Lawyer may not represent conflicting interests

AGVE_2001_19Übriges Gericht / Anwaltskammer16.08.2001Not Examined

Zusammenfassung

The excerpt states the disciplinary rule that a lawyer must not represent conflicting interests and must avoid even the appearance of such a conflict by accepting a mandate. It illustrates this with a construction-lien matter in which a lawyer previously represented an owner in an earlier dispute over the same development and later acted for a builder against other owners. The text also notes that dual representation is permissible only with the consent of both parties and where no disadvantage to either side is possible.

Regest

§ 15 AnwG; prohibition of representation of conflicting interests and party switching; the lawyer’s duty of loyalty excludes not only actual conflicts of interest but also the objective appearance thereof arising from acceptance of the mandate. Dual representation is permissible only if both clients consent and any disadvantage to either side is excluded (consid. 3c).

Gesamter Gesetzestext

66 Obergericht/Handelsgericht 2001 B. Anwaltsrecht 19 Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch einen Anwalt, insbesondere Verbot des Parteiwechsels (§ 15 AnwG) Aufgrund der Treuepflicht (§ 15 AnwG) ist dem Anwalt im Allgemeinen untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Ausschlaggebend ist nicht die Verwirklichung einer tatsächlichen Interessenkollision, vielmehr ist es schon verpönt, den Anschein einer solchen durch die reine Übernahme des Mandates zu begründen. Fall eines Anwaltes, der im Rahmen eines Bauhandwerkerprozesses ein Mandat des Bauhandwerkers übernommen hat, obwohl er in einem früheren Bauhandwerkerprozess betreffend dieselbe Überbauung einen Eigentümer vertreten hat, der zwar nicht als Gegenpartei in der von ihm neu verfassten Klageschrift aufgeführt ist, gegen den der Bauhandwerker aber gleichzeitig mit der vom Anwalt verfassten, gegen die anderen Eigentümer gerichteten Klage eine selbst unterzeichnete, dem Wortlaut entsprechende Rechtsschrift eingereicht hat. Entscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2001 20 Doppelvertretungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) Die Tätigkeit des Anwaltes als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien ist zulässig, sofern beide Parteien zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Standesregeln). Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. August 2001 Aus den Erwägungen 3. c) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der beschuldigte Anwalt gegen die Interessen seiner Mandantin gehandelt hat. Der Anwalt hat die Interessen der Mandantschaft gewissenhaft und nach Recht und Billigkeit zu wahren (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) und darf nicht Per-

Schlagwörter

conflict of interestduty of loyaltydual representationparty switchinglegal ethicsdisciplinary law