Proof of alleged cash gift insufficient in tax assessment

3-RV.2008.77Spezialverwaltungsgericht / Steuerkammer26.06.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayers appealed against an estimated tax assessment in which the Steuerkommission A. added CHF 15,000 to taxable income because a financing gap remained unexplained. They argued that the gap was covered by a cash gift from the taxpayer's sister in Austria, supported by a handwritten confirmation and later a notarial declaration. The court held that these documents did not sufficiently prove the alleged gift. It therefore accepted the tax authority's assessment and denied any tax deferral or adjustment based on the claimed donation.

Omnilex-Regeste

§ 191 Abs. 3 StG; burden of substantiation for alleged gifts used to explain a financing gap in a wealth comparison. A claimed cash gift is not sufficiently established by a handwritten confirmation alone; a notarial certification that merely confirms the authenticity of a signature does not prove the transfer itself. Where no further indicia render the donation credible, the tax authority may disregard it and proceed by estimation; the resulting financing gap remains unexplained (consid. 2.4).

Gesamter Gesetzestext

348 Steuerrekursgericht 2008 nicht stellte, kann den Ausführungen des Bundesgerichts dazu auch nichts entnommen bzw. daraus nichts abgeleitet werden. Die Vorinstanz ist also zu Recht von anteiligen Anlagekosten des Rekurrenten von CHF 262'500.00 ausgegangen und hat dementsprechend richtigerweise keinen Steueraufschub gewährt.

3.3.4.

Der Rekurrent wirft die Frage auf, ob eine Anpassung des Grundbucheintrages im Sinne der effektiven Finanzierung (Rekurrent 76 % / M.H. 24 %) am Ergebnis etwas ändern würde, "denn die zur Ersatzbeschaffung geltende Frist von 3 Jahren ist erst Mitte nächsten Jahres verstrichen" (Replik, S. 2). Bei der steuerlichen Beurteilung ist vom tatsächlichen und nicht von einem hypothetischen Sachverhalt auszugehen. Im vorliegenden Fall sind der Rekurrent und M.H. aufgrund des Kaufvertrages vom 14. Juli 2005 als Miteigentümer zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Das ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebend. Eine allenfalls rein aus steuerlichen Gründen später vorgenommene Grundbuchänderung ist für die steuerliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant. 69 Ausstand (§ 169 StG).

  • Wird gegen Mitarbeitende des Kantonalen Steueramtes ein Ausstandsbegehren eingereicht, darf die davon betroffene Person bis zur Erledigung des Ausstandsverfahrens am Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren nicht mehr mitwirken. Im Zuwiderhandlungsfall wird die Angelegenheit vom Steuerrekursgericht zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 26. Juni 2008 in Sachen F. + K.S., 3-RV.2008.77

2008 Kantonale Steuern 349

70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG).

  • Eine behauptete Schenkung von Bargeld vermag das Finanzierungsmanko des Vermögensvergleiches nicht zu begründen, wenn keine weiteren Hinweise die Schenkung glaubhaft machen. 24. Juli 2008 in Sachen J. + U.M., 3-RV.2007.241 Aus den Erwägungen

2.3.

Die Steuerkommission A. erstellte im Veranlagungsverfahren einen Vermögensvergleich. Da sich ein Finanzierungsmanko von CHF 21'641.00 ergab, wurden die Rekurrenten aufgefordert, sich dazu zu äussern. Die Rekurrenten reichten folgende Bestätigung der in Österreich lebenden Schwester des Rekurrenten ein: "Ich, M.V. geb. M., habe am 5.1.2004 meinem Bruder, H.M., ein zinsloses Darlehen in der Höhe von € 11.500.- gegeben. Dieser Betrag war ein Geschenk von mir an meinen Bruder." Die Steuerkommission A. anerkannte die Barzahlung aus dem Ausland nicht und rechnete nach Ermessen CHF 15'000.00 zum steuerbaren Einkommen hinzu.

2.4.

Die Rekurrenten belegen die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten lediglich mit deren handschriftlichen Bestätigung. Dies reicht nicht aus, um die Schenkung genügend nachzuweisen (vgl. den bereits von der Steuerkommission zitierten RGE vom 21. Oktober 2004 in Sachen B. + E.K. betreffend die behauptete Gewährung von Darlehen). Daran ändert die "Eidesstättige Erklärung" der Schwester des Rekurrenten vom 19. Mai 2008 nichts, da der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift belegt (und belegen kann), und nicht die Schenkung an sich (RGE vom 26. Juni 2008 in

Schlagwörter

tax assessmentwealth comparisonfinancing gapgiftproofestimated assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the alleged cash gift from the taxpayer's sister was sufficiently proven to explain the financing gap in the wealth comparison.

Extrahierter Entscheid

No. A handwritten confirmation and a later notarial statement proving only the signature were insufficient to establish the gift.

Extrahierte Begründung

The court held that the taxpayers bore the burden of substantiating the alleged donation. The documents produced did not credibly prove the transfer itself, so the unexplained financing gap remained.

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