Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
4-BE.2017.20
Urteil vom 8. Mai 2019
Besetzung Präsident E. Hauller Richter J. Kaufmann Richter K. Müller Gerichtsschreiberin M. Kottmann-Kohler
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat
Gegenstand Anschlussgebühr Kanalisation (Pool)
A.1. Am 10. Juli 2017 erteilte der Gemeinderat Q. A. die Baubewilligung für den Neubau eines Pools mit Pavillon, einer Stützmauer mit Einfriedung sowie eines Carports auf der Parzelle B. Beim Pool handelt es sich gemäss Angaben in der Baubewilligung um ein versenktes Wasserbecken mit einem Inhalt von 86,6 m 3 , welches weder über einen Anschluss an die Wasserversorgung noch über einen solchen an die Kanalisation verfügen soll.
A.2. Im Zusammenhang mit der Baubewilligung wurde ebenfalls am 10. Juli 2017 eine separate Gebührenverfügung erlassen. A. wurden folgende Anschlussgebühren auferlegt:
Wasseranschlussgebühr Fr. 889.70 Abwasseranschlussgebühr Fr. 2'812.32 Total (inkl. MWSt) Fr. 3'702.02
B. Am 14. Juli 2017 erhob A. gegen die Gebührenverfügung Einsprache beim Gemeinderat und beantragte die Aufhebung der Abwasseranschlussgebühr. Die Wasseranschlussgebühr wurde nicht angefochten.
Mit Entscheid vom 4. September 2017 wies der Gemeinderat die Einsprache ab.
C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), ein. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Abwasseranschlussgebühr sei aufzuheben, weil das Wasser nicht in die Kanalisation geleitet werde.
D.1. Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde sie ersucht, sich bis 6. November 2017 dazu vernehmen zu lassen.
D.2. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Am 24. Oktober 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
zugestellt. Gleichzeitig wurde es ihm freigestellt, bis 16. November 2017 auf die Stellungnahme zu antworten.
D.3. Der Beschwerdeführer reichte am 12. November 2017 eine Replik ein und beantragte nochmals die Gutheissung der Beschwerde. Nach Eingang der Replik sah sich das Gericht veranlasst, die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit vorab näher zu untersuchen.
In der Baubewilligung wies der Gemeinderat darauf hin, dass für die Entwässerung des Pools die Vorgaben des Ordners Siedlungsentwässerung des Kantons Aargau zwingend einzuhalten seien. Gemäss Ziffer 6.2.4. des Ordners Siedlungsentwässerung ist das Badewasser bei der Leerung des Schwimmbeckens nach Möglichkeit oberflächlich verlaufen zu lassen, was vom Beschwerdeführer entsprechend beabsichtigt ist. Das Wasserbecken wurde denn auch ohne Anschluss an die Kanalisation bewilligt. Im Zentrum stand vorerst nicht der fehlende Abwasseranschluss, sondern die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass der bei Versickerung erforderliche Grenzwert von höchstens 0,05 mg/l desinfizierender Wirkstoffe eingehalten wird, so dass das Wasser tatsächlich in die Wiese entwässert werden darf. Das SKE hielt fest, dass diese materielle Frage nicht in seine Zuständigkeit falle. Das Gericht forderte die Beschwerdegegnerin auf, bis 11. Dezember 2017 zu dieser vorläufigen Einschätzung der Rechtslage Stellung zu nehmen.
D.4. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert einmal erstreckter Frist am 19. Dezember 2017 vernehmen. Sie machte geltend, die rechtskräftige Baubewilligung vom 10. Juli 2017 weise keinen Mangel auf. Das Poolwasser dürfe wegen der darin enthaltenen Chemikalien nicht versickert werden. Im Weiteren werde auf die Vorakten verwiesen und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
E.1. Nach Rücksprache mit C., Leiter Sektion 2 der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (kurz: BVU), überwies das SKE am 9. Januar 2018 die Akten im Sinne eines Meinungsaustausches nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 und zur Stellungnahme betreffend die Entsorgungsfrage. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, das Erschliessungsabgabeverfahren werde bis zur förmlichen Stellungnahme des BVU formlos sistiert.
E.2. Am 15. Januar 2018 teilte das BVU dem SKE mit, dass die Frage, ob das Poolwasser versickert werden dürfe oder in die Kanalisation abgeführt werden müsse, baurechtlicher Natur sei. Die Entscheidung falle in die Zuständigkeit des BVU. Das BVU nehme die Beschwerde für den genannten Teilbereich nachträglich entgegen, sofern der Beschwerdeführer diesem Vorgehen zustimme. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden.
E.3. In der Folge wurde das vor dem SKE hängige Beschwerdeverfahren betreffend Anschlussgebühr Abwasser mit Verfügung vom 7. Februar 2018 förmlich sistiert. Gleichzeitig wurde festgehalten, das Verfahren werde nach Kenntnis des rechtskräftigen Entscheids des BVU von Amtes wegen fortgesetzt.
F. Mit Entscheid vom 13. Juli 2018 hielt das BVU Folgendes fest:
"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 10. Juli 2017 wie folgt abgeändert:
"...
