Tax appeal dismissed for lack of legal interest

3-RV.2021.162Spezialverwaltungsgericht / Steuerkammer20.01.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A taxpayer appealed a tax commission decision refusing to enter into her objection against a 2020 assessment setting taxable income at zero and applying tariff A. The court held that she had no legal interest in seeking tariff B, because the tax burden would remain zero even under the requested tariff; the fire tax did not alter that assessment. The appeal was therefore dismissed. Despite the appeal being hopeless, free legal aid was granted exceptionally because of the appellant's social assistance situation and the context of an earlier favorable tariff ruling. The appellant must pay appeal costs of CHF 480, which are provisionally recorded subject to later recovery, and no party compensation is awarded.

Omnilex-Regeste

§ 42 Abs. 1 lit. a VRP; Rechtsschutzinteresse bei Anfechtung einer Steuerveranlagung; eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die Gutheissung dem Steuerpflichtigen keinen praktischen Nutzen verschaffen kann. Bei Veranlagung eines steuerbaren Einkommens von null Franken fehlt das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung des angewendeten Tarifs, wenn sich die Kantons- und Gemeindesteuern auch bei Anwendung des begehrten Tarifs nicht ändern. Eine unabhängig vom Tarif erhobene Minimalabgabe begründet für sich allein kein Rechtschutzinteresse. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zwar Nichtaussichtslosigkeit voraus; ausnahmsweise kann sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dennoch gewährt werden, wobei die Kosten einstweilen vorzumerken sind (§ 189 StG; Art. 29 Abs. 3 BV).

Gesamter Gesetzestext

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2021.162 P 19

Urteil vom 20. Januar 2022

Besetzung Präsident Fischer Richter Mazzocco Richter Herzog Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrentin A._____

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 28. September 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020

Das Gericht entnimmt den Akten:

1.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 0.00 veranlagt. Der Veranlagung liegt der Tarif A zu Grunde. Ausserdem wurde eine Feuerwehrsteuer von CHF 30.00 erhoben.

2.

Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2021 erhob A. mit Schreiben vom 23. Juli 2021 Einsprache und beantragte, es sei der Tarif B zu gewähren.

3.

Mit Entscheid vom 28. September 2021 trat die Steuerkommission Q. auf die Einsprache nicht ein.

4.

Den Einspracheentscheid vom 28. September 2021 (Versanddatum 29. September 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 8. Oktober 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt die folgenden Anträge:

"1. Aufhebung Einspracheentscheid vom 28. September 2021. 2. Gewährung des reduzierten Tarifs B. 3. Sicherstellung der Gewährung des reduzierten Tarifs B ab dem 13.01.2018 und zwar solange die Kindsmutter, hier die Rekurrentin, A. das tiefere Einkommen als der Kindsvater, C., erzielt und sowie das Scheidungsurteil gültig ist. 4. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege."

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5.

Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

6.

A. hat keine Replik erstattet.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1.

Die Rekurrentin beantragt, es sei (bis auf weiteres) der Tarif B (statt A) anzuwenden.

2.2.

Die Steuerkommission Q. ist auf die Einsprache der Rekurrentin wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 21. Oktober 2021 [3-RV.2021.6]).

3.

3.1.

Um eine Veranlagung anfechten zu können, braucht die steuerpflichtige Person ein Rechtsschutzinteresse (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRP]). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels der steuerpflichtigen Person einen praktischen Nutzen bringen kann, d.h. einen Nachteil abwendet, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (VGE vom 24. Februar 2010 [WBE.2009.112]). Die Anfechtung einer Verfügung, welche die Adressatin nicht belastet, ist unzulässig (VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.114]).

3.2.

Wird eine steuerpflichtige Person mit einem steuerbaren Einkommen von null Franken veranlagt und schuldet demzufolge keine Steuer, so fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (SGE vom 19. September 2019 [3-RV.2019.90]).

3.3.

