Reconsideration of court costs after a practice change

AGVE_2000_90Verwaltungsgericht / 3. Kammer24.08.2000Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

S. applied for reconsideration of a final costs decision of the Verwaltungsgericht. The court recalled its former practice allowing reconsideration of its own costs rulings, but noted that the plenary court had meanwhile decided to discontinue that practice for the future. Because the present request had been filed before the practice change, the new rule could not yet bar entry on the application. The court therefore admitted the request, while announcing that it would no longer entertain future reconsideration requests concerning court costs.

Omnilex-Regeste

§ 25 Abs. 1 VRPG; reconsideration of costs decisions of the administrative court after a change in case-law. Final appellate decisions are in principle not subject to reconsideration; an earlier practice allowing reconsideration of the court's own costs rulings is abandoned for the future. A change of practice must comply with good faith and legal certainty; where a procedural request was filed before the practice change, the new rule may not be applied retroactively to the detriment of the requesting party (consid. 2c).

Gesamter Gesetzestext

2000 Verwaltungsrechtspflege 389 90 Wiedererwägung (§ 25 Abs. 1 VRPG) von Kostenentscheiden (Änderung der Rechtsprechung).

  • Bisherige Praxis (Erw. 2/a).
  • Gründe für die Praxisänderung (Erw. 2/b).
  • Vertrauensschutzaspekt (Erw. 2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. August 2000 in Sachen S. gegen Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen 1. (Anspruch auf Wiedererwägung allgemein [vgl. AGVE 1998, S. 455 mit Hinweisen].). 2. a) Formell rechtskräftige Rechtsmittelentscheide gelten grundsätzlich als nicht wiedererwägbar (Rudolf Weber, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, alt Oberrichter, Beinwil am See, Aarau 1990, S. 341 f. mit Hinweisen). Bezüglich der Verfahrens- und Parteikosten hatte das Verwaltungsgericht indessen in ständiger Praxis entschieden, dass hier keine Bedenken gegen die Zulassung der Wiedererwägung bestünden, da der Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts für die vor diesem entstandenen Kosten ein erstinstanzlicher und kein Rechtsmittelentscheid sei. Bei solchen Entscheiden entfalle auch das erwähnte Erfordernis des Vorliegens „neuer“ Umstände, wenn die Wiedererwägung die Bedeutung einer (nachträglichen) Anhörung habe; in der Regel könne ja, weil sich der Kostenentscheid nach dem Ausgang des Verfahrens richte (§ 33 Abs. 2 VRPG) und stets nur der Gesamtentscheid eröffnet werde, zum Kostenpunkt keine Stellungnahme der betroffenen Partei(en) eingeholt werden (AGVE 1989, S. 289 f.; 1997, S. 379). b) aa) In AGVE 1997, S. 379 f. hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Praxisänderung angekündigt. Es hat festgestellt, mit der Revision der Zivilprozessordnung und insbesondere auch im

390 Verwaltungsgericht 2000 Hinblick auf die im Rahmen der 1998 in Kraft tretenden Gesetze über die Massnahmen zur Erneuerung der Justiz mit der Abschaffung des Zwangscharakters des Anwaltstarifs stelle sich die Zulassung der Wiedererwägung von Kostenentscheiden im Rechtsmittelverfahren unter neuen Gesichtspunkten. Deshalb werde das Plenum die bisherige Praxis überprüfen. bb) Anlässlich der Plenarsitzung des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 1999 fasste das Gesamtverwaltungsgericht einstimmig den Beschluss, auf Wiedererwägungsgesuche betreffend Kosten sei inskünftig nicht mehr einzutreten. Die Aufgabe der bisherigen Praxis wurde unter anderem damit begründet, dass der hauptsächliche Grund für die Zulässigkeit der Wiedererwägung, nämlich der Schutz der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, vor überraschenden Kosten vor allem im Blick auf die Einführung der Kostenvorschusspflicht (§ 34 Abs. 4 VRPG), aber auch auf die ausdrücklichen Hinweise auf die Kostenfolgen in den Rechtsmittelbelehrungen zwischenzeitlich weggefallen sei. Auch wurden grundsätzliche dogmatische Bedenken gegen die frühere Praxis geäussert. c) Eine Praxisänderung einer Behörde oder eines Gerichts darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben oder gegen die Rechtssicherheit darstellen. Bei Verfahrensfragen verdient das Vertrauen in die bisherige Auslegung insofern Schutz, als demjenigen, der etwa eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Rechtsprechung beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung kein Rechtsnachteil erwachsen soll (BGE 103 Ib 197, 201 f.; 122 I 57, 60 f.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 423 ff.). Das hier zu beurteilende Gesuch um Wiedererwägung des Kostenentscheids wurde eingereicht, bevor das Gesamtverwaltungsgericht beschloss, dass künftig auf den Kostenpunkt betreffende Wiedererwägungsbegehren nicht mehr eingetreten werden dürfe. Deshalb vermag die

2000 Verwaltungsrechtspflege 391 beschlossene Praxisänderung im vorliegenden Fall dem Eintreten auf das Gesuch (noch) nicht entgegenzustehen. Inskünftig wird das Verwaltungsgericht aber auf Wiedererwägungsbegehren, welche die verwaltungsgerichtlichen Verfahrensund Parteikosten betreffen, in Änderung seiner früheren Praxis nicht mehr eintreten. 91 Ausstand (§ 5 Abs. 1 und 2 VRPG).

  • Es ist mit der Ausstandspflicht vereinbar, dass am Entscheid nicht unmittelbar beteiligte Amtsstellen von Bauherren vorgängig der Baugesuchseinreichung konsultiert werden; die Ratsuchenden sind auf die Unverbindlichkeit entsprechender Auskünfte hinzuweisen (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. September 2000 in Sachen A. AG gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. 715 der Erbengemeinschaft G. nach vorgängigem Abbruch des bestehenden Wohnhauses und der bestehenden Garage (Gebäude Nrn. 909 und 792) eine Tankstelle mit Shop und Waschanlage zu errichten. Der Tankstellenbereich umfasst acht überdachte Betankungsplätze und eine Zweitakt-Säule. Das vorfabrizierte Shop-Gebäude hat eine Grundfläche von 18,00 m x 12,00 m; im Gebäude integriert sind ein Verkaufsraum von 143 m 2 Grundfläche und die notwendigen Nebenräume. Die ebenfalls vorfabrizierte Waschanlage weist eine Grundfläche von 10,35 m x 5,00 m auf. Zwischen dem Shop-Gebäude und der Waschanlage wird der Technik- und Geräteraum erstellt. 2. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, aufgrund der Akten stehe fest, dass die Bauherrschaft die Verkehrsführung gemäss Baugesuch mit X. von der Abteilung Verkehr des Baudepartements

Schlagwörter

reconsiderationcourt costschange of practicegood faithlegal certaintyadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a request for reconsideration of the Verwaltungsgericht's costs decision was still admissible after the court changed its practice.

Extrahierter Entscheid

The request remained admissible because it had been filed before the plenary decision changing practice; the new approach applies only prospectively.

Extrahierte Begründung

Although final appellate decisions are generally not subject to reconsideration, the court had previously allowed reconsideration of its own costs decisions. After deciding to abandon that practice, the court held that the change could not prejudice a request already filed before the change, in light of good faith and legal certainty.

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