2015 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 369 Anwaltsrecht 369 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Erschliessungsabgaben 70 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG Im Rahmen des Beitragsverfahrens kann nicht über den Rechtserwerb entschieden werden. Für einen strittigen Rechtserwerb muss ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Das Ergebnis des Rechtserwerbsverfahrens ist für das Beitragsverfahren verbindlich. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 14. September 2015 in Sachen Ehegatten X. gegen Einwohnergemeinde Y. (4-BE.2013.21). Aus den Erwägungen
Zusammenfassend ist vorab festzuhalten, dass materiell in Bezug auf die Beitragserhebung und die Beitragshöhe nichts bestritten ist (...). In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Beitragserhebung kann nicht mehr als eine Aufhebung desselben verlangt werden. Der Streitwert kann daher nicht über den angelasteten Betrag von Fr. 11'242.90 (...) hinausgehen. Die Beschwerdeführer sprengen mit ihren Eventualbegehren (...) diesen Rahmen, insofern haben sie die mit dem Hauptbegehren postulierte Abgrenzung zwischen Rechtserwerbs- und Beitragsverfahren selbst missachtet. Es sei nochmals ausdrücklich wiederholt, dass Entschädigungen für Rechtsabtretungen nicht in einem Beitragsverfahren gültig festgesetzt werden können. Dafür ist entweder ein förmliches Enteignungsverfahren oder eine privatrechtliche Vertragslösung erforderlich. Die Ergebnisse beider Vorgehensvarianten sind für das Beitragsverfahren verbindlich. Solange daher ein Enteignungsverfahren nicht abgeschlossen ist – vorliegend wurde es noch nicht einmal eingeleitet – oder ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, handelt es sich beim Aufwand
370 Spezialverwaltungsgericht 2015 für den Rechtserwerb ebenfalls um eine blosse Schätzung analog zum Kostenvoranschlag für die Baukosten. Die vorliegend angefochtene gemeinderätliche Festsetzung eines Entschädigungsansatzes mag als kommunale Absichtserklärung gelten, hat für das Rechtserwerbsverfahren darüber hinaus aber keine weitere Bedeutung. Die entsprechenden Ziffern im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2013 und in der Verfügung vom 8. April 2013 sind ohne weiteres aufzuheben.
71 Anschlussgebühren