Neglect of maintenance duties despite wage garnishment

AGVE_2001_21Zivilgericht / V. Zivilkammer23.10.2001Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that a maintenance debtor who had the alimony amounts included in his subsistence minimum without paying them must be treated as having had the means to pay. The later wage garnishment did not excuse non-payment, because it was attributable to his own omission and he should have challenged the garnishment by enforcement-law remedies. The court therefore confirmed that the objective and subjective elements of Art. 217 Abs. 1 StGB were satisfied for the relevant months.

Omnilex-Regeste

Art. 217 StGB; neglect of maintenance duties where maintenance amounts are included in the debtor’s subsistence minimum: a debtor who has the maintenance contribution factored into the subsistence minimum but does not actually pay it is to be treated as having had the necessary means (consid. 3). If a subsequent wage garnishment prevents payment, the resulting inability to perform is imputable to the debtor when it stems from his prior omission; he must protect the priority of maintenance claims by enforcement-law remedies and cannot rely on a self-created inability to pay. Maintenance obligations take precedence over ordinary debts.

Gesamter Gesetzestext

2001 Strafrecht 69 IV. Strafrecht

21 Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Wenn sich der Angeklagte als Unterhaltsschuldner bei einer gegen ihn gerichteten Pfändung die Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum einrechnen lässt, ohne diese effektiv zu leisten, so wird angenommen, dass er die erforderlichen Mittel zur Verfügung gehabt hätte. Wenn für diese Beiträge in der Folge eine weitere Pfändung vorgenommen wird, hat der Angeklagte seine Leistungsunfähigkeit zu vertreten, weil er es unterliess, die einberechneten Beträge zu leisten. Zudem hätte er sich mit betreibungsrechtlichen Mitteln gegen die Pfändung wehren müssen. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 23. Oktober 2001 i.S. P.B. Aus den Erwägungen Für die Monate August und September 1999 hat sich der Angeklagte die an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge in das Existenzminimum einrechnen lassen, ohne diese effektiv zu leisten. Es ist deshalb festzustellen, dass er in den genannten beiden Monaten die Mittel zur Erfüllung der Unterhaltsbeiträge ohne weiteres gehabt hätte. Der objektive Tatbestand bezüglich der Monate August und September 1999 ist somit erfüllt. Auch für den Monat Oktober 1999 wurde dem Angeklagten durch das Betreibungsamt X. ein Existenzminimum von Fr. 4'390.--, mithin unter Einrechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge, angerechnet. Jedoch wurde allein aufgrund des Umstandes, dass die Anzeigerin die in den Vormonaten in das Existenzminimum eingerechneten nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge in Betreibung setzte, eine weitere Pfändung vorgenommen. Der Angeklagte hätte also auch im Oktober 1999 über die zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche seiner

70 Obergericht/Handelsgericht 2001 geschiedenen Ehefrau erforderlichen Mittel verfügt, wenn er in den Vormonaten die Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte. Überdies hätte er sich mit betreibungsrechtlichen Mitteln gegen die Pfändung, die ihm die Möglichkeit zur Leistung der vorrangig zu erfüllenden Unterhaltsansprüchen nahm, wehren müssen. Die Tilgung unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen geht jener von übrigen Schulden vor. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, durch die zusätzliche Pfändung nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, die seiner ehemaligen Frau geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Auch bezüglich des Oktobers 1999 ergibt sich somit, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt sind. (...) Das Existenzminimum betrug gemäss den Angaben des Betreibungsamts X. während der ganzen Zeit Fr. 2'830.--, so dass im November und Dezember 1999 Fr. 1'600.-- und ab Januar 2000 Fr. 1'700.-- zufolge der Lohnpfändung an das Betreibungsamt gingen. Grundsätzlich ergibt sich, dass der Angeklagte bei einem Einkommen von rund Fr. 4'500.-- und einem Existenzminimum von Fr. 2'830.-- in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltszahlungen zu leisten, wenn nicht zufolge der Lohnpfändung Fr. 1'600.-- bzw. Fr. 1'700.-- an das Betreibungsamt abgeführt worden wären. Der Umstand, dass die Lohnpfändung erfolgte, ist auf das Verschulden des Angeklagten zurückzuführen, der es unterliess, solange ihm die Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum eingerechnet wurden, diese auch zu leisten, wozu er bekanntlich in der Lage gewesen wäre. Ebenso ist ihm - wie bereits für den vorhergehenden Zeitraum angeführt - vorzuwerfen, dass er sich trotz ihm bewusster laufender Unterhaltsverpflichtungen nicht mit betreibungsrechtlichen Mitteln gegen die Lohnpfändung wehrte. Dies kann entgegen der Auffassung des Angeklagten in der Berufung keinesfalls als "Kunstgriff" des Gerichts bezeichnet werden. Genauso, wie einem Unterhaltsverpflichteten, der schuldhaft sein Einkommen reduziert und dadurch nicht mehr in der Lage ist, die Unterhaltsbeiträge zu leisten, ein hypothetischer Betrag aufgerechnet wird, ist dies demjenigen gegenüber zu tun, der keine Bemühungen zur Leistung der Beiträge unternimmt und es ohne Ergreifung von Rechtsvorkehren (Beschwerde