Die Rekurrentin wurde mit der definitiven Steuerveranlagung vom 25. Juni 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von null Franken veranlagt. Daraus resultierten Kantons- und Gemeindesteuern von null Franken, wobei der Veranlagung der Tarif A zu Grunde liegt. Da sich die Kantons- und Gemeindesteuern auch auf null Franken belaufen würden, wenn bei der Ver-

anlagung antragsgemäss der Tarif B angewendet würde, fehlt der Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels. Die Steuerkommission Q. ist daher zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit der Veranlagung auch eine Feuerwehrsteuer von CHF 30.00 erhoben wurde, weil es sich dabei um den vom anwendbaren Steuertarif unabhängigen minimalen Pflichtersatz gemäss § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. März 1971 handelt.

4.

Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1.

Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).

5.2.

5.2.1.

Die Rekurrentin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weil sie durch die Sozialbehörde unterstützt werde (vgl. Rekurs).

5.2.2.

Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61], mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

5.2.3.

Das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses ist vorliegend offensichtlich. Die Rekurrentin wurde bereits von der Steuerkommission Q. zutreffend darauf hingewiesen. So gesehen hätte die Rekurrentin daher ohne Weiteres erkennen können, dass ihr Rekurs aus verfahrensrechtlichen Gründen aussichtslos ist.

5.2.4.

Anderseits ist zu beachten, dass das Spezialverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 entschieden hat, dass bei der Rekurrentin der Tarif B anzuwenden sei. Nach ihrer Auffassung ist daher "auch in künftigen Steuerjahren dem günstigeren Tarif Rechnung zu tragen" (vgl. Rekurs). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Rekurrentin durch die Anwendung des Tarifs A im Steuerjahr 2020 trotz einem steuerbaren Einkommen von null Franken einen (unrechtmässigen) Nachteil zu erleiden glaubt, gegen welchen sie sich wehrt, da die Gesamtumstände (insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin bzw. ihres Ex-Mannes sowie die Aufteilung der Betreuung der Tochter D.) im Jahr 2020 mit dem vom Spezialverwaltungsgericht beurteilten Jahr 2018 nach ihrer Auffassung vergleichbar sind.

Da bei Sozialhilfeempfänger die Bedürftigkeit bejaht wird (SGE vom 23. April 2020 [3-RV.2019.206]; RGE vom 25. September 2008 [3-RV.2008.19]), ist unter den vorliegenden besonderen Umständen trotz Aussichtslosigkeit des Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sind die von der Rekurrentin zu tragenden Kosten des Rekursverfahrens unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung einstweilen vorzumerken.

5.2.5.

Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

Das Gericht erkennt:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 80.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 480.00, zu bezahlen.

Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten der Rekurrentin unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen vorgemerkt.

3.

Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 20. Januar 2022

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

Schlagwörter

tax appeallegal interesttariff classificationfree legal aidcourt costsfire taxnon-entry decision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection was admissible despite a zero taxable income assessment and no tax burden from the tariff choice.

Extrahierter Entscheid

The taxpayer lacked a legally protected interest because applying tariff B would not change the cantonal or municipal tax amount, which remained zero.

Extrahierte Begründung

A remedy requires a practical benefit. Where a person is assessed at zero taxable income and owes no tax, the tariff dispute is purely theoretical. The fire tax did not create such an interest because it is a minimum mandatory contribution independent of the tariff.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer was entitled to free legal aid in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was granted exceptionally, despite the appeal being hopeless, and the costs were only provisionally recorded subject to later recovery.

Extrahierte Begründung

Although the lack of legal interest was obvious and the appeal was therefore objectively hopeless, the court considered the taxpayer's prior favorable 2018 tariff decision and her social assistance situation sufficient to justify provisional legal aid under the circumstances.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings and whether party compensation is due.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court costs of CHF 480 and receives no party compensation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party. No party compensation is awarded where the appeal fails.

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