Conditions on lifting FFE: doctors decide medication, no readmission threat

AGVE_2000_52Verwaltungsgericht / 1. Kammer31.10.2000Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

S.F. challenged the district office’s order conditionally lifting his involuntary psychiatric placement while requiring regular depot medication and threatening return to a closed ward if he did not comply. The court held that a treatment condition was permissible because regular neuroleptic medication was medically necessary, but the authority could not dictate the specific drug or depot administration. That choice belongs to physicians. The court also annulled the threat of renewed placement, since non-compliance alone does not justify a new FFE without a fresh statutory commitment procedure. The voluntary stay in the clinic was accordingly not made dependent on depot medication.

Omnilex-Regeste

Art. 397a ZGB; conditional lifting of FFE and limits of administrative treatment conditions: treatment conditions may be imposed where required by personal care, but the authority may not intrude into the medical sphere by prescribing the concrete medication, dosage or mode of administration; these matters are for the physicians. A warning of renewed closed placement for breach of conditions is unlawful if it would in substance amount to a new involuntary placement without a fresh assessment of all statutory requirements in the ordinary commitment procedure. The disposition must be adapted ex officio where necessary; consid. 2b-3.

Gesamter Gesetzestext

188 Verwaltungsgericht 2000 Deshalb gilt sie als erledigt und wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 52 Probeweise Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Weisungen und Auflagen

  • Entlassung unter Auflage medizinischer Behandlung ist keine Zwangsmassnahme; Anordnung der Behandlungsart gehört in den Fachbereich der Ärzte; Androhung der Wiedereinweisung bei Nichtbefolgung einer Auflage nicht zulässig.
  • Auflage betreffend Art der Medikation greift in Fachbereich der Ärzte ein. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Oktober 2000 in Sachen S.F. gegen Verfügung des Bezirksamtes B. Sachverhalt S.F. wurde mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik Königsfelden eingewiesen. Das einweisende Bezirksamt erliess nach einer Besserung des Zustandes von S.F. eine Verfügung, mit welcher die fürsorgerische Freiheitsentziehung unter Bedingungen und Auflagen aufgehoben wurde, wobei S.F. weiterhin freiwillig in der Klinik verblieb. Aus den Erwägungen 2. b) Die Weisung des Bezirksamtes B., der Beschwerdeführer habe sich einer regelmässigen Depotmedikation - ähnlich dem "Clopixol" 200 mg - zu unterziehen und sich über die Einnahme auszuweisen, ist daher auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. aa) Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei Ziffer 2 lit. b der angefochtenen Verfügung nicht um eine Zwangsmassnahme gemäss § 67e bis EG ZGB handelt, da solche klarerweise nur im Rahmen einer

2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 189 rechtmässigen und uneingeschränkten fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit stationärem Zwangsaufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (PKK) zulässig sind. Nach konstanter Rechtsprechung sind Zwangsmassnahmen im ambulanten Rahmen nicht zulässig (ZBl 1996, S. 505 ff.), das gilt ebenso für Patienten, die sich wie der Beschwerdeführer freiwillig in der PKK aufhalten. Trotz grundsätzlich rechtmässig verfügter Auflage, darf eine neuroleptische Medikation nicht mit Zwang gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgesetzt werden, wenn und so lange die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss Art. 397a ZGB nicht vollumfänglich erfüllt sind. bb) Zum Inhalt der Auflage gemäss Ziffer 2 lit. b der angefochtenen Verfügung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei Zwangsmassnahmen zu verweisen. Selbst in Fällen von rechtmässiger Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gilt, dass das Gericht grundsätzlich nicht zur Beurteilung der konkreten ärztlichen Anordnungen zuständig ist. Die Wahl des Medikamentes, die Dosierung, die Behandlungsart, die Wahl der Abteilung etc., gehören in den Fachbereich der Ärzte (AGVE 2000, S. 170 f.). Dies muss um so mehr bei der Formulierung von Weisungen gemäss § 67h EG ZGB Geltung haben. Weder das für die Entlassung zuständige Bezirksamt noch das Verwaltungsgericht haben den Ärzten Vorschriften über die Wahl des Medikamentes und die Art der Verabreichung zu machen. Die aktuelle Depotmedikation mit Clopixol ist aufgrund der Erfahrung, dass der Beschwerdeführer orale Medikamente in der Vergangenheit stets früher oder später wieder abgesetzt hat, sinnvoll. Dies hat denn auch zur Verbesserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers beigetragen. Ob und wie lange diese konkrete Medikation aber im ambulanten Rahmen noch medizinisch indiziert und aufgrund der nachgewiesenen Nebenwirkungen zu verantworten ist, muss alleine den zuständigen Ärzten überlassen werden - seien es während des freiwilligen Aufenthaltes in der PKK Klinikärzte oder danach externe

