346 Verwaltungsgericht 2000 Entscheidvorbereitung und Antragstellung der instruierende Behörde zuhanden der entscheidbefugten Instanz in Regel ein brauchbares Protokoll voraus. Insofern geht der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs den durchaus berechtigten Anliegen der wirkungsorientierten Verwaltung vor. Auf die Ausfertigung des Protokolls kann dann verzichtet werden, wenn kein Sachentscheid gefällt werden muss. 77 Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG; Zuständigkeit des Regierungsrates und des Bundesrates bei Teilfahrverboten.
2000 Verwaltungsrechtspflege 347 grosser Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, nur eine geringe Staatsgebühr zu erheben. 79 Rechtsmittel, Formerfordernis der Schriftlichkeit.
(Redaktioneller Hinweis: Gegen diesen Entscheid ist staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden.) 80 Reformatio in peius.