2001 Tierschutz 597 V. Tierschutz
128 Anpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall.
598 Verwaltungsbehörden 2001 gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Für Stallböden im Speziellen bestimmt Art. 13 Abs. 1 TSchV, dass diese leicht gleitsicher und trocken zu halten sind. Sie müssen im Liegebereich dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung müssen Spalten-, Loch- und Gitterböden der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein. Sinn und Zweck von Art. 13 TSchV ist es, Verletzungen der Tiere zu verhindern. So können durch das Ausrutschen der Tiere auf nicht gleitsicheren oder nicht plan verlegten Böden schlimme Verletzungen (Brüche, Prellungen etc.) an den Beinen oder anderen Körperteilen entstehen; weiter können die Schweine mit ihren Klauen bei zu weiten Spalten zwischen die Balken des Bodens geraten und sich so bzw. an nicht abgeschliffenen Kanten Verletzungen zufügen. Den vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) am 26. Februar 1998 erlassenen Richtlinien für die Haltung von Schweinen ist zu entnehmen, dass bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht eine Spaltenweite von maximal 18 mm als "angepasst" im vorgenannten Sinne gilt (vgl. Ziffer 4.2). Dabei wird nicht unterschieden, ob ein Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (vgl. auch Stellungnahme der Fachstelle Tierschutz ..., Schreiben des BVET ...). Gestützt auf diese Bestimmungen ist festzuhalten, dass die strittigen Bodenspalten im Mastschweinestall des Beschwerdeführers grundsätzlich auf eine Weite von maximal 18 mm anzupassen sind. 2. a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er arbeite seit 30 Jahren im beanstandeten Stall und habe nie Bein- oder Klauenschäden festgestellt; der Spaltenbereich von rund 2.4 m 2 pro Bucht von total etwa 11.4 m 2 für ungefähr 11 Schweine werde von den Tieren überhaupt sehr wenig begangen. Bei einer Anpassung der Spaltenweiten würde der dortige Boden infolge des Kots glitschig und Verletzungen von Mensch und Tier seien vorprogrammiert; da der Mistplatz zu klein sei, um den Kot herunterzutreten, benötige er für die Beseitigung des Mistes enorm viel Wasser. Die Luft im Stall
2001 Tierschutz 599 werde infolge des erhöhten Ammoniakgehalts schlechter, was zu Geruchsbelästigungen, aber auch zu einem höheren Futterverbrauch und damit verbunden zu einer Lohneinbusse führe. Er habe zudem die Sorge, alsdann in den Schlachthof keine sauberen Tiere mehr liefern zu können. Im Übrigen hätten verschiedene fachkundige Personen diesen Stall als "sehr gut" bezeichnet. b) aa) Diese Einwendungen vermögen dem Beschwerdeführer indes nichts zu nützen: Vorweg ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Sanierung der Spaltenböden um eine zwingende Anpassung bzw. Investition handelt. Den in Frage stehenden tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Haltung (Art. 1-7 TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu. Die Tierschutzgesetzgebung hat dem Schutz der Tiere um ihrer selbst Willen zu dienen. Durch die in der Tierschutzgesetzgebung verbrieften Minimalstandards soll dementsprechend den Interessen der Tiere nach artgerechter Bewegung, Ernährung und Pflege Nachachtung verschafft werden (vgl. RRB Nr. ...). Die in den oben genannten Richtlinien des BVET festgelegte Spaltenweite von maximal 18 mm für Mastschweine von mehr als 50 kg basiert auf einer Interessenabwägung bzw. Wertung im Rahmen der dem BVET zustehenden Oberaufsicht über den Vollzug des Tierschutzgesetzes (vgl. Art. 35 TSchG). Diese Interessenabwägung beruht u.a. auch auf Untersuchungs- und Forschungsergebnissen und berücksichtigt einerseits die Interessen des Tierschutzes, den Tieren ein art- und verhaltensgerechtes Leben zu ermöglichen, andererseits aber auch die Interessen an einer möglichst rationellen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Spaltenböden, welche diese