Preliminary driver’s licence withdrawal must be finalized without delay

AGVE_2000_34Verwaltungsgericht / 1. Kammer21.03.2000Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the continued provisional withdrawal of his driver’s licence. The Administrative Court held that a provisional withdrawal under Art. 35(3) VZV is a temporary safeguard only and cannot be left in place for a long period. Once the necessary clarifications are available, the authority must issue a formal final decision either ordering a securing withdrawal or restoring the licence. In light of the appellant’s age and previous alcohol dependency, concerns about driving fitness were legitimate, but they could be checked adequately by a control drive; a formal driving examination was disproportionate.

Omnilex-Regeste

Art. 35 Abs. 3 VZV; vorläufiger Führerausweisentzug als provisorische Massnahme. Die vorsorgliche Entziehung des Führerausweises darf nicht auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten werden. Liegen die angeordneten Abklärungen vor, hat die zuständige Behörde durch förmliche Verfügung über den Sicherungsentzug oder über die Wiederaushändigung des Ausweises und damit über den Abschluss des Verfahrens zu entscheiden. Die Anordnung einer Führerprüfung ist unverhältnismässig, wenn eine Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahrfähigkeit genügt.

Gesamter Gesetzestext

126 Verwaltungsgericht 2000 bis Ende 1995 diesem Argument nicht vorbehaltlos anschliessen. Zweifel bezüglich praktischer und theoretischer Fähigkeiten erscheinen vielmehr auf Grund des fortgeschrittenen Alters und der durchgestandenen Alkoholsucht angebracht. Diese Bedenken und die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich in der seit 1996 veränderten Verkehrssituation zurecht zu finden, lassen sich mit einer Kontrollfahrt ausreichend überprüfen. Die Anordnung der Führerprüfung erweist sich unter diesen Umständen auch als unverhältnismässig. 34 Dauer des vorläufigen Führerausweisentzuges.

  • Notwendigkeit einer abschliessenden Verfügung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. März 2000 in Sachen V.S. gegen Entscheid des Departements des Innern. Aus den Erwägungen b) Das Strassenverkehrsamt wird darauf aufmerksam gemacht, dass der vorläufige Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 35 Abs. 3 VZV eine provisorische Massnahme darstellt und ihre Praxis, solche vorsorgliche Massnahmen über längere Zeit aufrecht zu erhalten, den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht (vgl. BGE 125 II 396, Erw. 3 a.E.). Dies gilt unabhängig davon, ob ein solches Vorgehen vom Betroffenen beantragt wird. Liegen die mit dem vorsorglichen Entzug angeordneten Abklärungen vor und ergeben diese, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug gegeben sind, ist dieser in einer förmlichen Verfügung anzuordnen. Fehlen die Gründe für einen Sicherungsentzug, ist über die Wiederaushändigung des Führerausweises und damit über den Abschluss des Verfahrens betreffend Sicherungsentzug formell zu entscheiden. Gaben Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Anlass zur Einleitung des Verfahrens, sind die Voraussetzungen für weitere administrative Massnahmen zu prüfen.

2000 Straf- und Massnahmenvollzug 127 IV. Straf- und Massnahmenvollzug

35 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden betreffend Strafaufschub (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Bindung an das rechtskräftige Strafurteil.

  • Vorfrageweise Prüfung (und Bejahung), ob das Bundesgericht die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) hinsichtlich des Strafaufschubs bejahen würde (Erw. 1).
  • Verbindlichkeit des Strafurteils für die Strafvollzugsbehörden und die Rechtsmittelinstanzen im Vollzugsverfahren (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Juli 2000 in Sachen R.V. gegen Entscheid des Regierungsrats. Sachverhalt Der Beschwerdeführer verlangte ein Hinausschieben des Zeitpunkts für den Strafantritt. Weiter beantragte er sinngemäss, das Verwaltungsgericht solle die Korrektheit des Strafurteils überprüfen. Aus den Erwägungen 1. a) Das Verwaltungsgericht ist zuständig, Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über Entlassung und Rückversetzung im Straf- und Massnahmenvollzug zu beurteilen (§ 52 Ziff. 13 VRPG). Modalitäten des Strafvollzugs, wie beispielsweise der Zeitpunkt des Strafantritts, fallen nicht unter diese Bestimmung (AGVE 1987, S. 222). b) aa) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über Anordnungen, die sich auf öffentliches Recht des Bun-

Schlagwörter

driver's licenceprovisional measureproportionalityfinal decisiondriving fitnesscontrol drive

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the continued provisional withdrawal of the driving licence was permissible.

Extrahierter Entscheid

A provisional withdrawal under Art. 35(3) VZV is only a temporary measure and may not be maintained for an extended period without a final formal decision.

Extrahierte Begründung

Once the ordered clarifications are available, the authority must either issue a formal securing withdrawal order or formally decide on the return of the licence and the end of the proceeding. Provisional measures cannot replace a final decision indefinitely.

Kernrechtsfrage

Whether ordering a driving examination was proportionate in the circumstances.

Extrahierter Entscheid

A driving examination was disproportionate; a control drive was sufficient to assess the appellant’s practical and theoretical driving ability and adaptation to changed traffic conditions.

Extrahierte Begründung

Given the appellant’s advanced age and past alcohol dependence, doubts about driving fitness were understandable, but these concerns could be adequately clarified by a control drive rather than a formal driving exam.

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