2018 Kausalabgaben und Enteignungen 439 B. Erschliessungsabgaben 58 Erschliessungsbeitrag und Anschlussgebühr
440 Spezialverwaltungsgericht 2018 (...) Aus den Erwägungen
Vorliegend werden die Gebührenpflicht an sich und die Berechnung der Anschlussgebühren von den Beschwerdeführern im Grundsatz nicht bestritten. Sie bestreiten aber die Höhe der Anschlussgebühren Wasser und Abwasser, da sie geltend machen, es sei ihnen aufgrund der vom Rechtsvorgänger geleisteten Erschliessungsbeiträge reglementarisch eine Reduktion von jeweils 20 % zu gewähren. Sie verweisen dabei auch auf den Verwaltungsgerichtsentscheid AGVE 1998 S. 179 ff. 6.2.-6.6. (...)
Das Verwaltungsgericht hielt im angeführten Entscheid zusammenfassend fest, dass die Kombination von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren dazu führen könne, dass die Grundeigentümer zu hohe Abgaben leisten müssen. Daraus könne sich eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ergeben. Das Verwaltungsgericht wies damit auf die Möglichkeit einer Verletzung des Äquivalenzprinzips hin, es hielt eine solche aber nicht für zwingend. Die Frage, wann genau und unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliegt, wurde im genannten Entscheid vom Verwaltungsgericht nicht beantwortet. Diese Frage war auch zu keinem späteren Zeitpunkt abschliessend von der aargauischen Verwaltungsjustiz zu beurteilen.
7.1.-7.2. (...)
7.3.1.-7.3.5. (...)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Regelfall ein Neubau nur dann auf einem Grundstück errichtet werden kann, wenn das
2018 Kausalabgaben und Enteignungen 441 Grundstück normgemäss erschlossen ist und demzufolge auch Erschliessungsbeiträge geleistet wurden. Den Anschlussgebühren gehen somit immer auch Erschliessungsbeiträge voraus. Es entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck der Reduktionsregelung, dass in all diesen Fällen eine Reduktion gewährt wird. Die Reduktion soll vielmehr in jenen Fällen gewährt werden, in welchen die Erschliessungsbeiträge und die Anschlussgebühren von demselben Grundeigentümer zu leisten sind, weil die Realisierung der Erschliessung und der Nutzbaute zusammenfallen oder in kurzem zeitlichem Abstand erfolgen. In diesen Ausnahmefällen kann die Kombination von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen, weshalb der kommunale Gesetzgeber in C. zulässigerweise vorgesehen hat, dass dem betroffenen Grundeigentümer eine Reduktion der Anschlussgebühren gewährt werden soll. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass eine solche Reduktionsnorm nach eidgenössischem und kantonalem Recht nicht zwingend ist. Massgebend ist allein die kommunale Praxis.
59 Ursprünglicher Beitragsplan