Fax-filed tax appeal invalid without original signature

AGVE_2000_80Verwaltungsgericht / 2. Kammer12.01.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Verwaltungsgericht of Aargau, 2nd Chamber, dealt with a tax appeal filed by fax against a decision of the Steuerrekursgericht concerning H.L. It held that a fax submission does not satisfy the written-form requirement because the original signature is missing. No additional time must be granted to cure this defect. The court further confirmed that this formal rule also applies to objections against tax assessments. The appeal was therefore not admitted.

Omnilex-Regeste

Written form and original signature are mandatory for remedies; a fax submission lacking the original handwritten signature is invalid and cannot be cured by setting a subsequent deadline (consid. 1-3). This formal requirement applies equally to objections against tax assessments (consid. 3c). The court confirms its case law that the written-form requirement is not fulfilled by mere transmission of a signed document by fax; the decisive element is the availability of the original signed instrument within the prescribed time.

Gesamter Gesetzestext

2000 Verwaltungsrechtspflege 347 grosser Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, nur eine geringe Staatsgebühr zu erheben. 79 Rechtsmittel, Formerfordernis der Schriftlichkeit.

  • Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist ungültig, da die Originalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1-3).
  • Dies gilt auch für die Einsprache gegen die Steuerveranlagung (Erw. 3/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Oktober 2000 in Sachen KStA gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts (betreffend H.L.). Zur Publikation vorgesehen in StE 2001.

(Redaktioneller Hinweis: Gegen diesen Entscheid ist staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden.) 80 Reformatio in peius.

  • Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nachsteuerverfahren zu verhindern. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. Januar 2000 in Sachen L.R. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 2. Ergibt sich auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass eine rechtskräftige Veranlagung ungenügend ist, wird die zu wenig veranlagte Steuer als Nachsteuer - sowie gegebenenfalls zusätzlich eine Strafsteuer - erhoben (§ 175 Abs. 1 StG). Solange die Veranlagung nicht rechtskräftig ist, sind neue Tatsachen auch im Rechtsmittelverfahren noch zu berücksichtigen, und die Veranlagung ist entsprechend abzuändern (Marianne Klöti-Weber, in: Kommentar

348 Verwaltungsgericht 2000 zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 175 N 5). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist allerdings eine reformatio in peius unzulässig (§ 152 Abs. 2 StG; § 43 Abs. 1 VRPG); doch hindert dies nach zutreffender Auffassung (Klöti, a.a.O., § 175 N 6) nicht, auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen neuer Tatsachen den angefochtenen Entscheid bei Einverständnis der Steuerpflichtigen zu ihren Ungunsten abzuändern, wenn damit ein Nachsteuerverfahren verhindert werden kann. Dieses Einverständnis liegt vor. 81 Beschwerde nach § 53 VRPG.

  • "Rechtsverweigerung" im Sinne von § 53 VRPG meint ausschliesslich das Nichthandeln der Behörde (Bestätigung der Rechtsprechung). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. November 2000 in Sachen B.J. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen 1. (Keine Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, so dass nur die Beschwerdegründe gemäss § 53 VRPG in Betracht fallen.) 2. b) aa) Bei der Schaffung des VRPG war von allem Anfang an vorgesehen: "Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung können sämtliche letztinstanzlichen Verwaltungsentscheide an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, auch wenn dessen Zuständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist." (Zwischenbericht der Justizdirektion vom 15. Februar 1965, S. 17). Darunter wurde von den Beteiligten, auch von allen Sachverständigen, - und zwar völlig selbstverständlich! - durchwegs nur das Nichthandeln/Nichtentscheiden (oder das nicht rechtzeitige Handeln) der Behörde verstanden; dies zeigt sich in den Hinweisen, dass hier gar kein weiterziehbarer Entscheid vorliege und dass es sich eigentlich nur um Feststellungsbefunde (des Verwaltungsgerichts) handeln könne (vgl.

Schlagwörter

written formsignaturefax filingtax appealformal defectobjectionadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a remedy filed by fax is valid without an original signature

Extrahierter Entscheid

A remedy submitted by fax is invalid because it lacks the original handwritten signature.

Extrahierte Begründung

The court confirmed its prior case law on the written form requirement and held that fax transmission does not satisfy it.

Kernrechtsfrage

Whether a deadline to remedy the formal defect must be granted

Extrahierter Entscheid

No cure period is required for a fax-filed remedy lacking the original signature.

Extrahierte Begründung

The court confirmed that the formal defect is not one that must be corrected by an additional deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the rule also applies to objections against tax assessments

Extrahierter Entscheid

Yes, the same written-form requirement applies to objections against tax assessments.

Extrahierte Begründung

The court explicitly extended the formal requirement to tax assessment objections.

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