2000 Submissionen 313 fahrener Anwalt wissen, dass damit der gewünschte Zweck ohne weiteres erreicht worden wäre. Erst wenn die Vergabestelle dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre, hätte sie sich den Vorwurf der Rechtsverweigerung gefallen lassen müssen. Damit war die Rechtsverweigerungsbeschwerde auch zum Zeitpunkt ihrer Einreichung erstens unbegründet und zweitens nicht erforderlich, um den gewünschten Zweck zu erreichen. 71 Gewichtung der Zuschlagskriterien.
314 Verwaltungsgericht 2000 der Reihenfolge ihrer Bedeutung in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen (§ 8 Abs. 3 SubmD in der Fassung vom 26. November 1996). Das Verwaltungsgericht hatte eine darüber hinaus gehende Verpflichtung der Vergabestelle zur Bekanntgabe der Gewichtung wiederholt verneint (vgl. AGVE 1998, S. 390 f.; VGE III/70 vom 28. Mai 1999 in Sachen ARGE S. AG / K. AG, S. 8 f. [vom Bundesgericht mit Entscheid vom 2. März 2000, S. 7, unter Hinweis auf BGE 125 II 100 ff. geschützt]) und es als Sache des Dekretsgebers bezeichnet, eine solche Pflicht zu statuieren. Vom revidierten Wortlaut nicht ausdrücklich verlangt ist, dass die Gewichtung in Zahlen, sei dies in Prozenten, in Punkten oder mit einem Faktor, angegeben wird. Anlässlich der Beratung des revidierten § 18 Abs. 3 SubmD wurde ein Antrag, die ausgewählten Zuschlagskriterien seien mit ihrer prozentualen Gewichtung in der Ausschreibung aufzuführen, abgelehnt (vgl. Protokoll der Sitzung des Grossen Rates [Prot. GR] vom 18. Januar 2000, Art. 2000-1763, S. 2739, 2740). Auch in der vorberatenden Kommission des Grossen Rates hatte der Vorschlag, den Begriff „prozentuale Gewichtung“ zu verwenden, keine Zustimmung gefunden (vgl. Protokoll der nicht ständigen Kommission Nr. 16 vom 18. Dezember 1999, S. 13 [Voten Pfisterer]). Demzufolge sprechen weder der Wortlaut der massgebenden Gesetzesbestimmung noch der aus den Materialien erkennbare Wille des Dekretsgebers gegen die Umschreibung der Gewichtung mit den Worten „hoch – mittel – gering“. Ziel der (vorgängigen) Bekanntgabe der Gewichtung der Kriterien ist es, im Interesse der Anbietenden und des Wettbewerbs Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, und die Gefahr einer willkürlichen, auf einen bestimmten Anbieter zugeschnittenen Bewertung zu mindern (vgl. Prot. GR, S. 2739 [Votum Füglistaller]). Diesem Ziel kann auch mit einer verbalen Umschreibung der Gewichtung genügend Rechnung getragen werden. Die Anbieter können damit in ausreichender Weise erkennen, wo die Vergabestelle beim Angebot ihre Schwerpunkte setzt, zumal sich bereits aus der Reihenfolge der Kriterien eine Gewichtung ergibt. Die Um-
2000 Submissionen 315 schreibung der Gewichtung der Zuschlagskriterien mit den Begriffen „hoch“ und „mittel“ ist somit nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu bemängeln ist die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien gemäss § 18 Abs. 3 SubmD in den Ausschreibungsunterlagen (Pflichtenheft), da im Einladungsverfahren keine (öffentliche) Ausschreibung stattfindet. 72 Ausschluss eines Anbieters gemäss § 28 SubmD.