Capable minor may waive testimony privilege and claim damages

AGVE_2000_22Strafgericht / Beschwerdekammer27.09.2000

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht rejected the defense’s procedural objections in a criminal case against R.F. It held that the missed interrogation date was attributable to the defendant’s own failure to act, so no violation of the right to be heard arose. The court further held that a capable minor may independently waive the testimony privilege and otherwise exercise highly personal rights, but needs the legal representative’s consent to pursue damages claims; here, consent was at least implied. Finally, the court confirmed that a witness is not automatically excluded merely because they observed prior testimony in the same case.

Omnilex-Regeste

Art. 19 ZGB; § 102 StPO; capable minors and testimony privilege; admissibility of witnesses who heard earlier evidence. A capable minor may independently exercise highly personal rights, including the procedural invocation and waiver of the testimony privilege, and may appoint counsel for that purpose. By contrast, the assertion of damages claims is not a highly personal right and requires the consent of the legal representative; such consent may be express or implied and need not be subject to any special form. § 102 StPO does not preclude the examination of a witness who has followed the statements of other persons in the same matter; this circumstance merely affects the evidentiary assessment.

Gesamter Gesetzestext

2000 Strafprozessrecht 75 Termins an ihn sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, geht fehl. Nachdem er gegen das Fax des Bezirksamts vom 24. August 1999 weder protestiert und auf der Mitteilung der Termine beharrt noch sich mit der Kantonspolizei B. rechtzeitig in Verbindung gesetzt hatte, war die Verpassung des Einvernahmetermins seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und selbstverschuldet. Es sei beigefügt, dass das Recht des Zivilklägers, dass ihm auf Verlangen die Termine von Untersuchungshandlungen mitgeteilt werden, nicht auch das Recht auf Absprache der Termine mit ihm beinhaltet. 22 § 56 Ziff. 3, 100 und 102 StPO. Art. 19 ZGB.

  • Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts steht dem urteilsfähigen Unmündigen selbständig zu (Erw. 2 c/cc).
  • Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bedarf der urteilsfähige Unmündige - im Gegensatz zur Erhebung von Genugtuungsansprüchen - der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Erw. 2 c/cc).
  • § 102 StPO schliesst die Einvernahme eines Zeugen, welcher die Aussagen anderer Personen zum gleichen Fall hat mitverfolgen können, nicht aus (Erw. 2 c/dd). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 27. September 2000 in Sachen StA gegen R.F. Aus den Erwägungen 2c/cc) Entgegen der Auffassung des Angeklagten konnte die Zivilklägerin ohne Zustimmung ihres Beistands über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht entscheiden. Nach Art. 19 Abs. 2 ZGB können urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte selbständig Rechte ausüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Volle Geschäftsfähigkeit kommt den beschränkt Handlungsunfähigen somit im gesamten Bereich zu, der eine besondere Beziehung zur Persönlichkeit des Handelnden auf-

76 Obergericht 2000 weist. Unter Ausübung der Rechte wird nicht nur die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes verstanden, sondern die Gesamtheit der Rechtsgeschäfte, der rechtsgeschäftlichen Handlungen und Willenserklärungen, die in irgendeiner Weise die Rechtsbeziehung des Erklärenden oder eines Dritten beeinflussen. Dazu zählt insbesondere auch die prozessuale Geltendmachung der höchstpersönlichen Rechte. Der urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte ist daher in allen Streitigkeiten über höchstpersönliche Ansprüche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB prozessfähig (Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4.A., Bern 1993, S. 87 f.; Bucher, Berner Kommentar, Das Personenrecht, Die natürlichen Personen, Kommentar zu den Art. 11 – 26 ZGB, Bern 1976, N. 196 f. zu Art. 19 Abs. 2 ZGB). Auch die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess steht dem Urteilsfähigen jeden Alters selbständig zu, da die Gründe der Gewährung eines solchen in der Person der Berechtigten liegen und als höchstpersönlich gelten müssen (Bucher, Berner Kommentar, a.a.O., N. 316 zu Art. 19 Abs. 2 ZGB; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 147). Im Bereich der Ausübung höchstpersönlicher Rechte kann der Betroffene einen Vertreter bestellen, insbesondere durch Vollmachterteilung einen Anwalt zur Interessenwahrung ausserhalb wie im Rahmen eines Prozesses ermächtigen (BGE 112 IV 9 ff.; Bucher, a.a.O., N. 196 ff. und 313 zu Art. 19 Abs. 2 ZGB). Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, sei es ausserprozessual, im Zivilprozess oder adhäsionsweise im Strafprozess, bedarf die urteilsfähige unmündige oder entmündigte Person indessen - dies im Gegensatz zur Erhebung von Genugtuungsansprüchen - der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, da hier nicht mehr die Wahrung höchstpersönlicher Rechte, sondern der Ausgleich für eine vermögensmässige Einbusse angestrebt wird (Pedrazzini, a.a.O., S. 87; Bucher, a.a.O., N. 323 zu Art. 19 Abs. 2 ZGB; ZBJV 99, S. 107). Die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters ist selbst bei

2000 Strafprozessrecht 77 formbedürftigen Geschäften an keine besondere Form gebunden. Sie kann explizit oder auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Zustimmung kann im Voraus erteilt werden, sie kann gleichzeitig mit der Vornahme des Geschäftes erfolgen oder sie kann auch im Nachhinein geäussert werden (Pedrazzini, a.a.O., S. 90). Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Zivilklägerin ohne Zustimmung ihres Beistands auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht verzichten konnte. Sie wäre auch berechtigt gewesen, die Psychologin B. vom Berufsgeheimnis zu entbinden, sofern letztere einem solchen unterstanden hätte. Gemäss den obigen Ausführungen durfte sie auch selbständig einen Rechtsvertreter bzw. -vertreterin beauftragen. Einzig für die Geltendmachung der Zivilforderung benötigte sie die Zustimmung ihres Beistands. Aus einem Schreiben der Rechtsvertreterin an das Bezirksgericht B. ergibt sich, dass am 8. September 1999 und somit kurz vor der vorinstanzlichen Verhandlung eine ausführliche Besprechung zwischen der Rechtsvertreterin und der Zivilklägerin stattfand, an welcher auch ihr Beistand teilnahm. Zudem erklärte die Zivilklägerin vor Vorinstanz, dass ihr Beistand über die Verhandlung orientiert sei. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser über das vorliegende Verfahren im Bilde war und zudem mit der Geltendmachung der Zivilforderung einverstanden war. Es liegt somit zumindest eine konkludente Zustimmung des Beistands zur Geltendmachung der gestellten Schadenersatzforderung vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf diese eingegangen ist. dd) Im Weiteren macht die Verteidigung mit Hinweis auf § 102 StPO geltend, die Einvernahme von H. und A. sei nicht zulässig, weil sie bei der Einvernahme der Zivilklägerin anwesend gewesen seien und H. die gesamte Verhandlung vom 31. August 2000 mitverfolgt habe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung schliesst § 102 StPO die Einvernahme eines Zeugen, welcher die Aussagen anderer Personen zum gleichen Fall hat mitverfolgen können, nicht aus. Eine solche Zeugeneinvernahme ist ohne weiteres dann zulässig, wenn

78 Obergericht 2000 sich (wie hier) ihre Notwendigkeit erst im Verlaufe des Verfahrens herausstellt; allerdings sind die erwähnten Kenntnisse des Zeugen bei der Würdigung seiner Aussagen entsprechend zu berücksichtigen. 23 § 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung. Voraussetzung der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen amtlichen Verteidigung ist ein dem Beschuldigten zur Last gelegter gesetzlicher Straftatbestand, in dessen Strafandrohung ausdrücklich eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis oder ausschliesslich eine Zuchthausstrafe vorgesehen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. August 1999 i.S. M.P.L. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist in einem vor Obergericht hängigen Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Schändung u.a.m. amtlich verteidigt. In einem gegen ihn später wegen Verdachts des betrügerischen Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Art. 146 StGB) angehobenen Strafverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht B. Anklage mit dem Antrag auf Ausfällung einer unbedingten Zusatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis und Fr. 300.-- Busse erhob, hat das Bezirksamt B. sein Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person seines Anwalts mit Verfügung vom 21. Juni 1999 abgewiesen. Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 1999 ab.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant’s right to be heard was violated because he did not receive or agree to the interrogation dates

Extrahierter Entscheid

No; the missed interrogation resulted from the defendant’s own conduct and was self-inflicted.

Extrahierte Begründung

He did not protest the fax notice, insist on being informed of the dates, or contact the police in time; the civil claimant’s right to request notice of investigative acts does not include a right to have dates arranged with her.

Kernrechtsfrage

Whether a capable minor may independently waive the testimony privilege and assert civil claims

Extrahierter Entscheid

Yes for the testimony privilege and for the procedural exercise of personal rights; damages claims, however, require the guardian’s consent, while satisfaction claims do not.

Extrahierte Begründung

Under Art. 19 ZGB, a capable minor may independently exercise highly personal rights, including the procedural invocation of the testimony privilege and the waiver of secrecy duties. Damage claims concern patrimonial compensation and therefore require the legal representative’s consent; in the case at hand, such consent was at least implied.

Kernrechtsfrage

Whether a witness may be examined even though the witness observed other persons’ statements in the same case

Extrahierter Entscheid

Yes; § 102 StPO does not exclude such examination, though the court must take the prior exposure into account when assessing credibility.

Extrahierte Begründung

The rule is not a bar to testimony discovered necessary during the proceedings, and prior knowledge affects only the evidentiary weight.

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