Court holidays apply in compensation proceedings

AGVE_2000_19Strafgericht / Beschwerdekammer28.01.2000Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht’s Criminal Appeals Chamber held that complaints against compensation decisions under § 140(3) StPO are not part of the investigation or inquiry. They belong to a separate, subsequent proceeding, so the court holidays in § 52(1) sentence 2 StPO apply. In doing so, the court expressly departed from earlier case law that had treated such decisions differently.

Omnilex-Regeste

§ 52 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 140 Abs. 3 StPO; Anwendbarkeit der Gerichtsferien im Entschädigungsverfahren. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden sind dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren nur zuzurechnen, wenn sie tatsächlich in diesem Verfahren ergangen sind. Das Entschädigungsverfahren nach § 140 Abs. 3 StPO ist nicht mehr Teil der Untersuchung, sondern ein daran anschliessendes selbständiges Verfahren. Für Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide gelten daher die Gerichtsferien; frühere gegenteilige Rechtsprechung wird aufgegeben.

Gesamter Gesetzestext

2000 Strafrecht 69 IV. Strafrecht

19 Art. 251 StGB, Urkundenqualität. Einem Eintrag im Service-Heft eines Autos kommt keine allgemein gültige objektive Garantie für die Richtigkeit des darin genannten Kilometerstandes zu. Der Umstand, dass im Geschäftsverkehr allgemein auf solche Einträge abgestellt wird, genügt nicht für die Urkundenqualität. Ein Garagist, der einen Eintrag des Kilometerstandes im Service-Heft vornimmt, hat für derartige Bestätigungen keine garantenähnliche Stellung, die für eine erhöhte Glaubwürdigkeit sprechen würde. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 28. Januar 2000 in Sachen StA gegen B. R.

2000 Strafprozessrecht 71 V. Strafprozessrecht

20 § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden können nur dann dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch in diesen Verfahren ergangen sind. Das Entschädigungsverfahren nach § 140 Abs. 3 StPO gehört eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern ist ein daran anschliessendes eigenes Verfahren. Im Entschädigungsverfahren gelten demnach die Gerichtsferien (Änderung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. September 2000 i.S. Staatsanwaltschaft ca. B.G.M. Aus den Erwägungen 1. a) Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Entscheid auf AGVE 1990 Nr. 27, wo ausgeführt wird, sämtliche Entscheide der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Bezirksämter, gerichtliche Polizei und Gemeindepolizei im Dienste der gerichtlichen Polizei) würden als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlassen gelten, bzw. seien diesen zuzuordnen, weshalb nach dem klaren Wortlaut von § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Gerichtsferien gelten würden. Dies sei auch deshalb der Fall, weil solche Entscheidungen keine Entscheide des Gerichts im gerichtlichen Verfahren seien, für welche die ZPO in der Regelung des Fristenlaufs die Gerichtsferien vorsehe. § 52 StPO lasse demnach die Gerichtsferien nur für die Anfechtung von Entscheiden des Richters in gerichtlichen Verfahren zu. Es könne an der bisherigen Rechtsprechung, die für Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide und Einstellungsverfügungen der

Schlagwörter

court holidayscompensation proceedingsinvestigationcriminal procedurecase law change

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether decisions in compensation proceedings under § 140(3) StPO are part of the investigation and thus excluded from court holidays under § 52(1) sentence 2 StPO.

Extrahierter Entscheid

No. Compensation proceedings are a separate proceeding following the investigation, so court holidays apply to complaints against such decisions.

Extrahierte Begründung

Only decisions actually issued in the investigation or preliminary inquiry can be attributed to that phase. The compensation procedure is not part of the investigation but a subsequent, independent proceeding; therefore the holiday rule applies. The court expressly changed its prior case law.

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