Municipal candidate registration for mayor also covers council candidacy

769242/33.1Übriges Gericht23.08.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The municipal authority had refused to consider Y.'s council candidacy because it was filed late, after he had timely nominated himself only for the office of Gemeindeammann. The Department held that under Aargau electoral law a nomination for Gemeindeammann or Vizeammann implicitly includes candidacy for the municipal council. This follows from the purpose of the nomination procedure, which is to inform voters, and from the rule that votes for mayoral offices are valid only when combined with a council vote. The complaint was therefore upheld and the Wahlbüro was ordered to list Y. as a council candidate as well.

Omnilex-Regeste

§ 29a Abs. 1 GPR; § 21b VGPR; § 27a Abs. 2 GPR; Bedeutung der Wahlvorschläge bei Gemeinderatswahlen: Die Anmeldung als Gemeindeammann oder Vizeammann umfasst im System der gleichzeitigen Wahl von Gemeinderat und Exekutivamt implizit auch die Kandidatur als Gemeinderat. Massgebend sind Zweck und Funktion des Anmeldeverfahrens, nämlich die Information der Stimmberechtigten; eine separate Anmeldung nur für das Exekutivamt widerspräche diesem Zweck und wäre systemwidrig, da Stimmen für Gemeindeammann/Vizeammann nur zusammen mit einer gültigen Gemeinderatsstimme zählen (E. 2.3, 4).

Gesamter Gesetzestext

2017 Wahlen und Abstimmungen 353 I. Wahlen und Abstimmungen

76 Gemeinderatswahlen Eine Anmeldung als Gemeindeammann oder Vizeammann umfasst implizit auch jene als Gemeinderat. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 23. August 2017 in Sachen Y. gegen die Einwohnergemeinde B. (769242/33.1). Aus den Erwägungen

2.1.

Der Beschwerdeführer hat für die Gemeinderatswahlen vom 24. September 2017 fristgemäss einzig einen Wahlvorschlag als Gemeindeammann abgegeben. Die nachgereichte Anmeldung als Gemeinderat ist als verspätet nicht mehr berücksichtigt worden.

2.2.

Nach § 29a Abs. 1 GPR sind die Wahlvorschläge von 10 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises zu unterzeichnen und müssen bei Kantons-, Bezirks- und Kreiswahlen bis zum 58., bei den übrigen Wahlen bis zum 44. Tag vor dem Hauptwahltag jeweils bis spätestens 12.00 Uhr bei der zuständigen Behörde eintreffen. In § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) vom 25. November 1992 wird die zuständige Behörde bezeichnet und der Inhalt der Anmeldung geordnet. Weitere Vorschriften enthält das kantonale Recht nicht. Insbesondere wird nicht explizit geregelt, ob eine Person, die sowohl als Gemeinderat wie auch als Gemeindeammann oder Vizeammann kandidiert, zwei separate Wahlvorschläge einreichen muss oder nicht.

354 Verwaltungsbehörden 2017

2.3.

Der Wortlaut von § 29a GPR lässt keinen eindeutigen Schluss zu. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber sicher davon ausgegangen, dass für jede Wahl ein separater Wahlvorschlag einzureichen ist. Allerdings sind die Bestimmungen zum Anmeldeverfahren in einem Zeitpunkt eingeführt worden, in welchem Gemeindeammann und Vizeammann noch im ganzen Kanton an einem separaten Wahltermin – nach der Bestellung des Gemeinderats – gewählt worden sind. In den Materialien finden sich deshalb zur Frage, ob für Gemeindeammann und Vizeammann zwei separate Wahlvorschläge einzureichen sind, keine Hinweise. Das Anmeldeverfahren bei Majorzwahlen ist seinerzeit aufgrund der Volksinitiative "Bessere Information bei Majorzwahlen" eingeführt worden. Im Vordergrund stand die Information der Stimmberechtigten. Sie sollten sich anhand eines der Wahlunterlagen beigelegten Blattes rasch und einfach darüber orientieren können, wer sich für ein Amt zur Verfügung stellt. Die Anmeldung stellt indes kein zwingendes Erfordernis für eine Wahl dar. Auch Personen, die sich nicht angemeldet haben, sind wählbar. Bei der Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann besteht die Besonderheit, dass Stimmen für diese – bei gleichzeitiger Wahl mit dem Gemeinderat – nur gültig sind, wenn sie gleichzeitig auch die Stimme als Gemeinderat erhalten (vgl. § 27a Abs. 2 GPR). Eine Anmeldung nur als Gemeindeammann oder Vizeammann macht bei einem derartigen System keinen Sinn und würde dem mit dem Anmeldeverfahren verfolgten Zweck der besseren Information zuwider laufen. Es könnte für die Wählerinnen und Wähler durchaus verwirrend sein, wenn eine Person auf dem Informationsblatt nur als Gemeindeammann oder Vizeammann angeführt würde. Deshalb muss eine Anmeldung als Gemeindeammann oder Vizeammann implizit auch diejenige als Gemeinderat umfassen. (...) 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Wahlbüro ist anzuweisen, den Beschwerdeführer auf dem Informationsblatt an die Stimmberechtigten auch als Kandidat für den Gemeinderat aufzuführen.

2017 Wahlen und Abstimmungen 355

2017 Gemeinderecht 357 II. Gemeinderecht

77 Meldewesen Abmeldung minderjähriger Kinder aus der Einwohnerkontrolle bei Schulaufenthalt im Ausland Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 9. März 2017 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde Z. (76286/25.4). Sachverhalt (Zusammenfassung) Die Familie X. besteht aus dem Vater D., der Mutter E. und den vier minderjährigen Kindern. Der Vater D. ist deutscher Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung C. Die vier Kinder sind deutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B und C. Die Familie X. ist per 1. Juli 2015 nach Z. gezogen. Die Eltern sind in Z. wohnhaft und mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Kinder sind ebenfalls in Z. mit Hauptwohnsitz angemeldet. Sie absolvieren eine Schulausbildung in einer internationalen Schule im Ausland und befinden sich deshalb im Ausland. Der Gemeinderat hat sie aufgrund des auswärtigen Schulaufenthalts aus der Einwohnerkontrolle von Z. abgemeldet. Aus den Erwägungen

2.2.

Das RMG regelt das Meldewesen und die Registrierung von Einwohnerinnen und Einwohnern schweizerischer und ausländischer Nationalität sowie von Personen mit Grundeigentum in der Gemeinde (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an

Schlagwörter

municipal electionscandidate nominationvoter informationmayormunicipal council

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a nomination for Gemeindeammann or Vizeammann implicitly includes candidacy for municipal council.

Extrahierter Entscheid

Yes. A nomination for mayor or vice-mayor must be understood as also covering candidacy for the municipal council.

Extrahierte Begründung

The statutory wording is not explicit, but the purpose of the nomination system is to inform voters. In simultaneous elections for mayor/vice-mayor and council, votes for those offices are only valid if cast together with a council vote. A separate mayor-only nomination would not make sense and would mislead voters.

Kernrechtsfrage

Whether the late council nomination could be disregarded as out of time.

Extrahierter Entscheid

No. Because the mayoral nomination already included the council candidacy, there was no separate late nomination issue.

Extrahierte Begründung

The council candidacy was implied in the timely mayoral filing; therefore the candidate had to be listed as a council candidate on the information sheet.

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