2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 165 VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
46 Anstaltseinweisung; Belastung der Umgebung in einem Pflegeheim; blosse Belästigung nicht ausreichend.
166 Verwaltungsgericht 2000 den, die eine Einweisung nicht zu rechtfertigen vermag (AGVE 1986, S. 192). Dabei ist entscheidend, wie weit die Belästigungen für die Umgebung zumutbar sind (AGVE 1988, S. 260); von Nachbarn und betroffenen Behördenvertretern kann ein relativ grosses Verständnis erwartet werden (vgl. AGVE 1986, S. 200 und 204). Ist festgestellt, dass jemand seinen "Vorwürfen, Anschuldigungen und Verleumdungen" freien Lauf lässt und auf diese Weise in die sehr "eigene Gedankenwelt" versinkt und immer mehr Leute in ihre Anschuldigungen mit einbezieht und so eine immer grösser werdende Zahl von Feindbildern aufbaut, was einen Teufelskreis zur Folge hat, so kann die fürsorgerische Freiheitsentziehung gerechtfertigt sein (AGVE 1986, S. 200). Entscheidend ist somit vor allem das Ausmass der Ehrverletzungen und der falschen Anschuldigungen; im soeben zitierten Entscheid hatte die Betroffene es darauf angelegt, ihre Gegner geradezu zu demütigen (AGVE 1986, S. 200 f.). Zugunsten des Betroffenen fällt ins Gewicht, wenn keine Drohungen und Tätlichkeiten festgestellt werden können (AGVE 1988, S. 260). Nach dieser Rechtsprechung sind die Anforderungen an das Mass der Belastung der Umgebung sehr hoch angesetzt, dass daraus ein Einweisungsgrund im Sinne von Art. 397a Abs. 2 ZGB abgeleitet werden kann. Kann die notwendige persönliche Fürsorge indessen nur im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Institution wie einem Pflegeheim erbracht werden, drängt sich eine differenzierte Betrachtungsweise auf. Ist eine Person – neben dem Vorliegen eines Schwächezustandes gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB – zusätzlich pflegebedürftig, so dass sie auf den Aufenthalt in einem Pflegeheim angewiesen ist, und sind andere adäquate Aufenthaltsorte nicht ersichtlich, rechtfertigt dieser Umstand, dass die Anforderungen an die Intensität der Belästigung der Umgebung zu lockern sind, zumal im kleinräumigen und geschlossenen Umfeld, das ein Heim aufweist, Aggressionen eine wesentlich intensivere Wirkung zeitigen können, als in einem offeneren und grösseren Rahmen. In diesem Fall wird das Pflegepersonal regelmässig mit aggressiven Handlungen konfrontiert, ohne dabei die
2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 167 Möglichkeit zu haben, die Pflegetätigkeit einzustellen und damit von der betroffenen Person Abstand zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erschien aufgrund der Gehschwierigkeiten im Rollstuhl zur Verhandlung. Es stellte sich heraus, dass sie nicht in der Lage ist, sich alleine zu waschen oder zu duschen. Zudem ist sie inkontinent und demgemäss auf umfassende Pflege und Betreuung angewiesen. Vorliegend ist demzufolge speziell darauf hinzuweisen, dass die besondere Belastung die für die Beschwerdeführerin für die Sicherstellung ihrer nötigen persönlichen Fürsorge nicht wegzudenkende Umgebung betraf, was insofern von Bedeutung ist, als dass das Pflegeheim L. faktisch der einzige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ist, an dem sie tragbar ist – und wo sie sich glücklicherweise wohl fühlt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Hang dazu hat, die Medikamente zu verweigern, bzw. nur diejenigen zu akzeptieren, welche ihr einst von Prof. P., mit dem sie innerlich eine enge Bindung verknüpft, verordnet worden seien. Diese schlechte Compliance führte dazu, dass im Zeitpunkt der Einweisung ohnehin eine medikamentöse Neueinstellung notwendig gewesen wäre, da der bisherige Zustand für den Aufenthalt im Pflegeheim nicht mehr haltbar war. Bei ihrer Gereiztheit und ihrer distanzlosen Aggressivität musste mit noch mehr und auch massiveren Übergriffen auf das Pflegepersonal gerechnet werden, weshalb es gerechtfertigt und verhältnismässig war, die Beschwerdeführerin unverzüglich in die Klinik Königsfelden einzuweisen. Die Beschwerde gegen die Anstaltseinweisung ist deshalb abzuweisen.
168 Verwaltungsgericht 2000 47 Zwangsmassnahmen im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung; gesetzliche Grundlage; öffentliches Interesse; Verhältnismässigkeit.