Conditions on release from involuntary placement deemed unlawful

AGVE_2000_51Verwaltungsgericht / 1. Kammer10.10.2000Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

S.F. had been placed in involuntary care at the Psychiatric Clinic of Königsfelden. After improvement, the district office lifted the measure but attached conditions requiring regular depot medication and proof of compliance, with a threat of re-admission if the conditions were not met. The Administrative Court held that the clinic's or physician's assessment governs treatment, not the authority's order, and that such medication conditions are not coercive measures under the applicable rule. The challenged condition and the re-admission threat were therefore impermissible.

Omnilex-Regeste

§ 67e bis EG ZGB; conditions attached to release from involuntary placement: the authority may not prescribe the medical treatment to be followed after discharge. The choice of medication and treatment modality falls within the physicians' professional sphere. A release subject to a medication regime and proof of intake is not a coercive measure within the meaning of the provision; a threatened re-admission for non-compliance with such an unlawful condition is likewise inadmissible (consid. 2b).

Gesamter Gesetzestext

2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 187 bis eine Institution für die Beschwerdeführerin gefunden wird (vgl. dazu die ausführliche Begründung in den Urteilen vom 18. April 2000 und vom 22. August 2000). e) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auf die Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. 51 Aufhebung fürsorgerischer Freiheitsentziehung; Freiwilligenstatus trotz Verweigerung der Unterzeichnung des Freiwilligenscheins. Beschluss des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 10. Oktober 2000 in Sachen S.S. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L. Aus den Erwägungen C. Die zuständige Klinikärztin erklärte am 9. Oktober 2000, dass die Klinik die weitere Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin zufolge nicht mehr gegebener Voraussetzungen für nicht mehr gerechtfertigt erachte, weshalb die bezirksärztlich angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung aufgehoben werde und die Beschwerdeführerin fortan freiwillig in der Klinik verbleibe. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin den ihr von der Klinik unterbreiteten Freiwilligenschein nicht unterschrieben hat. D. Wird jemand bezirksärztlich per fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden (PKK) eingewiesen, ist die Klinik Königsfelden zur Entlassung aus dem Status der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zuständig, wenn sie die Voraussetzungen als nicht mehr gegeben erachtet (§ 67e EG ZGB). Dies hat die PKK vorliegend getan. Damit wurde die Beschwerde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gleich wie bei Entlassung aus der Klinik infolge dahingefallenem Rechtsschutzinteresse gegenstandslos (AGVE 1987, S. 217 f., mit Verweisungen).

188 Verwaltungsgericht 2000 Deshalb gilt sie als erledigt und wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 52 Probeweise Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Weisungen und Auflagen

  • Entlassung unter Auflage medizinischer Behandlung ist keine Zwangsmassnahme; Anordnung der Behandlungsart gehört in den Fachbereich der Ärzte; Androhung der Wiedereinweisung bei Nichtbefolgung einer Auflage nicht zulässig.
  • Auflage betreffend Art der Medikation greift in Fachbereich der Ärzte ein. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Oktober 2000 in Sachen S.F. gegen Verfügung des Bezirksamtes B. Sachverhalt S.F. wurde mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik Königsfelden eingewiesen. Das einweisende Bezirksamt erliess nach einer Besserung des Zustandes von S.F. eine Verfügung, mit welcher die fürsorgerische Freiheitsentziehung unter Bedingungen und Auflagen aufgehoben wurde, wobei S.F. weiterhin freiwillig in der Klinik verblieb. Aus den Erwägungen 2. b) Die Weisung des Bezirksamtes B., der Beschwerdeführer habe sich einer regelmässigen Depotmedikation - ähnlich dem "Clopixol" 200 mg - zu unterziehen und sich über die Einnahme auszuweisen, ist daher auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. aa) Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei Ziffer 2 lit. b der angefochtenen Verfügung nicht um eine Zwangsmassnahme gemäss § 67e bis EG ZGB handelt, da solche klarerweise nur im Rahmen einer

Schlagwörter

involuntary placementmedical treatmentrelease conditionspsychiatric carephysician discretionre-admission threat

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether release from involuntary placement may be conditioned on a specific medication regimen and proof of compliance.

Extrahierter Entscheid

The district office's instruction requiring regular depot medication and proof of intake was not permissible; the choice of treatment belongs to the medical field.

Extrahierte Begründung

The court held that the challenged condition was not a coercive measure under the relevant provision. Determining the type of medication lies within physicians' professional competence, not the authority's.

Kernrechtsfrage

Whether a threatened re-admission for non-compliance with the condition was lawful.

Extrahierter Entscheid

A threat of re-commitment for failure to comply with the condition was not admissible.

Extrahierte Begründung

Because the imposed condition itself was unlawful, the accompanying re-admission threat could not stand either.

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