Internship remuneration as intermediate earnings; competence for employability assessment

AGVE_2000_27Strafgericht / Beschwerdekammer26.05.2000

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The unemployment insurance case concerns two points: whether income from an internship undertaken during unemployment can be treated as intermediate earnings, and which authority may rule on a denial of benefits for lack of employability. The excerpt states that the competence to deny unemployment compensation for insufficient employability lies with the cantonal labour office, not the unemployment fund. The reasoning further refers to the requirements of employability under AVIG and the case law on relative employability in intermediate-earnings situations, but the operative part is not included in the excerpt.

Omnilex-Regeste

Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 24 AVIV; intermediate earnings and competence to deny benefits for lack of employability. In intermediate-earnings situations, the insured person must retain only relative employability, meaning the activity must have a provisional character and be relinquished as quickly as possible upon referral to suitable work, subject to observance of notice periods or a reasonable reaction time. The excerpt further holds that a denial of unemployment compensation based on lack of employability is not for the unemployment fund but for the cantonal labour office to decide.

Gesamter Gesetzestext

82 Obergericht 2000 geschützt ist, erfolgen. Für die Ermittlung des unbekannten Lenkers, der ein richterliches Parkverbot missachtet (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9 StPO), kann hingegen kein Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Dessen Ermittlung obliegt vielmehr dem Eigentümer respektive Kläger. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass diesem nur beschränkte Möglichkeiten zur Verifizierung des Lenkers zur Verfügung stehen, besteht angesichts des klaren Wortlautes kein Raum für eine andere Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen. Das Verhalten von Gerichtspräsident X., die Klagen des Beschwerdeführers nicht zu behandeln, solange dieser die Beklagten nicht namentlich zu bezeichnen vermag, ist demzufolge rechtmässig. Somit kann festgestellt werden, dass keine Rechtsverweigerung vorliegt. 27 §§ 208 und 218 StPO. Die Einreichung einer Eingabe in fremder Sprache als integrierender Bestandteil der durch einen amtlichen Verteidiger eingereichten ordentlichen Berufung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist und seinen amtlichen Verteidiger vor Einreichung der Berufung ausreichend instruieren konnte. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 26. Mai 2000 in Sachen StA gegen J.E. Aus den Erwägungen 1. Der Angeklagte hat mit seiner Berufung ein 36-seitiges Schreiben in hebräischer Sprache und Schrift einreichen und von seinem Verteidiger zum integrierenden Bestandteil der Berufung erklären lassen. Gleichzeitig liess er beantragen, dieses sei "allenfalls übersetzen zu lassen". Dem Angeklagten wurde ein amtlicher Verteidiger bestellt, der eine in sich vollständige und erschöpfende Berufung eingereicht hat. Wie darin ausgeführt wird, erfolgte diese nach den mündlichen und schriftlichen Instruktionen des Angeklagten. Offensichtlich nach

2000 Strafprozessrecht 83 Abschluss der Instruktion und kurz vor Ablauf der Berufungsfrist sandte der Angeklagte seinem Verteidiger das der Berufung beigelegte (36 Seiten starke) Schreiben vom 4. April 2000 in hebräischer Sprache zu und verlangte dessen Einreichung zusammen mit der Berufung. Wie der Angeklagte jedoch durch zahlreiche Eingaben an die Strafverfolgungs- und Justizbehörden belegt hat, ist er ohne weiteres in der Lage, seine Begehren und Beanstandungen in deutscher Sprache zu formulieren. Es kann angenommen werden, dass der Angeklagte seinen Verteidiger vor Einreichung der Berufung ausreichend instruiert hat, weshalb weitere Eingaben sinnlos sind und lediglich die Verzögerung des Verfahrens bezwecken. Jedenfalls wäre der Angeklagte zu einer rechtzeitigen und ausreichenden Instruktion seines Verteidigers verpflichtet gewesen oder hätte zumindest seine Eingabe innert der Berufungsfrist in deutscher Sprache einreichen sollen. Unter den geschilderten Umständen geht es nicht an, nebst der ordentlichen Berufung eine weitere Eingabe in fremder Sprache einzureichen und deren Übersetzung durch das Gericht zu verlangen. Das Schreiben des Angeklagten ist folglich nicht zu übersetzen und kann deshalb auch nicht berücksichtigt werden.

Versicherungsgericht

2000 Versicherungsgericht 87 Versicherungsgericht

28 Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 24 AVIV. Entlöhnung aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum; Anrechnung als Zwischenverdienst? (Erw. 2b). Für die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitlosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern das kantonale Arbeitsamt zuständig (Erw. 2c). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. Dezember 2000 in Sachen S.G.L. gegen OeALK. Aus den Erwägungen 2. a) Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass der Versicherte vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung des EVG gilt die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit auch bei Ausübung eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG. Um die Ausübung eines Zwischenverdienstes nicht gänzlich zu verunmöglichen, müsse das Erfordernis jedoch relativiert werden. Es genüge hier eine „relative Vermittlungsfähigkeit“. Damit diese gegeben sei, müsse die betreffende Zwischenverdiensttätigkeit insofern provisorischen Charakter aufweisen, als der Versicherte die betreffende Stelle bei Vermittlung oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeit so schnell wie möglich (unter Wahrung der Kündigungsregeln oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit)

Schlagwörter

unemployment insuranceintermediate earningsemployabilitycompetenceinternship

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether remuneration from an internship completed during unemployment counts as intermediate earnings under unemployment insurance law.

Extrahierter Entscheid

The court discusses the question under Art. 24 AVIG and Art. 24 AVIV.

Extrahierte Begründung

The excerpt states that the legal assessment turns on whether the internship activity can be treated as intermediate earnings within the meaning of unemployment insurance law.

Kernrechtsfrage

Which authority is competent to deny unemployment benefits for lack of employability.

Extrahierter Entscheid

For a denial of unemployment compensation based on lack of employability, competence lies with the cantonal labour office, not the unemployment fund.

Extrahierte Begründung

The excerpt expressly distinguishes the unemployment fund from the cantonal labour office and assigns the competence for this assessment to the latter.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.