Masse nicht erfüllen, einer tiergerechten Haltung diametral entgegenstehen; dass das BVET in seinem Schreiben vom (...) lediglich auf das besondere Verletzungsrisiko von frisch eingestallten Masttieren von rund 25 kg hinweist, der Beschwerdeführer aber erst für Tiere ab 50 kg die Spaltenweite bei mehr als 18 mm belassen will, läuft dem nicht zuwider. Ein Abweichen von den in den Richtlinien vorgesehenen Weiten kann somit grundsätzlich nicht über einen längeren Zeitraum hin toleriert werden (vgl. RRB Nr. ...). Auf die Meinung verschiedener Personen, die vom Beschwerdeführer als fachkundig bezeichnet
600 Verwaltungsbehörden 2001 werden und die den bestehenden Stall offenbar als "sehr gut" befunden haben, kann es hierbei nicht ankommen. bb) Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Interessen (Lohneinbusse, hoher Wasserverbrauch, schwierigerer Verkauf der Tiere) vermögen einen Verzicht auf die Anpassung der Spaltenböden nicht zu rechtfertigen. Es kann nämlich nicht angehen, mit rein finanziellen Erwägungen die Durchsetzung zumindest der wichtigsten Grundsätze der art- und verhaltensgerechten Tierhaltung zu verhindern. Es ist denn auch offensichtlich, dass ansonsten im Bereich der Nutztierhaltung der Tierschutz Gefahr liefe, toter Buchstabe zu bleiben; aus rein finanziellen Überlegungen liesse sich letztlich jede den Betrieb verteuernde Massnahme verhindern (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987 S. 311). In diesem Zusammenhang bleibt zu beachten, dass die Fachstelle Tierschutz in ihrer Stellungnahme vom (...) die Kosten für die Anpassung der Spaltenweiten in den 14 Buchten mit Tieren von mehr als 50 kg Gewicht auf insgesamt lediglich rund Fr. 4'000.-- veranschlagt. Sollten sich aufgrund der Anpassungen tatsächlich lufthygienische Probleme ergeben, schätzt die Kantonstierärztin die Kosten für ein neues Lüftungssystem zusätzlich auf etwa Fr. 500.-- bis Fr. 1'500.--; der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben (...) aber ohnehin mit, das Lüftungssystem funktioniere bestens. Im Übrigen sollte es dem Beschwerdeführer zumutbar sein, die Tiere vor der Auslieferung in den Schlachthof nötigenfalls zu reinigen; sowieso ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflege der Tiere, mithin der Hygiene, einzuhalten (vgl. etwa Art. 3 TSchG, Art. 1 Abs. 2 TSchV). 3. a) In Anbetracht des hohen Stellenwertes gesetzeskonformer Stalleinrichtungen ist zu fordern, die Spaltenböden baldmöglichst anzupassen. In diesem Zusammenhang ist denn der Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass er bereits seit nunmehr rund 14 Jahren verpflichtet gewesen wäre, diese anzupassen. Der zwischenzeitlich aufgehobene Art. 73 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 TSchV sah nämlich hinsichtlich der oben genannten Bestimmung von Art. 13 TSchV (Gestaltung der Stallböden) für am 1. Juli 1981 bestehende Tierhaltungen eine Übergangsfrist bis Ende 1986 vor. Die im Bereich
2001 Tierschutz 601 der Stallböden gestützt auf Art. 13 TSchV ergangenen Richtlinien des BVET haben im Übrigen für Schweine mit dem genannten Gewicht stets eine Spaltenweite von maximal 18 mm gefordert (vgl. Richtlinien des BVET vom 18. April 1986 und 17. September 1990, je Ziffer 4.2). Die Spaltenböden hätten daher unlängst umgehend angepasst werden müssen. Mithin konnte der Beschwerdeführer also bereits jahrelang von einer nicht gesetzeskonformen Tierhaltung profitieren. Ein weiterer Verzicht auf eine Anpassung der Spaltenböden erscheint daher nicht tragbar. b) Der Regierungsrat kommt somit zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einer artgerechten Tierhaltung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verzicht auf die Anpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall überwiegen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. (...)
2001 Stipendienwesen 603 VI. Stipendienwesen
129 Elternabhängigkeit.