2006 Erschliessungsabgaben 355 II. Erschliessungsabgaben
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356 Schätzungskommission nach Baugesetz 2006 öffentliche Leitungen zu erstellen sind. Weicht die Gemeinde aber im Rahmen der ihr gewährten Gemeindeautonomie von diesem Grundsatz ab und lässt auch Leitungen mit mehreren Anschlüssen von Privatpersonen erstellen, so bleiben diese Leitungen ohne entsprechende Übernahmeverfügung im Privateigentum. Jedoch kommt der Richtlinie im Ordner Siedlungsentwässerung eine wesentliche Bedeutung zu bei der Beurteilung der Frage, ob und wie weit eine private Leitung auf entsprechende Begehren hin vom Gemeinwesen übernommen werden muss (Übernahmepflicht gemäss § 37 BauG und gemäss § 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz [EG GSchG; SAR 761.100] vom 11. Januar 1977). (...) 3.2.4. Die Fachrichter der Schätzungskommission sind der Ansicht, dass neben einer exakten Einzelkostenzuweisung zur erstellten Schmutz- bzw. Sauberwasserleitung auch eine Pauschalierung zulässig sein muss. Zum einen rechtfertigt sich dies deshalb, weil die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Sauberwasser) aus planerischer Sicht regelmässig als ein Werk verstanden wird. Zum anderen sind Schematisierungen im Beitragsrecht unvermeidbar und zulässig (...). Dies soll auch für die Kostenaufteilung zwischen Schmutz- und Sauberwasserleitungssystem gelten. Sachlich ist die ungleiche Verteilung der Baukosten auf die Schmutz- und Sauberwasserleitung gerechtfertigt, wenn der Graben für die Schmutzwasserleitung tiefer liegt als jener für die Sauberwasserleitung. Dies ist regelmässig der Fall, weil die Schmutzwasserleitung für einen Kelleranschluss tiefer liegen muss als die Sauberwasserleitung. Die Fachrichter sind daher der Auffassung, dass grundsätzlich eine pauschale Kostenverteilung von 50-70 % zulasten der Schmutzwasserleitung und von 30-50 % zulasten der Sauberwasserleitung sachlich gerechtfertigt und mit Rücksicht auf das Ermessen der Gemeinde ohne weiteres zulässig ist. Abweichungen von diesem Rahmen seien denkbar, müssten aber aus zusätzlichen, sachlich haltbaren Gründen gerechtfertigt sein. Das Gericht schliesst sich dieser fachrichterlichen Meinung an.
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