wortlaut hinaus zu folgern, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte auch zur Deckung dieser Bussen und Kosten verwendet werden dürfen. Andernfalls wäre die Bestimmung von § 85 Abs. 1 bis
StPO unnötig und sinnlos. Die Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäss § 85 Abs. 1 bis StPO findet jedoch ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Schutz des Schuldners gemäss Art. 92 ff. SchKG.
2001 Strafprozessrecht 77 Ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum steht dem Staat zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten nicht zu (OGE, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Februar 2001 i.S. F.W., Erw. 2b; vgl. auch ZR 90 [1991] Nr. 31 S. 103 ff.). Die Bestimmung ist zudem auch dann nur mit Zurückhaltung anzuwenden, wenn mit der Beschlagnahme die Resozialisierung eines Betroffenen akut gefährdet würde, indem dieser dadurch in eine finanzielle Notlage gelangen würde (vgl. dazu auch Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 220). 25 §§ 164 Abs. 1 Satz 2, 198 Abs. 2 StPO; § 94 GOG. Kostenauflage beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl.