Dividend relief applies to hidden profit distributions despite loss carryforwards

3-RV.2011.198Spezialverwaltungsgericht / Steuerkammer20.09.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

H. and N.E. challenged the taxation of a 2007 hidden profit distribution from N. SA. The company had been assessed at CHF 0 taxable profit because loss carryforwards offset the distribution. The court held that § 45a StG dividend relief is available for hidden profit distributions even without a prior corporate-level profit adjustment or actual double taxation. The appeal was therefore upheld and the distribution was to be taxed at 40% of the rate for total income.

Omnilex-Regeste

§ 45a StG; hidden profit distributions are eligible for dividend relief even if the distributing company was not taxed on the corresponding amount because loss carryforwards resulted in zero taxable profit. Neither actual double taxation nor a prior profit adjustment at the level of the distributing corporation is a condition for relief; the canton’s legislator also waived any requirement of proof of an effective prior burden. A loss carryforward postpones the definitive profit determination and does not prevent the distribution from being treated as having arisen at the time of payment (consid. 4.4.4-4.4.6, 7.2-7.3).

Gesamter Gesetzestext

2012 Kantonale Steuern 261 digung am 9. Dezember 2003 das Eigentum an der enteigneten Teilfläche der Parzelle Z erwarb.

11.

11.1.

Im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges an der enteigneten Teilfläche von ca. 8.40 Aren an der Parzelle Z am 9. Dezember 2003 waren U.S. und der Rekurrent je hälftige Miteigentümer der Parzelle Z. Der auf die enteignete Teilfläche von U.S. entfallende Teil der Enteignungsentschädigung ist entsprechend nicht beim Rekurrenten sondern bei U.S. zu besteuern. 42 Teilsatzbesteuerung (§ 45a StG) Die Teilsatzbesteuerung ist auch für verdeckte Gewinnausschüttungen möglich. Das gilt selbst dann, wenn aufgrund eines Verlustvortrages keine aktuelle Vorbelastung besteht. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 20. September 2012 in Sachen H. + N.E. (3-RV.2011.198). Aus den Erwägungen

2.

Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten eine im Jahr 2007 steuerbare verdeckte Gewinnausschüttung nicht deklariert haben. Die von den Steuerbehörden gestützt auf einen Vermögensvergleich festgestellte Finanzierungslücke wurde von den Rekurrenten erst auf wiederholte Nachfrage erklärt. Danach hat der Rekurrent der von ihm beherrschten N. SA WIR-Stammanteile mit einem Verkehrswert von CHF 117'160.00 zum Buchwert von CHF 26'950.00 entnommen. Dass es sich im Differenzbetrag von CHF 90'210.00 um eine als Vermögensertrag steuerbare geldwerte Leistung handelt, wird von den Rekurrenten zu Recht anerkannt. Umstritten ist hingegen, ob die in § 45a StG vorgesehene Teilsatzbesteuerung für die verdeckte Gewinnausschüttung beansprucht werden kann. Es steht fest, dass die N. SA für die Steuerperiode 2007

262 Steuerrekursgericht 2012 (Geschäftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2007) mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 0.00 veranlagt worden ist und eine Korrektur in Bezug auf die geldwerte Leistung aufgrund von massgeblichen Verlustvorträgen unterblieb. (...)

4.4.4.

Nach den Intentionen des Bundesgesetzgebers ist die tatsächliche zweifache Besteuerung der ausgeschütteten Beteiligungserträge (volle Gewinnbesteuerung bei der leistenden Gesellschaft und Einkommensbesteuerung des Vermögensertrages bei den beteiligten Personen) für die Dividendenentlastung nicht zwingend erforderlich, jedoch erwünscht. Insofern kann auch die tatsächliche Gewinnaufrechnung bei der leistenden Gesellschaft für die Inanspruchnahme der Dividendenentlastung nicht Voraussetzung sein. Die Ausführungen im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 "Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzuges", wonach bei verdeckten Gewinnausschüttungen an die Inhaber von Beteiligungen die Entlastung zu gewähren ist, sofern die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine entsprechende Gewinnaufrechnung erfahren hat, ist daher durch die Materialien nicht gestützt. Da es sich beim genannten Kreisschreiben um eine Verwaltungsanweisung handelt, ist die dort vertretene Auffassung für das Steuerrekursgericht nicht verbindlich.

4.4.5.

Ebensowenig lässt sich aus den Materialien zur Unternehmenssteuerreform II ableiten, dass für eine Dividendenentlastung eine Deklarationspflicht Voraussetzung ist.

4.4.6.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Dividendenentlastung nach den bundesgesetzlichen Vorgaben im Einkommenssteuerrecht (wohl aber bei der Verrechnungssteuer) nicht mit einer fehlenden Aufrechnung bzw. einer fehlenden Besteuerung bei der leistenden Gesellschaft oder einer fehlenden Deklaration verweigert werden kann.

2012 Kantonale Steuern 263 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob auch der aargauische Gesetzgeber in diesem Rahmen legiferiert hat. (...)

4.5.4.

Es ist somit festzuhalten, dass die Dividendenentlastung auch nach der Auffassung des kantonalen Gesetzgebers unabhängig von der (vollumfänglichen) Besteuerung ausgeschütteter Gewinne bei der leistenden Gesellschaft gewährt werden sollte. Mit der Streichung des Zusatzes "die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft die ausgeschütteten Gewinnanteile bereits als Gewinn versteuert hat" wurde vom Erfordernis der tatsächlichen wirtschaftlichen Doppelbelastung und damit auch von einer von der steuerpflichtigen Person nachzuweisenden effektiven Vorbelastung abgesehen. (...)

7.2.

Der Rekurs müsste aber auch dann gutgeheissen werden, wenn eine Vorbelastung bzw. eine Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung Voraussetzung für die Anwendung von § 45a StG wäre. Bei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, bei denen wie bei der N. SA die Berücksichtigung des Verlustvortrages trotz aufzurechnender geldwerter Leistung zu einer Besteuerung eines Gewinnes von CHF 0.00 führt, kann nicht gesagt werden, es sei keine Aufrechnung im Zeitpunkt der Ausrichtung der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt. Wie die Rekurrenten zutreffend ausführen lassen, kann die verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Verlust im Geschäftsjahr oder einem den Gewinn des Geschäftsjahres übersteigenden Verlustvortrag nicht verbindlich festgestellt werden. Erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verrechnung von Vorjahresverlusten mit einem diese übersteigenden Gewinn wird der Verlustvortrag - zeitverschoben - bestimmt. Das ergibt sich jedoch ausdrücklich aus der Möglichkeit, einen Verlust vorzutragen (§ 74 StG). Die Möglichkeit zum Verlustvortrag stellt somit eine gesetzliche Ausnahme zum Periodizitätsprinzip dar. Dessen ungeachtet ist die verdeckte Gewinnausschüttung im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistung angefallen. Die entsprechende Veranlagung ist insofern formell, jedoch nicht mate-

264 Steuerrekursgericht 2012 riell in Rechtskraft erwachsen. Auch deshalb ist der Rekurs gutzuheissen.

7.3.

Dementsprechend ist die verdeckte Gewinnausschüttung im Betrag von CHF 90'210.00 gemäss § 45a StG zu 40 % des Satzes des gesamten (steuerbaren) Einkommens zu erfassen. 43 Berufskosten, Abzug der schweizerischen Wohnungskosten durch Expatriates (Art. 2 Abs. 2 lit. b ExpaV) Der Abzug der schweizerischen Wohnungskosten durch einen Expatriate setzt voraus, dass die Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland dem Expatriate doppelte Wohnungskosten verursacht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wohnung im Ausland vermietet wird.

Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 20. September 2012 in Sachen K.S. + A.K. (3-RV.2012.63). Aus den Erwägungen

3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der für drei Jahre in die Schweiz entsandte, bei der X. AG erwerbstätige Rekurrent aus Indien gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000 (ExpaV) Wohnungskosten im Umfang von CHF 24'000.00 (bzw. für die Steuersatzbestimmung CHF 36'000.00) vom steuerbaren Einkommen abziehen kann.

4.

4.1.

Wohnungskosten stellen grundsätzlich Lebenshaltungs- und nicht Berufskosten dar. Als solche sind sie selbst dann, wenn sie in einem gewissen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen, grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 41 lit. a StG).

Schlagwörter

dividend reliefhidden profit distributionloss carryforwarddouble taxationtaxable incomeshareholder benefits

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the hidden profit distribution of CHF 90,210 qualifies for dividend relief under § 45a StG despite no prior corporate taxation due to loss carryforwards.

Extrahierter Entscheid

Yes. Dividend relief may also be applied to hidden profit distributions, even if the distributing company had no current taxable profit because of loss carryforwards.

Extrahierte Begründung

The federal materials do not make actual double taxation or a prior profit adjustment at the distributing company a شرط for dividend relief, and the cantonal legislator likewise intended relief regardless of full corporate-level taxation. Even if prior adjustment were required, a loss carryforward means the distribution was economically burdened at the time of payment; the assessment was formally final but not substantively conclusive.

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