2001 Strafrecht 71 gegen die Pfändung oder Revisionsbegehren) zulässt, dass durch Pfändung andere Schulden vor jenen dem Unterhaltsberechtigten gegenüber getilgt werden. Auch bezüglich der Monate November 1999 bis Oktober 2000 ist der objektive und subjektive Tatbestand somit erfüllt.

2001 Strafprozessrecht 73 V. Strafprozessrecht

22 § 18 GOG. Dritte sind nur ausnahmsweise berechtigt, in Strafakten oder in ein Strafurteil Einsicht zu nehmen. Beispiel einer Interessenabwägung. (Die Fragen einer öffentlichen Urteilsverkündung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK stehen hier nicht zur Diskussion und bleiben vorbehalten) Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 17. August 2000 i.S. Staatsanwaltschaft gegen X. Sachverhalt Nach Abschluss des Berufungsverfahrens, in welchem X. zu einer Zuchthausstrafe von 2½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde, ersuchte die Universität Y. mit Eingabe vom 20. Juni 2000 um Zustellung eines begründeten Urteils und führte aus, sie möchte prüfen, ob seitens der Universität ein Disziplinarverfahren gegen den bei ihr studierenden Verurteilten eingeleitet werden müsse. Aus den Erwägungen 3. Nach § 18 GOG sind Dritte in der Regel nicht berechtigt, Gerichtsakten einzusehen (Abs. 1). Der Regierungsrat wird angewiesen, in einer Verordnung die Einsichtnahme in Gerichtsakten durch Behörden und durch Dritte zu regeln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen (Abs. 2). Eine regierungsrätliche Verordnung über das Akteneinsichtsrecht ist bisher nicht ergangen. Immerhin kann dem Gesetz aber entnommen werden, dass Behörden und Dritte, die ein berechtigtes

Schlagwörter

maintenance obligationssubsistence minimumwage garnishmentability to paycriminal liabilitypriority of claims

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accused fulfilled Art. 217 StGB by failing to pay maintenance despite having the means when the payments were included in his subsistence minimum.

Extrahierter Entscheid

For August and September 1999, and also for October 1999, the accused is deemed to have had the necessary means because the maintenance amounts had been included in the subsistence minimum and were not actually paid.

Extrahierte Begründung

By allowing the maintenance amounts to be included in the minimum subsistence calculation without paying them, he effectively had those funds available. For October 1999, the later wage garnishment does not excuse non-payment, because the additional garnishment resulted from his own failure to pay previously budgeted maintenance and he should have resisted it by enforcement-law remedies.

Kernrechtsfrage

Whether the accused can invoke inability to pay for November 1999 to October 2000 because of wage garnishment.

Extrahierter Entscheid

He remains responsible for the inability to pay, because the garnishment was caused by his own omission to pay the maintenance amounts that had been taken into account and he failed to challenge the garnishment by enforcement-law means.

Extrahierte Begründung

A maintenance obligation has priority over other debts. Since he did not pay the amounts already included in his subsistence minimum and did not seek legal remedies against the garnishment, the resulting inability to pay is attributable to him. The court analogized this to imputing hypothetical income where a debtor culpably reduces earnings.

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