Divorce costs after revocation of joint petition

AGVE_2000_12Zivilgericht / IV. Zivilkammer05.12.2000Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that the non-confirmation or revocation of a joint divorce petition under Art. 111 and 112 ZGB is not a withdrawal of the action, so costs are not governed by the withdrawal rule in § 114 Abs. 1 ZPO. Rather, in this family-law dispute the exception in § 113 lit. c ZPO applied. Because each party prevailed only about half on the main issue, the lower court was entitled to offset party costs proportionally instead of charging actual legal expenses. The appeal on costs was therefore rejected, and the lower court’s cost allocation was upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 111 f. ZGB; § 112, § 113 lit. c and § 114 Abs. 1 ZPO: the non-confirmation or revocation of a joint divorce petition does not constitute a withdrawal of the claim. The cost consequences are therefore not governed by the withdrawal rule of § 114 Abs. 1 ZPO, but by the general cost rules with the family-law exception of § 113 lit. c ZPO. In matrimonial disputes, a proportional allocation of costs is permissible where both parties prevail only partly; a set-off based on actual legal fees is not required and may be inequitable if it shifts the heavier burden to the party without counsel or with lower fees (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

52 Obergericht 2000 Verteilschlüssel (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main 1998,, N 6 zu § 112 ZPO). b) Der vorinstanzliche Richter ist beim Kostenentscheid von einem hälftigen Obsiegen der Klägerin ausgegangen, was von dieser nicht beanstandet wird. Er hat sodann die Parteikosten wettgeschlagen, obwohl nur die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Klägerin hält dem entgegen, dass eine Verrechnung bei erheblich differierenden Parteikosten nicht zulässig sei; in diesem Fall seien vielmehr bei hälftigem Obsiegen jeder Partei die Hälfte der Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Wie vorab dargelegt, wäre indes eine Kostenverlegung unter Verrechnung der tatsächlichen Parteiaufwendungen unstatthaft, könnte sie doch zum stossenden Resultat führen, dass diejenige Partei, die keinen Anwalt beizog oder deren Rechtsvertreter das geringere Honorar verlangt hat, unter Umständen selbst dann die grössere Prozessentschädigung bezahlen muss, wenn sie in überwiegendem Mass obsiegt (SJZ 1981 S. 343). Das Vorgehen der Vorinstanz, die das je hälftige Durchdringen der Parteien im Hauptpunkt beim Entscheid über die Kostentragung anteilsmässig gegeneinander aufgerechnet hat, erweist sich somit als zutreffend. 12 §§ 112, 113 lit. c und 114 Abs. 1 ZPO. Die Nichtbestätigung bzw. der Widerruf des gemeinsamen Scheidungsbegehrens gemäss Art. 111 und 112 ZGB stellt keinen Klagerückzug im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die Kostenverteilung gestützt auf § 112 resp. 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114 Abs. 1 ZPO vorzunehmen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2000 in Sachen M. K. gegen H. J. K.

2000 Zivilprozessrecht 53 Aus den Erwägungen 3. a) Gemäss § 112 Abs. 1 ZPO sind die Gerichts- und Parteikosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Von der Regel des § 112 Abs. 1 ZPO kann in personen-, familien- und erbrechtlichen Streitigkeiten sowie in anderen Streitsachen zwischen Verwandten und Verschwägerten abgewichen werden (§ 113 lit. c ZPO). Gemäss § 114 Abs. 1 ZPO sind die Kosten bei Rückzug der Klage dem Kläger, bei Anerkennung der Klage dem Beklagten aufzuerlegen. b) Gemäss Art. 111 und 112 ZGB steht es den Parteien frei, nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen zu bestätigen oder davon Umgang zu nehmen. Sowohl das Scheidungsbegehren als auch die Vereinbarung sind bis zur Bestätigungserklärung gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB grundsätzlich frei widerrufbar (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 48 f. zu Art. 111 ZGB). Es handelt sich somit im vorliegenden Fall um einen Widerruf des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und nicht um einen Klagerückzug. Folge des Widerrufs ist ein bedingter Endentscheid im Sinne von Art. 113 ZGB. Danach kann es zu einem Wechsel von der Klage auf gemeinsames Begehren zur Scheidungsklage nach Art. 113 ZGB kommen, falls die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vorliegen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 48 zu Art. 111 ZGB und N 5 zu Art. 113 ZGB). c) Aufgrund des Gesagten ist die Kostenverteilung gestützt auf § 112 respektive 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114 Abs. 1 ZPO vorzunehmen. Praxisgemäss wird in Ehestreitsachen bei "Abweisung einer Scheidungsklage" in der Regel die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten vorgenommen, um eine Wiedervereinigung zu erleichtern (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/ Salzburg 1998, N 9 zu § 113 ZPO). Im vorliegenden Verfahren zeigt sich anhand der

54 Obergericht 2000 Stellungnahmen der Parteien in vermehrtem Masse, dass die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, da auf die nach altem Recht eingereichte Scheidungsklage der Beschwerdegegner in der Antwort Abweisung der Scheidungsklage beantragte. Erst nach dem Rechtsschriftenwechsel einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames Begehren, welches dann aber wiederum von der Beschwerdeführerin nicht bestätigt wurde. Auch daraus erscheint die Anwendung von § 113 lit. c ZPO als angemessen. d) Dem materiellen Recht kann keine Regelung zur Kostenfolge im Falle des Ausbleibens der Bestätigung bzw. des Widerrufs von Scheidungswille und Vereinbarung gemäss Art. 111 f. ZGB entnommen werden. Im Kommentar Sutter/Freiburghaus wird jedoch zutreffend ausgeführt, dass ein Ehegatte das Recht hat, den Scheidungswillen zu bestätigen oder nicht zu bestätigen, weshalb er dafür nicht einseitig mit Kosten belastet werden darf. Eine anderweitige Entscheidung würde dem Grundsatz der freien Widerrufbarkeit von Scheidungswillen und Vereinbarung widersprechen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 55 zu Art. 111 ZGB). 13 §§ 198 ff. ZPO. Die Verwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel ist nicht generell abzulehnen, sondern von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig zu machen. In casu Verwertbarkeit verneint. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. März 2000 in Sachen S.S. gegen C.T. Sachverhalt S. behauptete, er habe seinem Neffen T. zur Finanzierung eines Hausbaus ein Darlehen ausgerichtet. Im Verfahren reichte er eine Tonbandaufnahme eines Telefongesprächs zwischen ihm und T. ein.

Schlagwörter

divorcecost allocationfamily disputewithdrawalrevocationparty costspartial success

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether failure to confirm or revocation of a joint divorce petition counts as withdrawal of the claim for costs purposes.

Extrahierter Entscheid

It is not a withdrawal of the claim; costs must be allocated under the family-law cost rules, not under the withdrawal rule.

Extrahierte Begründung

Under Art. 111 and 112 ZGB the parties may freely confirm or revoke their divorce intent after the cooling-off period. The absence of confirmation is a free revocation, not a procedural withdrawal.

Kernrechtsfrage

How court and party costs should be allocated when both parties prevail only half each in the main point.

Extrahierter Entscheid

The lower court correctly offset the party costs proportionally, resulting in each party bearing half of the other's costs.

Extrahierte Begründung

In family disputes, especially where both sides succeed only half-way, proportional allocation is appropriate; offsetting actual legal fees is improper where it would produce inequitable results.

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