Cost allocation in tax appeal despite taxpayer's success

AGVE_2000_85Verwaltungsgericht / 2. Kammer07.12.2000Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

M.J.M. challenged a tax appeals decision that had upheld his substantive victory but still charged him the costs of the rekurs proceedings because he had only raised the local-jurisdiction argument at the appeal stage. The administrative court held that it was competent to review the cost order as an ancillary matter, and that M.J.M. had standing only regarding relief from the costs imposed on him. On the merits, the court found the cost allocation unjustified: the tax authority had to examine territorial jurisdiction ex officio, and the late legal argument did not make M.J.M. responsible for causing the proceedings. The complaint was therefore upheld and the costs were shifted to the state.

Omnilex-Regeste

§ 54 Abs. 1, § 56 Abs. 3, § 38 Abs. 1 VRPG; § 138 Abs. 1 und 3 StG, § 35 Abs. 1 VRPG: Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung eines Hauptpunkts erstreckt sich auf Nebenpunkte, namentlich die Kostenverlegung; der Kostenpunkt ist selbständig anfechtbar. Beschwerdelegitimation setzt ein schutzwürdiges eigenes Interesse voraus, das hinsichtlich der Befreiung von auferlegten Verfahrenskosten gegeben ist, nicht aber bezüglich der Frage, ob anstelle des Beschwerdeführers Staat oder Gemeinde kostenpflichtig wird. Eine Kostenauflage an die obsiegende steuerpflichtige Person ist nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere bei treuwidrigem Verhalten, Verletzung von Mitwirkungspflichten oder verspätetem Vorbringen wesentlicher, der Behörde unbekannter Tatsachen; bloss verspätete rechtliche Argumente genügen grundsätzlich nicht, zumal die richtige Rechtsanwendung von Amtes wegen zu beachten ist.

Gesamter Gesetzestext

352 Verwaltungsgericht 2000 84 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden betreffend Strafaufschub (§ 52 Ziff. 19 VRPG).

  • Vorfrageweise Prüfung (und Bejahung), ob das Bundesgericht die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) hinsichtlich des Strafaufschubs bejahen würde (Erw. 1). Vgl. AGVE 2000, S. 127, Nr. 35 85 Zuständigkeit. Beschwerdelegitimation. Kostenauflage.
  • Ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Hauptpunkt gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie die Kostenverlegung; der Kostenpunkt kann auch allein angefochten werden (Erw. I/1).
  • Schutzwürdiges Interesse als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation: Gegeben, soweit die Befreiung von Verfahrenskosten verlangt wird, nicht aber hinsichtlich der Frage, wer sonst die Kosten zu tragen hat (Erw. I/2).
  • Kostenauflage an den obsiegenden Beschwerdeführer wegen verspäteten Vorbringens von Sachverhaltselementen, aber in der Regel nicht wegen verspäteten Vorbringens rechtlicher Argumente (Erw. II). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2000 in Sachen M.J.M. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vorgesehen in StE 2001. Sachverhalt Der Steuerpflichtige M. zog aus der Gemeinde V. nach W. Dort wurde er zu einer Jahressteuer veranlagt, deren Tatbestand sich bereits vor dem Umzug verwirklicht hatte. Er erreichte im Rekursverfahren, dass die Veranlagung der Steuerkommission W. wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Das Steuerrekursgericht auferlegte ihm gleichwohl die Kosten des Rekursverfahrens, mit der Begründung, er habe dieses Argument im Einspracheverfahren vor der Steuerkommission W. nicht vorgebracht und dadurch das Re-

2000 Verwaltungsrechtspflege 353 kursverfahren verursacht. Mit Beschwerde beantragte M., die Kosten des Rekursverfahrens seien der Gemeinde W. aufzuerlegen. Aus den Erwägungen I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen sämtliche Entscheide des kantonalen Steuerrekursgerichts in Staatsund Gemeindesteuersachen (§ 54 Abs. 1 VRPG). Ist die Zuständigkeit im Hauptpunkt gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte, wie insbesondere die Verlegung der Verfahrenskosten; der Kostenpunkt kann auch für sich allein angefochten werden (AGVE 1983, S. 230). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falles zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge vollumfänglich (§ 56 Abs. 3 VRPG). 2. Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG setzt die Beschwerdeführung ein schutzwürdiges eigenes Interesse voraus; ein solches liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 129 f.). Die Legitimation des Beschwerdeführers ist gegeben, soweit er die Befreiung von den auferlegten Verfahrenskosten beantragt. Wer die Kosten diesfalls zu tragen hat, ob der Staat oder die Einwohnergemeinde W., berührt ihn dagegen nicht (VGE II/54 vom 26. Juli 2000 in Sachen A.W., S. 4). Es ist denn auch anzunehmen, dass es ihm in erster Linie darum geht, von der Kostenauflage befreit zu werden. II. 1. Gemäss § 138 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. In Abweichung hiervon können die Gerichtskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn der

