Equal treatment in illegality for tax value reduction

3-RV.2011.64Spezialverwaltungsgericht / Steuerkammer26.05.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayers appealed the tax office's assessment and sought relief under § 54(3) StG. The Steuerrekursgericht held that the relief could not be denied on the basis of the restrictive wording used by the tax office and applied the provision without the limitation to domestic cooperative shares. Relying on equal treatment in illegality, the court granted the appeal and reduced the tax value of the shares by 50%, which in turn lowered the wealth basis from CHF 2,217,133 to CHF 1,659,358.

Omnilex-Regeste

§ 54 Abs. 3 StG; Gleichbehandlung im Unrecht; Anwendung auf vergleichbare Beteiligungsrechte: Eine vom Steueramt praktizierte methodische Differenzierung darf im konkreten Fall nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen. Ist die gesetzliche Entlastung nach ihrem Sinngehalt auf den zu beurteilenden Sachverhalt übertragbar, ist sie ohne willkürliche Einschränkung anzuwenden. Ergibt sich daraus eine Halbierung des Steuerwerts, ist die satzbestimmende Vermögensbasis entsprechend zu reduzieren (consid. 5.6).

Gesamter Gesetzestext

298 Steuerrekursgericht 2011 Dieser Methodendualismus kann in Bezug auf den vorliegend konkret zu beurteilenden Sachverhalt nicht hingenommen werden. Die Rekurrenten haben Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, indem § 54 Abs. 3 StG ohne die Einschränkung auf Aktien und Anteilscheine inländischer Kapitalgenossenschaften und Genossenschaften auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist.

5.6.

Der Rekurs ist gutzuheissen. Die Rekurrenten haben Anspruch auf die in § 54 Abs. 3 StG vorgesehene Entlastung. Der Steuerwert der 126 B-Aktien und der 180 C-Aktien der X. von CHF 1'115'550.00 wird daher um 50 % herabgesetzt. Das satzbestimmende Vermögen reduziert sich dementsprechend von CHF 2'217'133.00 um CHF 557'775.00 auf CHF 1'659'358.00 (gerundet CHF 1'659'000.00). 73 Steuerstrafrecht; Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 235 StG) Für die Beurteilung eines Nichteintretensentscheids des kantonalen Steueramts ist das Steuerrekursgericht zuständig. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 26. Mai 2011 in Sachen P.S. (3-RV.2011.64). Aus den Erwägungen

2.

Die Frage nach dem Rechtsmittel im Steuerstrafverfahren bei einer Rückweisung der Einsprache beziehungsweise einem Nichteintreten auf dieselbe durch das kantonale Steueramt ist im StG nicht geregelt. Dass ein entsprechender Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss, erscheint klar. Ob dies in analoger Anwendung von § 247 Abs. 5 StG oder § 196 Abs. 1 StG geschieht, kann offengelassen werden, da in beiden Fällen die Vorschriften über das Rekursverfahren (§§ 196 ff. StG) zur Anwendung gelangen. Entsprechend hat nicht der Präsident des Steuerrekursge-

2011 Kantonale Steuern 299 richts als Einzelrichter (§ 249 Abs. 2 StG), sondern das Gesamtgericht (§ 167 Abs. 1 StG) den vorliegenden Rekurs zu beurteilen.

Landwirtschaftliche Rekurskommission

2011 Direktzahlungen 303 I. Direktzahlungen

74 Verzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio in peius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen.

  • Auf die Kürzung von Direktzahlungen kann verzichtet werden, wenn der Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, dies innerhalb von zehn Tagen schriftlich meldet und die entsprechenden Beweise beilegt (Erw. II/6.5).
  • Verzichtet die Abteilung Landwirtschaft auf die Kürzung von Direktzahlungen, so ist es der Landwirtschaftlichen Rekurskommission verwehrt, im Beschwerdeentscheid eine solche vorzusehen (Erw. II/6.5).
  • Unabhängig von der Frage der Kürzung von Direktzahlungen können Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen auferlegt werden (Erw. II/6.6). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 31. März 2011 i.S. V. gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau (5-BE.2009.4). Aus den Erwägungen II.

6.5.

Gemäss Art. 70a Abs. 1 DZV kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn aufgrund höherer Gewalt die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt werden. Dazu muss die Bewirtschafterin Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich

Schlagwörter

tax assessmentequal treatment in illegalityshare valuationwealth taxanalogytax relief

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether § 54(3) StG also applies, by analogy and under equal treatment in illegality, to the shares at issue.

Extrahierter Entscheid

The relief under § 54(3) StG had to be granted without restricting it to shares and participation certificates of domestic capital cooperatives and cooperatives.

Extrahierte Begründung

The court rejected a method dualism that could not be accepted for the concrete facts and held that equal treatment in illegality required applying § 54(3) StG to the case as presented.

Kernrechtsfrage

Whether the taxable wealth basis had to be reduced as a consequence of the tax-value relief.

Extrahierter Entscheid

Yes. The tax value of the 126 B shares and 180 C shares was reduced by 50%, which lowered the wealth basis accordingly.

Extrahierte Begründung

Once the relief was granted, the corresponding wealth assessment had to be adjusted in line with the reduced share value.

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