Appeal admitted after acknowledgment; building water fee costs

4-BE.2011.16Spezialverwaltungsgericht30.05.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schätzungskommission dealt with a complaint against a municipal fee decision concerning construction water for a garage project in Q. During the hearing, the municipality acknowledged the appeal and waived a written statement. The commission therefore annulled the municipal objection decision and struck the matter from the docket. It held that acknowledgment is equivalent to the appellant prevailing for cost purposes, so the municipality must pay the court costs. The state fee was halved because no substantive merits judgment was issued. No party compensation was granted because the appellant was self-represented.

Omnilex-Regeste

Dispositionsmaxime; acknowledgment of appeal and cost consequences in administrative proceedings. If the respondent acknowledges the appeal, the contested decision is to be annulled and the proceedings discontinued without a merits judgment. An acknowledgment is procedurally equivalent to the appellant prevailing and normally entails allocation of court costs against the respondent; where the case ends without a substantive decision, the fee may be reduced according to practice (consid. 3-4). Party costs are only payable where statutory conditions are met, in particular legal representation; absent such representation, no compensation is due.

Gesamter Gesetzestext

Schätzungskommission nach Baugesetz

4-BE.2011.16

Beschluss vom 30. Mai 2012

Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter J. Kaufmann Richter V. Oeschger Richter W. Schib Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Beschwerdeführer A._____

Beschwerde gegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand Benutzungsgebühren (Bauwasser)

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

A. liess auf seiner Parzelle aaa in Q. eine Doppelgarage im Wert von Fr. 44'000.— erstellen (Baubewilligung vom 20. April 2010 [Vernehmlassungsbeilage 1]). Dafür erhob die Gemeinde Q. Anschluss- und Baubewilligungsgebühren sowie einen Pauschalbeitrag für Bauwasser. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen sind insgesamt noch Fr. 419.25 zu bezahlen. Der Anteil für das Bauwasser macht Fr. 45.06 inkl. MWST aus (Rechnung vom 23. Juni 2011 [Vernehmlassungsbeilage 3]).

1.2.

Gegen die Gebührenverfügung erhob A. am 27. Juni 2011 Einsprache beim Gemeinderat. Er verlangte, auf die Erhebung einer Gebühr für Bauwasser sei zu verzichten. Der Gemeinderat Q. wies das Begehren mit Entscheid vom 6. September 2011 ab (Protokollauszug des Gemeinderats).

1.3.

Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid erhob A. am 20. September 2011 bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (Schätzungskommission) Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 6. September 2011 sei aufzuheben.

1.4.

Der Gemeinderat Q. liess sich mit Eingabe vom 22. November 2011 vernehmen. Er beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.

2.

2.1.

Die Schätzungskommission führte am 30. Mai 2012 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Der Sachverhalt und die Rechtslage wurden besprochen (Protokoll passim). Es wurde ausgeführt, dass der Bauwasserzins entweder ab Hydrant mit Spezialzähler (vorzuziehende Variante) oder als Pauschale (weniger geeignet mit Blick auf das Verursacherprinzip) erhoben werden kann. Voraussetzung für die Erhebung des Zinses ist aber, dass überhaupt Bauwasser bezogen wird und dass dieses nicht schon vom Zähler eines bestehenden Anschlusses (z.B. bei Umbauten) erfasst wird (keine Doppelbelastung; Protokoll S. 3). Schliesslich wurde die künftige Anwendung des Abwasserreglements der Gemeinde Q. kurz angesprochen (Protokoll S. 4).

Am Ende der Verhandlung verzichteten die Gemeindevertreter auf entsprechende Frage des Präsidenten auf eine schriftliche Begründung des Urteils

(Protokoll S. 4), womit die mündlichen Ausführungen bzw. die diesen zugrunde liegende Beschwerde anerkannt wurden.

3.

Die Dispositionsmaxime erlaubt es einer Partei, die Beschwerde anzuerkennen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38 – 72 aVRPG, Zürich 1998, Vorbemerkung zu den §§ 60-67 N 8). Der Einspracheentscheid vom 6. September 2011 ist demzufolge aufzuheben.

4.

4.1.

Die Anerkennung der Beschwerde ist formell einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichzusetzen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1989, S. 277). Daher sind die Verfahrenskosten der Einwohnergemeinde Q. aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

Das Verfahren wird ohne Sachentscheid beendet, weshalb die Staatsgebühr - wie angekündigt (Protokoll S. 4) - praxisgemäss halbiert wird (§§ 22 Abs. 1 lit. b und 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987).

4.2.

Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers keine zu ersetzen (§ 29 VRPG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VRPG).

5.

Von Gesetzes wegen wäre gegen den vorliegenden Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (§ 54 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 35 BauG). In seinem Entscheid 2C_390/2009, 2C_391/2009 vom 14. Januar 2010 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass die Schätzungskommission die Voraussetzungen an ein oberes kantonales Gericht nicht erfüllt und Beschwerden gegen ihre Entscheide daher vorderhand vom kantonalen Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. Erw. 3.5 und 4.2 f. des Bundesgerichtsentscheids).

Das Gericht beschliesst:

1.

Das Verfahren wird infolge Anerkennung von der Geschäftskontrolle der Schätzungskommission abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der halbierten Staatsgebühr von Fr. 250.00, der Kanzleigebühr von Fr. 55.00 und den Auslagen von Fr. 124.00, zusammen Fr. 429.00 , sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen.

Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.

3.

Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.

Zustellung

  • Herr A., Q.
  • Gemeinderat Q.

Mitteilung

  • Mitwirkende Kommissionsmitglieder
  • Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 30. Mai 2012

Schätzungskommission nach Baugesetz Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

Schlagwörter

building feesconstruction wateracknowledgment of appealcost allocationparty compensationmunicipal feeadministrative proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the municipal appeal against the objection decision should be upheld after the municipality acknowledged the appeal.

Extrahierter Entscheid

The objection decision was annulled and the proceedings were struck from the docket because the municipality acknowledged the appeal.

Extrahierte Begründung

Under dispositive autonomy, a party may acknowledge the appeal; this is procedurally equivalent to the appellant prevailing, so the challenged decision must be set aside.

Kernrechtsfrage

How litigation costs should be allocated after acknowledgment of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The municipality must bear the procedural costs, which were halved because the matter ended without a merits decision; the appellant's advance must be refunded.

Extrahierte Begründung

Acknowledgment is treated as success for the appellant, triggering cost allocation against the municipality; the state fee is customarily reduced by half when no substantive decision is issued.

Kernrechtsfrage

Whether party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the appellant was not legally represented.

Extrahierte Begründung

Without attorney representation, no compensable party costs arise under the applicable procedural rules.

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