354 Verwaltungsgericht 2000 unterliegende Steuerpflichtige das Rechtsmittel in guten Treuen ergriffen hat oder wenn der obsiegende Steuerpflichtige das Rekursoder Beschwerdeverfahren durch sein Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat (§ 138 Abs. 3 StG; vgl. auch § 33 Abs. 2 VRPG). Die (ausnahmsweise) Kostenauflage an den obsiegenden Steuerpflichtigen kommt namentlich dann in Frage, wenn er sich trölerisch oder widersprüchlich verhalten hat, wenn er die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat (vgl. Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 138 N 11), allgemein, wenn er wesentliche Sachverhaltselemente, die den Steuerbehörden nicht bekannt sind, verspätet vorbringt oder Beweismittel zu spät vorlegt. Bei verspäteter Geltendmachung von rechtlichen Argumenten ist eine Kostenauflage zwar auch nicht völlig ausgeschlossen. Sie ist aber auf diejenigen Fälle zu beschränken, wo die Steuerbehörde - in aller Regel im Zusammenhang mit neuen tatbeständlichen Aspekten - zu einer neuen rechtlichen Beurteilung gelangt, nachdem sie zuvor keinen Anlass hatte, diesen Rechtsstandpunkt in Betracht zu ziehen. In den anderen Fällen kann nicht gesagt werden, der Steuerpflichtige habe das Rechtsmittelverfahren verursacht, zumal die korrekte Rechtsanwendung der Behörde von Amtes wegen obliegt (§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 VRPG; vgl. auch Baur, a.a.O., § 127 N 2, 24). Wo es vorwiegend oder ebensosehr der Steuerbehörde anzulasten ist, dass das Rechtsmittelverfahren erforderlich wurde, ist es nicht gerechtfertigt, dem obsiegenden Steuerpflichtigen Kosten aufzuerlegen. 2. b) ... Dass der Beschwerdeführer die erhaltene Kapitalleistung in seiner in W. abgegebenen Steuererklärung deklarierte, war korrekt. Die Steuerkommission W. hätte ihre örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Jahressteuer von Amtes wegen prüfen müssen (Bernhard Meier, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 60 N 3). Somit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten im Veranlagungs- und Einspracheverfahren das

2000 Verwaltungsrechtspflege 355 Rekursverfahren verursacht oder es liege überwiegend an ihm, dass das Rekursverfahren notwendig wurde, auch wenn er erst in seinem Rekurs auf die Zuständigkeit der Gemeinde V. hinwies. 3. Die Auferlegung der Kosten des Rekursverfahren an den Beschwerdeführer erweist sich somit als nicht gerechtfertigt. In Gutheissung der Beschwerde sind ihm diese Kosten abzunehmen. Praxisgemäss sind sie vom Staat zu tragen (vgl. § 35 Abs. 1 VRPG). 86 Kostentragung bei gegenstandslos gewordener Rechtsverzögerungsbeschwerde.

  • Bei Rechtsverzögerungsbeschwerden erfolgt die Kostentragung weder nach dem Grundsatz, dass diese dem formellen Ausgang des Verfahrens folgt, noch nach dem ausnahmsweise anzuwendenden Verursacherprinzip, wenn der materielle Ausgang klar anders liegt als der formelle. Es ist in solchen Fällen zu prüfen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht erhoben hat. Vgl. AGVE 2000, S. 307, Nr. 70

Schlagwörter

tax appealcost allocationstandingprotected interestofficial investigationlate legal argument

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative court had jurisdiction to review the cost allocation in the tax appeal decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. If jurisdiction exists on the main issue, it extends to ancillary matters such as costs, and the cost issue may be challenged on its own.

Extrahierte Begründung

The court relied on its jurisdiction over decisions of the cantonal tax appeals court in state and municipal tax matters and held that ancillary cost orders follow the main jurisdiction.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer had standing to challenge the cost allocation ordered by the tax appeals court.

Extrahierter Entscheid

Standing existed only insofar as he sought relief from the costs imposed on him; he had no legally protected interest in deciding whether the costs would be borne by the state or the municipality.

Extrahierte Begründung

A protected interest requires that the appellant's legal or factual situation may be affected by the outcome. That was true for the removal of his own cost burden, but not for the identity of the public body paying the costs.

Kernrechtsfrage

Whether costs could be imposed on an ultimately successful taxpayer because he raised the jurisdiction objection only at appeal stage.

Extrahierter Entscheid

No. The cost order was unjustified because the taxpayer had declared the capital payment correctly and the tax authority had to examine territorial jurisdiction ex officio; the appeal proceedings were not predominantly caused by the taxpayer.

Extrahierte Begründung

An exceptional cost order against the prevailing taxpayer is justified mainly where he withholds essential factual elements, acts inconsistently, or otherwise causes the proceedings. Late legal arguments alone normally do not suffice, especially where the authority itself had a duty to apply the law ex officio.

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