190 Verwaltungsgericht 2000 Psychiater. Immerhin ist auch nicht ausgeschlossen, dass aufgrund eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und einem Arzt eine verbesserte Krankheits- und Behandlungseinsicht und damit eine bessere Compliance eintritt. Dann könnte auf eine orale Medikation mit weniger unangenehmen Nebenwirkungen umgestellt werden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich bereit erklärt hat, Zyprexa regelmässig einzunehmen. cc) Daraus ergibt sich, dass die Weisung gemäss Ziffer 2 lit. b der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Art der Verabreichung (Depotmedikation) betrifft, zu stark in die Kompetenz der Ärzte eingreift. Aufgrund der bisherigen Krankengeschichte und der Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) und später einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), ist erstellt, dass der Beschwerdeführer als Bestandteil der notwendigen persönlichen Fürsorge auf regelmässige neuroleptische Medikation angewiesen ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich sein Zustand verschlechtert, was erneute Zwangseinweisungen nötig machen kann. Da zur Zeit keine Krankheits- und Behandlungseinsicht beim Beschwerdeführer erkennbar ist, rechtfertigt sich eine entsprechende Weisung. Der Beschwerdeführer hat sich daher einer psychiatrischen Behandlung mit regelmässiger Verabreichung neuroleptischer Medikamente zu unterziehen, welche nach dem Austritt aus der PKK in ambulantem Rahmen fortzusetzen ist. Die Wahl des Medikaments und der Behandlungsart ist Sache des jeweils zuständigen Arztes. Die angefochtene Weisung ist daher entsprechend neu zu formulieren. Zudem ist Absatz 2 von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen anzupassen, d.h. das freiwillige Verbleiben in der Klinik ist nicht von der regelmässigen Depotmedikation abhängig. Der Beschwerdeführer hat sich, nicht zuletzt in seinem eigenen Interesse, über die Behandlung und Medikation beim Bezirksamt B. auszuweisen, damit allfällige Änderungen an der Verfügung vorgenommen oder diese gar gänzlich aufgehoben werden kann. Damit ist

2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 191 gewährleistet, dass das Bezirksamt B. auch davon Kenntnis erhält, wenn der Beschwerdeführer definitiv entlassen werden könnte. 3. Von Amtes wegen ist Absatz 2 von Ziffer 2 lit. b der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Er lautet: "Werden diese Weisungen durch S.F. nicht befolgt, so hat er mit einer Rückversetzung auf eine geschlossene Abteilung der Klinik K. zu rechnen." Die Androhung einer Rückversetzung auf eine geschlossene Abteilung der Klinik bei Nichteinhaltung der Weisungen entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Dies würde der Anordnung einer neuen fürsorgerischen Freiheitsentziehung gleichkommen, welche nur zulässig ist, wenn sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 397a ZGB erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer würde das bedeuten, dass

  • unabhängig von der Einhaltung der Weisungen - eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintritt, so dass erneut eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit entsteht und zusätzlich die Zwangseinweisung verhältnismässig ist. Dies hätte gegebenenfalls im ordentlichen Einweisungsverfahren durch die zuständige Einweisungsbehörde - unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften - geprüft zu werden. 53 Zwangsmassnahmen im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung; Fixierung mit Bauchgurt in Isolation; Besuchsverbot für die Seelsorgerin; Bibelentzug. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 17. November 2000 in Sachen H.S. gegen Entscheide der Klinik Königsfelden. Sachverhalt H.S. leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie mit religiösem Wahn. Aufgrund möglicher Fremdgefährdung und Medikamentenverweigerung wurde er anlässlich der fürsorgerischen Frei-

Schlagwörter

psychiatric treatmentinvoluntary placementmedical competencedepot medicationconditional releaseadministrative conditionsreadmission threat

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a condition requiring regular depot neuroleptic medication and proof of intake is permissible after conditional release from FFE.

Extrahierter Entscheid

A treatment condition is permissible, but the authority may not prescribe the specific medication or the form of administration; that belongs to the doctors.

Extrahierte Begründung

Ambulatory coercive measures are not allowed, and even in the context of conditional release the choice of drug, dosage and treatment method lies within the medical sphere. The authority may require psychiatric treatment with regular neuroleptic medication, but not a specific depot regimen.

Kernrechtsfrage

Whether the warning that non-compliance would lead to transfer back to a closed ward is lawful.

Extrahierter Entscheid

No. Such a threat lacks a legal basis and would amount to ordering a new involuntary placement, which requires a fresh examination of all statutory conditions.

Extrahierte Begründung

A renewed closed-placement measure can only be ordered in the ordinary commitment procedure if the statutory requirements for involuntary placement are met; mere breach of conditions is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the voluntary stay in the clinic could be made dependent on the depot-medication condition.

Extrahierter Entscheid

No. The voluntary stay is not to be made dependent on depot medication.

Extrahierte Begründung

The dispositive part had to be adjusted ex officio so that the condition of voluntary stay does not turn on a specific administration form that intrudes into medical competence.

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