2000 Verwaltungsrechtspflege 351 c) In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Regierungsrat habe in verschiedener Beziehung willkürlich entschieden. Hierauf darf nicht eingetreten werden, da - wie dargelegt - die gemäss § 53 VRPG zulässigen Beschwerdegründe die materielle Rechtsverweigerung (= Willkür) nicht umfassen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer ..., und behauptet damit sinngemäss überspitzten Formalismus. Nun ist überspitzter Formalismus zwar ein Teilbereich der formellen Rechtsverweigerung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; doch wird dieser Teilbereich durch § 53 VRPG nicht erfasst (vorne Erw. 2/b/bb). 3. Da der Beschwerdeführer keine der in § 53 VRPG aufgeführten Beschwerdegründe vorbringt, ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 82 Zustellung an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten.
352 Verwaltungsgericht 2000 84 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden betreffend Strafaufschub (§ 52 Ziff. 19 VRPG).