Objections to expropriation were inadmissible and expropriation lawful

4-EV.2012.14Spezialverwaltungsgericht11.12.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Spezialverwaltungsgericht of Aargau dealt with objections raised by the expropriated owners against an expropriation linked to a road project. The court held that the objections were procedurally inadmissible because they should have been raised in the project procedure. It further held that the expropriation itself was lawful, since a valid title existed, the statutory basis was found in the BauG, and no less intrusive alternative was shown. The court therefore rejected the resistance to the expropriation.

Omnilex-Regeste

§§ 152 Abs. 1 lit. a, 153 f. BauG; Art. 26 BV; expropriation objections in the expropriation proceeding. Objections that could and should have been raised against the underlying project are procedurally barred in the expropriation phase. Where an expropriation title is uncontested and manifestly valid, a referral to the Regierungsrat would amount to a formal empty procedure; in such an exceptional case the special administrative court may itself undertake a restrained preliminary review of legality. If the statutory basis and public interest follow from the title and no lesser means for the necessary legal clarification are asserted, proportionality is not violated and the expropriation is permissible.

Gesamter Gesetzestext

440 Spezialverwaltungsgericht 2013 tümer bei der Überführung des Privatwegs in das öffentliche Eigentum alle mit dem Weg verbundenen Vorteile und wird von gewissen Nachteilen (z.B. Unterhalt) entlastet (erwähnter Bundesgerichtsentscheid 1P.851/2005 Erw. 3.3 mit Hinweis). Grundsätzlich gilt, dass überbaubares Land und nicht überbaubares Strassenareal, das auch sonst nicht verwendbar ist, nicht miteinander verglichen werden können (BGE 95 I 459) (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Schätzungskommission 4-EV.2007.23 vom 15. Januar 2008 in Sachen Einwohnergemeinde L. gegen E.I. et al., Erw. 5.2.).

4.1.2.

Nach dieser Rechtsprechung kann eine Gemeinde eine Erschliessungsstrasse enteignungsrechtlich entschädigungslos übernehmen, sofern deren Fläche bei der Berechnung der zulässigen baulichen Nutzung des zugehörigen Grundstücks nicht einzurechnen ist (vermögenswerte Nutzungsmöglichkeit). Gemäss § 32 Abs. 4 der aktuellen BauV (...) zählen nur Hauszufahrten zur anrechenbaren Grundstückfläche. "Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung". 89 Formelle Enteignung; Einigungsverhandlung / Überweisung unerledigter Einwendungen gegen die Enteignung an sich zum Entscheid an den Regierungsrat (§§ 153 f. BauG) (Bestätigung der Rechtsprechung) Ist eine Enteignung offensichtlich zulässig, würde eine Überweisung an den Regierungsrat einen formalen Leerlauf darstellen. Das Gericht behält sich vor, die Richtigkeit des Eingriffs in diesem Ausnahmefall selbst zu erkennen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 11. Dezember 2013 in Sachen Kanton Aargau gegen M.+D.B. (4-EV.2012.14). Aus den Erwägungen

2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 441

3.5.

Zusammenfassend scheitert der Widerstand gegen die Enteignung an sich am unstrittig vorhandenen Titel, der sich auch in der Nachkontrolle als richtig erwiesen hat. Alle Einwendungen hätten gegen das Lärmsanierungsprojekt vorgetragen werden können bzw. müssen. Prozessual sind die Vorbringen daher unzulässig, wie schon das Gesetz sagt (§ 152 Abs. 1 lit. a BauG). Es fragt sich, ob das Verfahren unter den gegebenen Umständen der Form halber noch – wie gesetzlich (§ 154 Abs. 1 BauG) eigentlich ebenfalls vorgeschrieben – an den Regierungsrat überwiesen werden soll. Das SKE hat indessen die Verpflichtung, eine Einigungsverhandlung auch über Einwendungen gegen die Enteignung durchzuführen (§ 153 BauG), stets als Kompetenz verstanden, die betreffenden Begehren mit aller Zurückhaltung einer rechtlichen "Grundprüfung" zu unterziehen und ein klares Ergebnis in einem Entscheid festzuhalten (AGVE 1996 S. 447, mit Hinweis; unpublizierter SKEE EV.2003.50022 / EV.2003.50024 vom 22. Juni 2004). Bei vorliegendem Enteignungstitel sind zwei der drei von Art. 26 BV vorgegebenen Voraussetzungen für Eigentumseingriffe (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit) ohne weiteres erfüllt. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem BauG, das öffentliche Interesse aus dem Enteignungstitel. Offen bleibt die Verhältnismässigkeit. Hier wird aber nicht einmal von den Gesuchsgegnern behauptet, dass die notwendige Bereinigung der Rechtslage ohne Eingriff oder auch nur mit einem milderen Eingriff zu erreichen wäre.

3.6.

Es ist somit festzuhalten, dass die Gesuchsgegner mit ihren Einwendungen gegen die Enteignung nicht durchdringen. Die Enteignung an sich ist somit rechtmässig und zulässig.

442 Spezialverwaltungsgericht 2013 B. Erschliessungsabgaben 90 Anschlussgebühren Abwasser Hartflächen wie Gemeindestrassen, Privatstrassen und private Zufahrten, die in die öffentliche Kanalisation entwässert werden, sind anschlussgebührenrechtlich gleich zu behandeln. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 23. Januar 2013 in Sachen S.AG gegen Einwohnergemeinde W. (4-BE.2011.9). Sachverhalt Die Gemeinde W. belastet private Zufahrten und Privatstrassen, die in die Kanalisation entwässert werden, mit Anschlussgebühren. Für entwässerte Gemeindestrassen werden keine Anschlussgebühren bezahlt. Aus den Erwägungen

4.3.

(...) Ausführungen zum Rechtsgleichheitsgebot

4.4.

(...) Die Anschlussgebühr ist das Entgelt für den Einkauf in das bestehende Abwassersystem. Sie ist erst beim Anschluss an die Kanalisation geschuldet. Sie richtet sich nach dem Mass des Vorteils, welcher dem Grundeigentümer durch die Abwasserentsorgung erwächst. Dieser Vorteil wird anhand schematischer, liegenschaftsbezogener Kriterien berechnet, wobei das Verursacherprinzip (Art. 60a GSchG) zu beachten ist (Bundesgerichtsentscheide 2C_101/2007 vom 22. August 2007, Erw. 4.3 und 2P.232/2006 vom 16. April 2007,

Schlagwörter

expropriationprocedural inadmissibilitypublic interestproportionalityroad projectadministrative law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether objections against the expropriation itself had to be considered or were procedurally inadmissible.

Extrahierter Entscheid

The objections were inadmissible because they should have been raised against the underlying road/sanitation project and were therefore barred at this stage.

Extrahierte Begründung

The relevant objections could and should have been raised in the project procedure; under § 152(1)(a) BauG they are no longer open in the expropriation proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether the expropriation itself was lawful and permissible.

Extrahierter Entscheid

The expropriation was lawful and permissible.

Extrahierte Begründung

A valid expropriation title existed; the statutory basis was provided by the BauG, the public interest followed from that title, and necessity/proportionality were not seriously disputed.

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