Im Weiteren sind folgende Bedingungen und Auflagen einzuhalten:
3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet."
G. Am 17. Oktober 2018 teilte das SKE den Verfahrensbeteiligten mit, dass der Entscheid des BVU vom 13. Juli 2018 mittlerweile rechtskräftig geworden und das Verfahren um die Erhebung einer Abwasseranschlussgebühr fortzuführen sei. Das Gericht gab den Parteien nochmals Gelegenheit, ihre Standpunkte gestützt auf den Entscheid des BVU vom 13. Juli 2018 zu
überprüfen und bis 8. November 2018 zu aktualisieren. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es bei Nichteinhalten der Frist die Streitsache ohne weiteres aufgrund des Aktenstands zur Verhandlung vorbereiten würde.
H. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 nochmals Stellung und führte aus, der Entscheid des BVU vom 13. Juli 2018 sei für den Gemeinderat nicht nachvollziehbar. Im Übrigen verwies sie auf die Vorakten und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen und verzichtete somit auf eine weitere Eingabe.
Auf die Begründungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
I. Das SKE führte am 8. Mai 2019 eine Verhandlung mit Augenschein durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Anschliessend hat es den Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.2. Beim Beschluss des Gemeinderats vom 4. September 2017 (Beschwerdebeilage 1) handelt es sich um einen Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressat des Entscheids vom 4. September 2017 und Eigentümer des betroffenen Pools hat der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.
1.4. Auf die auch im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.2. Die Kostenverteilung für kommunale Anlagen der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer ist in der Einwohnergemeinde Q. im Erschliessungsreglement (kurz: ER) geregelt. Das ER wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz; SAR 171.100) von der Gemeindeversammlung am 25. November 2015 beschlossen.
2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem ER eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für den Anschluss an die Abwasserentsorgung vorliegt. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (Protokoll, S. 6).
2.4. In § 29 Abs. 1 ER ist vorgesehen, dass die Gemeinde für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr gemäss Tarif im Anhang zum Reglement erhebt. Namentlich gilt dies auch für Schwimmbassins (§ 29 Abs. 7 ER). Gemäss Anhang 1 zum ER beträgt die Anschlussgebühr bei Schwimmbädern Fr. 30.00/m 3 Nettoinhalt. Die Zahlungspflicht entsteht bei Neu- und Ersatzbauten bei Baubeginn. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht ebenfalls mit dem Beginn der Bauarbeiten (§ 31 ER). Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die festgelegten Gebühren ohne Mehrwertsteuerzuschlag verstehen. Die Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Gebühren auferlegt (§ 3 ER).
Die Anschlussgebühren Wasser wurden vom Beschwerdeführer anerkannt und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachfolgend geht es allein um die Anschlussgebühren Abwasser im Betrag von Fr. 2'812.32 (Protokoll, S. 4).
4.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass das Verlaufenlassen von Poolwasser mit höchstens 0,05 mg/l desinfizierenden Wirkstoffen im Wiesland nur für kleine Aufstellbecken bis ca. 5 m 3 , welche danach gereinigt und abgebaut werden, akzeptabel sei. In der Baubewilligung sei daher auch die Auflage enthalten, dass das Poolwasser nicht auf die Wiese entleert werden dürfe, sondern in die Kanalisation abzuleiten sei.
maximal 0,05 mg/l Chlor nicht überschritten werde. Der Entscheid erwuchs daraufhin unangefochten in Rechtskraft.
Mit dem rechtskräftigen Entscheid des BVU stand fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, das Wasser bei der Entleerung des Pools versickern zu lassen. Das SKE ist durch den Entscheid der zuständigen Instanz gebunden (Protokoll, S. 8; vgl. dazu Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014 S. 59). Im Anschluss an den rechtskräftigen Entscheid des BVU konnte das SKE das Verfahren betreffend die strittige Abwasseranschlussgebühr wieder aufnehmen.
6.2. Grundsätzlich richtet sich die Abwasseranschlussgebühr nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem jeweiligen Grundstück durch den Anschluss erwächst. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Aufnahmefähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlagen stets nach der grösstmöglichen Nutzung der dadurch abwassermässig erschlossenen Liegenschaft zu richten hat. Grundsätzlich wäre es wünschenswert, den Sondervorteil, den das jeweilige Grundstück erfährt, für jeden Einzelfall individuell zu ermitteln. Ein solches Vorgehen würde aber in der Regel einen allzu grossen Aufwand verursachen und sachlich kaum lösbare Schwierigkeiten nach
sich ziehen, weshalb es nicht praktikabel wäre. Es wird daher als zulässig erachtet, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte, schematisierende Massstäbe, die leicht zu handhaben sind, anzuwenden, ohne dass der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil für das einzelne Grundstück genauer zu bemessen wäre (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2825 mit weiteren Hinweisen).
