Municipal consultative votes at the ballot box lack a legal basis

76560/31.3Übriges Gericht04.10.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a consultative vote held at the ballot box in the municipality of A. The Department of Economic Affairs and Home Affairs held that such a vote is not permitted without a statutory basis. It reasoned that consultative votes, even if formally non-binding, are politically binding in practice and must therefore also comply with the legality principle. Since cantonal and municipal law did not authorize ballot-box consultative votes, the result of the vote in A. was annulled. The decision also noted that non-binding polls may still be conducted by other means, and that consultative votes remain permissible at municipal assemblies where the subject matter falls within their competence.

Omnilex-Regeste

Art. 5 BV; consultative vote at the ballot box requires a statutory basis. The legality principle applies not only to binding popular decisions but also to non-binding consultative votes, because such votes have substantial de facto binding effect and must be held within the constitutionally and legally prescribed framework. Absent an express cantonal or communal basis, a municipal consultative vote at the urn is impermissible and its result must be annulled. Consultative votes may, however, be admissible at a municipal assembly where the matter lies within its competence; mere opinion polling outside the formal voting procedure is not affected (consid. 2.1–2.4).

Gesamter Gesetzestext

2016 Wahlen und Abstimmungen 451 IV. Wahlen und Abstimmungen

85 Konsultativabstimmung an der Urne Kommunale Konsultativabstimmungen sind nur an Gemeindeversammlungen und im Einwohnerrat zulässig, nicht hingegen an der Urne. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 4. Oktober 2016 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde A. (76560/31.3). Aus den Erwägungen 2.1 Gemäss Art. 5 BV ist Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns das Recht. Das Gesetzmässigkeitsprinzip bestimmt, dass Verwaltungstätigkeiten nicht nur nicht gegen das Gesetz verstossen dürfen, sondern sie müssen sich vielmehr auf das Gesetz stützen (U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz 325). 2.2 Das Bundesgericht hatte sich zuletzt in einem Entscheid vom 25. März 2014 betreffend einer im Kanton Schaffhausen an der Urne durchgeführten Konsultativabstimmung mit dieser Thematik zu befassen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich Folgendes entnehmen: Als Konsultativabstimmung werden in der Regel Volksbefragungen bezeichnet, welche nicht zu einem rechtlich verbindlichen Entscheid führen. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, nicht nur bei Abstimmungen, die zu einem rechtlich verbindlichen Ergebnis führen, sondern auch bei blossen Konsultativabstimmungen eine gesetzliche Grundlage zu fordern. Eine Konsultativabstimmung bindet die Behörden faktisch ebenso wie eine rechtlich unverbindliche Volksbefragung, denn es erscheint politisch kaum denkbar, dass

452 Verwaltungsbehörden 2016 sich die Behörden über das Abstimmungsergebnis hinwegsetzen. Es entspricht sodann der Bedeutung des Abstimmungsverfahrens, in welchem die Gesamtbürgerschaft in öffentlicher Funktion als höchstes Organ der staatlichen Willensbildung in Anspruch genommen wird, dass dieses Verfahren nur nach Massgabe von Verfassung und Gesetz angeordnet werden kann und dass es in streng rechtlich geordneten Bahnen verläuft. Würden ausserhalb der rechtlichen Ordnung und ohne Beachtung der strikten Regeln des Abstimmungsverfahrens Konsultativabstimmungen unter den Stimmbürgern durchgeführt, so wäre nicht nur eine Beeinträchtigung der Aussagekraft derartiger Volksbefragungen zu erwarten, sondern es wären überdies nachteilige Auswirkungen auf die Autorität der ordentlichen Volksabstimmungen zu befürchten. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Durchführung einer Konsultativabstimmung einer Rechtsgrundlage bedarf. 2.3 Das kantonale Recht sieht das Institut von Konsultativabstimmungen an der Urne nicht vor. Es besteht weder auf kantonaler noch auf kommunaler Ebene eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung solcher Konsultativabstimmungen. Mangels gesetzlicher Grundlage muss daher das Ergebnis der durchgeführten Abstimmung in A. aufgehoben werden. 2.4 Wenn es dem Gemeinderat nur darum geht, die Stimmungslage in der Gemeinde zu erkunden, besteht dafür die Möglichkeit einer Befragung der Bevölkerung, etwa durch dazu spezialisierte Unternehmen oder durch andere Medien, sofern ihm dazu die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Sodann sind Konsultativabstimmungen an der Gemeindeversammlung zulässig, soweit es um Beschlussgegenstände geht, welche in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen (vgl. AGVE 1987, S. 476 ff.). Das Instrument der Urnenabstimmung muss hingegen der Beschlussfassung von rechtlich verbindlichen Vorlagen vorbehalten bleiben, solange die gesetzlichen Grundlagen nicht geändert werden.

2016 Wahlen und Abstimmungen 453

2016 Feuerwehr 455 V. Feuerwehr

86 §§ 1 und 6a Abs. 1 FwG; § 55 Abs. 1 PolG Die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Verkehrsregelung an einem Unfallort können weder gestützt auf § 6a Abs. 1 FwG noch auf § 55 Abs. 1 PolG der Staatsanwaltschaft auferlegt werden, die vor Ort ermittelt hat. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 26. Oktober 2016, i.S. Einwohnergemeinde E. gegen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (RRB Nr. 2016- 001240). Aus den Erwägungen 2. a) ... Nach den Materialien und der Systematik von § 1 FwG gehören die Dienstleistungen gemäss Abs. 3 nicht zu den in Abs. 2 aufgeführten (Haupt-) Aufgaben der Feuerwehr, sondern stellen eine Erweiterung ihrer Tätigkeit darüber hinaus dar. Die Verkehrsregelung wird dabei – abweichend von der Vorinstanz (E. 2.5) – nicht zu den Hauptaufgaben, sondern zu den Dienstleistungen gezählt. Im Zeitraum der Schaffung des Feuerwehrgesetzes bestanden zwar das Polizeigesetz und dessen § 21 noch nicht. Vor und nach dessen Erlass erfüllte die Feuerwehr aber nur auf Begehren der Polizei oder Dritter solche Aufgaben. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Kosten für diese und andere Dienstleistungen (z.B. Wachdienst, Aufrechterhaltung des Verkehrs, Aufräumarbeiten) auch heute nach § 6a FwG in Rechnung gestellt werden können (vgl. Botschaft Ziff. 6.4 S. 17). In sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass des Polizeigesetzes 2005 wurde im Grossen Rat eine Motion eingereicht, § 6a FwG so zu ergänzen oder anzupassen, dass durch die Feuerwehr geleistete Unterstützungen bei Polizeieinsätzen auch verrechnet werden könnten (05.291 vom 15. November 2005). Zur Be-

Schlagwörter

consultative voteballot boxlegal basislegality principlemunicipal lawannulment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a municipal consultative vote may be held at the ballot box without an express legal basis.

Extrahierter Entscheid

No. Consultative votes at the ballot box require a legal basis, and cantonal law did not provide one.

Extrahierte Begründung

Under the legality principle, administrative action must have a statutory basis. The court held that ballot-box consultative votes, although non-binding, фактически bind the authorities and must therefore also rest on law; without a statutory basis, their use is impermissible.

Kernrechtsfrage

What consequence follows for the consultative vote carried out in A.

Extrahierter Entscheid

The result of the consultative vote had to be annulled.

Extrahierte Begründung

Because neither cantonal nor municipal law authorized consultative votes at the ballot box, the vote could not stand.

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