2000 Fremdenpolizeirecht 545 II. Fremdenpolizeirecht
128 Grenzgängerbewilligung.
546 Verwaltungsbehörden 2000 (AVG) vom 6. Oktober 1986, Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931, die Weisungen und Erläuterungen des BFA zur Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Weisungen zu Art. 6 und 23 BVO) sowie einen Entscheid der Amtsleitung der Fremdenpolizei anlässlich einer Amtssitzung vom 24. Juli 1997. Aus den Erwägungen 1. Art. 21 AVG mit dem Titel "Ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz", auf welche sich die Sektion Arbeitsbewilligung in Ablehnung des Gesuches stützte, lautet wie folgt: "Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländer anstellen, die zur Erwerbstätigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt sind." 2. Nach dem Wortlaut von Art. 21 AVG fällt die beantragte Anstellung von F.V. ausser Betracht. Immerhin handelt es sich bei der Einsprecherin unbestritten um eine Verleihfirma im Sinne des AVG. Ausserdem ist F.V. in der Schweiz weder zur Erwerbstätigkeit noch zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt. Hiefür - und damit sich ein Arbeitgeber auf den Grundsatz der Handelsgewerbefreiheit berufen kann (die Einsprecherin rügt eine Schlechterstellung der Branche der Personalverleiher) - müsste er, was klar nicht der Fall ist, zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen sein (zum entscheidenden Kriterium der Zulassung auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt vgl. BGE 122 I 47 und 114 Ia 312). 3. Allein Art. 21 AVG verbietet vorliegendenfalls die Erteilung der beantragten Stellenantrittsbewilligung. Im Übrigen sei vermerkt, dass die Bundesweisungen keinen andern Schluss rechtfertigen. Im Zusammenhang mit Art. 6 und Art. 23 BVO vermerkt das BFA zwar, dass Ausländer, die nicht zum Stellenwechsel berechtigt
2000 Fremdenpolizeirecht 547 sind (Kurzaufenthalter, Stagiaires, Saisonniers sowie Grenzgänger), lediglich dem Grundsatz nach nicht verliehen werden dürfen und zum Zweck ihres Verleihs auch keine Grenzgängerbewilligung erhalten können. Massgebend seien die Weisungen des BIGA vom 4. August 1997 und das Merkblatt des BFA vom Januar 1999 (Anhang 21). Diese Weisungen und die in Anhang 21 aufgeführten Ausnahmemöglichkeiten widersprechen aber klarem Recht und sind deshalb nicht beachtlich. Gerade weil das der Fremdenpolizei mit Art. 4 ANAG für den Bewilligungsentscheid eingeräumte Ermessen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei ist, kann Art. 4 ANAG dem Gehalt von Art. 21 AVG keinen Abbruch tun. (...) 4. Abschliessend ist festzustellen, dass die Sektion Arbeitsbewilligungen dem Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung für F.V. zu Recht nicht stattgegeben hat. Die Einsprache ist deswegen abzuweisen. 129 Verwarnung (Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV).