AGVE_2001_132•AGVE_2001_132 – Entscheid Regierungsrat vom 29.08.2001
AGVE_2001_132Other / Regierungsrat29.08.2001
Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens. - Ob das Opfer weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG oder Entschädigung i.S. von Art. 12 OHG beansprucht, bestimmt sich nach dem gestellten Begehren und der dazugehörigen Begründung (Erw. 2 c/aa). - Die Opferhilfe muss unmittelbar dem anspruchsberechtigten Opfer zukommen und nicht etwa einer Drittperson (Erw. 2 c/bb). - Kosten für die Erstellung eines Haushaltsgutachtens können als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG geltend gemacht werden (Erw. 2 c/cc und dd).
2001 Opferhilfe 627 IX. Opferhilfe
132 Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens.