388 Verwaltungsgericht 2000 unbillig erschiene, ihm ausgerechnet in solchen Fällen die Beschreitung des Rechtsmittelwegs durch die Bejahung eines Parteikostenanspruchs der öffentlichen Bauherrschaft und damit ein massiv erhöhtes Kostenrisiko - kommunale Bauprojekte, wie z. B. Schul- und Gemeindehäuser, Turnhallen, Sportanlagen usw., weisen häufig hohe Bausumme auf - zu erschweren. d) Bei gesamthafter Würdigung der Argumente drängt sich eine Abweichung vom Grundsatz, wonach dem Gemeinwesen kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht, auch für jene Fälle nicht auf, in denen die Gemeinde als Baugesuchstellerin nicht hoheitlich handelt, und zwar vor allem deshalb, weil die grundsätzliche Überlegenheit der Gemeinde hier ebenfalls und aufgrund der besonderen Stellung des Gemeinderats als Vertreter der Bauherrschaft und als Baupolizeibehörde sogar noch in verstärktem Mass besteht. Anders verhält es sich - zumindest bezüglich der besonderen Stellung - allenfalls dort, wo eine Gemeinde als „private“ Gesuchstellerin vor einer anderen Behörde auftritt, z. B. als Bauherrin oder Grundeigentümerin in einer anderen Gemeinde. Hier wäre noch am ehesten eine Gleichstellung mit einem beliebigen Privaten zu erkennen. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin 2 kein Anspruch auf Ersatz der ihr vor Baudepartement entstandenen Parteikosten zusteht. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 89 Überprüfung eines kommunalen Überbauungsplans auf seine Verfassungs- und Gesetzmässigkeit.
2000 Verwaltungsrechtspflege 389 90 Wiedererwägung (§ 25 Abs. 1 VRPG) von Kostenentscheiden (Änderung der Rechtsprechung).