2000 Strafvollzug 603 V. Strafvollzug
140 Vollzug von Umwandlungsstrafen.
604 Verwaltungsbehörden 2000 rund 14 Monaten seine Bussen in Raten abzuzahlen, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 238 Abs. 2 StPO für einen Strafaufschub dar und kann nicht dazu führen, von einem Vollzug der Umwandlungsstrafen abzusehen (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 11 zu Art. 49 und dortige Verweise). Der Beschwerdeführer hatte genügend Zeit und etliche Chancen, die Bussen zu bezahlen. Insbesondere bot ihm die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug auch nach den Umwandlungsentscheiden noch die Möglichkeit, die Bussen zu begleichen, indem sie ihm Einzahlungsscheine zustellte. Die Rüge des Beschwerdeführers geht damit ins Leere. (...)
2000 Opferhilfe 605 VI. Opferhilfe
141 Kostengutsprache für Anwaltskosten gemäss Opferhilferecht im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege.