Non-entry due to unpaid advance in road contribution appeal

4-BE.2012.2Spezialverwaltungsgericht14.03.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The owner of two parcels challenged road-contribution assessments before the Schätzungskommission nach Baugesetz. After the commission requested a cost advance and set a final deadline with a non-entry warning, no payment was made. The commission therefore refused to enter into the appeals. It ordered the appellant to pay flat procedural costs of CHF 200 and denied party compensation to the municipality.

Omnilex-Regeste

§ 30 VRPG; non-payment of the advance on costs after expiry of the final warning period entails non-entry into the appeal. The instruing authority may levy an advance on the probable procedural costs; if the advance remains unpaid within the initial period, it must grant a final 10-day period with an explicit non-entry warning. Once that period lapses unused, the authority is entitled to decline entering into the merits. Cost allocation follows the outcome; party compensation is excluded where the opposing party is not legally represented (consid. 4–5).

Gesamter Gesetzestext

Schätzungskommission nach Baugesetz

4-BE.2012.2

Beschluss vom 14. März 2012

Besetzung Präsident E. Hauller Richter P. Andreatta Richter P. Hohn Richter P. Kühne Richter W. Schib Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch B.,Q. (Sohn)

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde R._____ handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Neubau X-Strasse)

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Die Einwohnergemeinde R. beabsichtigt, die X-Strasse auszubauen. Die Kosten von Fr. 750'000.— (gemäss Kostenvoranschlag; vgl. Vorakten [VA] 8/2) werden zu 30 % von der Gemeinde getragen, 70 % sollen auf die Grundeigentümer verteilt werden (VA 8/4).

1.2.

A. ist Eigentümerin der Parzellen aaa (im Halte von 1'457 m 2 ) und bbb ( im Halte von 758 m 2 ) im Beitragsperimeter des Strassenbaus. Diese Grundstücke sollen mit Beiträgen von Fr. 27'530.— (Parzelle aaa) und Fr. 32'124.— (Parzelle bbb), zusammen Fr. 59'654.— belastet werden (Verteilung der Kosten, VA 8/4).

2.

2.1.

A. erhob zusammen mit anderen Betroffenen Einsprache gegen die verfügten Beiträge (Einschreiben vom 17. September 2010). Die Einsprecher verlangten eine Reduktion des Kostenanteils.

In einem separaten Absatz mit Überschrift "Zusatzeinsprache betreffend Grundstück A." wurde zudem beantragt, den belasteten Abschnitt der Parzelle aaa aus dem Perimeter zu entlassen.

2.2.

Der Gemeinderat wies die Begehren mit Protokollauszügen Nr. 187 (Sammeleinsprache) und Nr. 185 (Zusatzeinsprache A.), beide vom 19. Dezember 2011, ab.

3.

3.1.

Die beiden negativen Einspracheentscheide liess A., vertreten durch ihren Sohn B., mit je einer Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (kurz: Schätzungskommission) anfechten. Sinngemäss wird beantragt, die Beschwerdeführerin von den Beiträgen zu entlasten (zwei Schreiben, je vom 20. Januar 2012).

3.2.

Der Präsident der Schätzungskommission teilte B. mit Eröffnungsschreiben vom 2. Februar 2012 mit, dass die beiden Eingaben vereinigt würden; die Streitsache könne in einem Verfahren behandelt werden. Sodann ersuchte er ihn, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'900.— zu bezahlen. Innert derselben Frist habe er mitzuteilen, falls er mit der vorläufigen prozessualen Würdigung nicht einverstanden sei.

3.3.

B. antwortete darauf mit Schreiben vom 14. Februar 2012. Es sehe sich am Anfang eines langen Zermürbungskampfes. Es gehe offenbar darum, ihn mundtot zu machen. Er habe den Verdacht, dass der Staat Schweiz langsam zu einer Bananenrepublik verkomme. Da der Präsident keine konkrete Stellungnahme zum Problem bezogen habe, stimme er der vorläufigen prozessualen Würdigung im Schreiben vom 2. Februar 2012 nicht zu.

3.4.

Am 20. Februar 2012 wandte sich der Präsident erneut an B.. Er erklärte, mit der Eröffnung des Verfahrens sei er einzig den für das Gericht geltenden gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Der Entscheid, ob das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden solle, liege bei B.. Voraussetzung für die Durchführung sei aber, dass der Kostenvorschuss geleistet werde. Der Präsident setzte "eine zweite und letzte" Zahlungsfrist. Falls auch diese Frist ungenutzt verstreiche, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4.

4.1.

Gemäss § 30 VRPG (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007) kann die instruierende Behörde einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erheben. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, ist ihr eine letzte Frist von 10 Tagen anzusetzen mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf das Begehren nicht eingetreten wird.

4.2.

B. hat das Schreiben vom 20. Februar 2012 mit der zweiten Zahlungsaufforderung am 21. Februar 2012 entgegen genommen. Er hat auch die zweite Zahlungsfrist - in Kenntnis der gesetzlichen Folgen - ungenutzt verstreichen lassen. Auf die Beschwerden vom 20. Januar 2012 kann daher wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten werden.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Angesichts des geringen Aufwands beschränkt sich die Schätzungskommission auf einen pauschalen Auslagenersatz (vgl. § 23 des Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]).

Die Beschwerdegegnerin hat mangels anwaltlicher Vertretung keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG).

6.

Von Gesetzes wegen wäre gegen den vorliegenden Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauG). In seinem Entscheid 2C_390/2009, 2C_391/2009 vom 14. Januar 2010 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass die Schätzungskommission die Voraussetzungen an ein oberes kantonales Gericht nicht erfüllt und Beschwerden gegen ihre Entscheide daher vorderhand vom kantonalen Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. Erw. 3.5 und 4.2. f. des Bundesgerichtsentscheids).

Das Gericht beschliesst:

1.

Auf die Beschwerden von A. vom 20. Januar 2012 wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 200.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3.

Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.

Zustellung

  • Herr B., Q. (2; für sich und seine Mutter)
  • Gemeinderat R.

Mitteilung

  • Mitwirkende Kommissionsmitglieder
  • Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 14. März 2012

Schätzungskommission nach Baugesetz Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

Schlagwörter

road contributioncost advancenon-entryplanning lawprocedural costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeals could be entered into despite non-payment of the ordered cost advance.

Extrahierter Entscheid

No. The second deadline for payment passed unused after proper warning, so the appeals were inadmissible for non-payment of the advance.

Extrahierte Begründung

Under § 30 VRPG, if the advance is not paid within the first period, a final 10-day period must be set with a warning of non-entry. That requirement was met and the appellant did not pay.

Kernrechtsfrage

How the procedural costs and party costs should be allocated after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the flat procedural costs of CHF 200; no party compensation is awarded to the municipality because it was not legally represented.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under § 149 BauG in connection with § 31 VRPG; party costs are excluded absent legal representation under § 32 VRPG in connection with § 29 VRPG.

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