6.3. Wie bereits ausgeführt wurde (Erw. 6.1.), handelt es sich bei der Kanalisationsanschlussgebühr um eine Kausalabgabe. Eine solche ist nur dann geschuldet, wenn ein wirtschaftlicher Sondervorteil gegeben ist, welcher als Voraussetzung für die Anschlussgebühr unverzichtbar ist. Der Sondervorteil entsteht mit dem Anschluss an die Kanalisation und der damit verbundenen Möglichkeit, das Entwässerungssystem zu nutzen. Ohne Anschluss besteht kein Sondervorteil und es kann auch keine Anschlussgebühr erhoben werden.
Dieser Grundsatz ist auch in § 29 Abs. 1 ER festgehalten. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass die Gemeinde für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr gemäss Tarif im Anhang des Reglements erhebt. Für Schwimmbassins enthält das ER in § 29 Abs. 7 eine besondere Regelung: gestützt darauf ist bei Bassins eine Anschlussgebühr gemäss Tarif zu erheben, wenn sie der Baubewilligungspflicht unterliegen, unabhängig davon, ob eine Anschluss an die Kanalisation besteht oder nicht. Mit der Anknüpfung an die Baubewilligungspflicht trifft das ER bei Schwimmbassins eine sachwidrige Abgrenzung. Allein aus dem Umstand, dass ein Tatbestand im ER als abgabepflichtig bezeichnet wird, kann nicht automatisch auf das Vorliegen eines abgabelegitimierenden wirtschaftlichen Sondervorteils geschlossen werden. Es ist vielmehr stets separat zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Sondervorteil besteht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2008.26 vom 5. Mai 2009 in Sachen K.S. et al. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 2.2.5.).
Gestützt auf diese Ausführungen ist festzuhalten, dass auch bei Pools der wirtschaftliche Sondervorteil mit dem Anschluss an die Kanalisation entsteht. Denn erst der Anschluss ermöglicht es dem Betroffenen, die Infrastruktur zu nutzen. Dabei genügt es, wenn anstelle eines direkten Anschlusses eine mittelbare Beanspruchung des kommunalen Abwassernetzes nachgewiesen ist (Entscheid des SKE 4-BE.2017.1 vom 10. Januar 2018 in Sachen R. und S.H. gegen Einwohnergemeinde W., Erw. 6.4. und 6.5.).
6.4. Der Gemeinderat hielt in der Baubewilligung vom 10. Juli 2017 in Ziffer 4 der Erwägungen fest:
"[...] Das versenkte Pool soll ohne Ablauf erstellt werden, weder einen Wassernoch einen Abwasseranschluss erhalten. Das Schwimmbad wird mit einer Folie oder mit Chromstahl ausgestaltet. Das Wasser darf gemäss Angabe des Bauherrn bei solch einer Ausführung nicht abgelassen werden, da sonst die Folie/Chromstahlwand hinterspült wird. [...]"
Der Pool befand sich im Zeitpunkt des Augenscheins im Bau. Es handelt sich um ein in massiver Betonbauweise erstelltes, versenktes Schwimmbassin ohne Anschluss an das kommunale Entwässerungssystem. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers soll der Pool gedeckt und auch im Winter betrieben werden. Eine Entleerung des Pools soll nur im Notfall erfolgen (Protokoll, S. 2). In diesem Fall würde der Beschwerdeführer das Wasser mittels Schlauch oder Tankwagen auf der östlich der Liegenschaft gelegenen Wiese versickern lassen. Die Wiese gehört zum Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers (Protokoll, S. 3). Wie am Augenschein von Vizeammann D. bestätigt wurde (Protokoll, S. 3), gibt es in diesem Gebiet kein Drainagesystem, über welches das Wasser allenfalls in die Kanalisation gelangen könnte. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der E südlich der Liegenschaft A. über eine Entwässerung verfügt. Er ist gegenüber dem Pool und auch der dahinterliegenden Wiese etwas erhöht. Aufgrund dieser Lage kann auch ausgeschlossen werden, dass das Poolwasser beim Verlaufenlassen auf der hinteren Wiese über den E in die öffentliche Kanalisation gelangt. Eine andere mittelbare Zuflussmöglichkeit war am Augenschein weder ersichtlich noch von den Gemeindevertretern geltend gemacht worden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Pool nicht an die Kanalisation angeschlossen ist. Beim Pool handelt sich um einen massiven Betonbau. Wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass im Falle einer notwendigen Entleerung das Wasser auf der Wiese hinter dem Schwimmbecken versickert werden kann, ohne dass dieses durch einen nahegelegenen Schacht oder ein Drainagesystem ungewollt in die Gemeindekanalisation gelangen könnte. Mangels eines wirtschaftlichen Sondervorteils kann daher vorliegend keine Abwasseranschlussgebühr erhoben werden.
Mangels anwaltlicher Vertretung werden keine Parteikosten ersetzt.
Das Gericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde werden die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2017 und mit Einspracheentscheid vom 4. September 2017 auferlegten Anschlussgebühren Abwasser von Fr. 2'812.32 (inkl. MWSt) aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 132.00 und den Auslagen von Fr. 190.15, zusammen Fr. 822.15 sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung
Mitteilung
Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
Aarau, 8. Mai 2019
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
E. Hauller M. Kottmann-Kohler