Tax deductibility of loss on transfer of farm to descendant

3-RV.2007.175Spezialverwaltungsgericht / Steuerkammer24.01.2008

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The excerpt concerns a widow who, after her husband's death, transferred the farm to her son by partial estate-division agreement and claimed a business loss of CHF 179,070 as deductible for income tax. The text explains the book values, transfer prices, and her view that the amount is a deductible capital loss on business assets. It also indicates that such a loss may be recognized under the tax rules, but the excerpt does not include the dispositive part of the decision.

Omnilex-Regeste

Art. 36 Abs. 2 lit. c StG; tax treatment of a loss on the transfer of an agricultural business to a descendant. A loss incurred in connection with the transfer of a farming enterprise may, under certain conditions, qualify as a tax-recognizable business loss. The decisive factor is whether the transaction is to be assessed economically as a realization of business assets and whether the statutory requirements for recognizing the loss are met; mere reference to book values and transfer prices is insufficient without examination of the substantive transfer structure and its tax consequences.

Gesamter Gesetzestext

328 Steuerrekursgericht 2008 CHF 63'506.00. Die Differenz von CHF 2'793.00 gegenüber CHF 66'299.00 ergibt sich aus der Differenz "Total Entschädigung" CHF 1'242'207.00 gegenüber CHF 1'245'000.00. Abzustellen ist indessen auf die tatsächliche Entschädigung von CHF 1'245'000.00; was zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 66'299.00 führt.

5.2.

Insgesamt ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Die der Rekurrentin entrichtete Zahlung der X. Versicherungen & Vorsorge ist im Umfang von CHF 66'299.00 steuerbar. Die Besteuerung zu 40 % des Tarifs gemäss § 45 Abs. 1 lit. d StG ist unbestritten. 61 Berufskosten im Zusammenhang mit Verwaltungsratshonoraren (§ 35 Abs. 1 lit. c StG).

  • Verwaltungsratsmandate gelten als unregelmässig ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit, weshalb ein Pauschalabzug von 20 % auf den Einkünften zu gewähren ist. 27. März 2008 in Sachen F.M., 3-RV.2007.201 62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG).
  • Kosten im Zusammenhang mit einem Schulbesuch im Rahmen einer Ausbildung (Lehre zur Kauffrau) sind nicht abziehbare Ausbildungskosten. 24. Januar 2008 in Sachen F.Z., 3-RV.2007.175 Aus den Erwägungen

6.

6.1.

Die Rekurrentin absolviert auf der Gemeindeverwaltung R. die Lehre zur "Kauffrau erweiterte Grundbildung". Die Lehre der Rekurrentin zur "Kauffrau erweiterte Grundbildung" gliedert sich in die Elemente Schulbesuch und Arbeit im Lehrbetrieb. Die Arbeitszeit, einschliesslich des Pflicht- und Wahl-

2008 Kantonale Steuern 329 fachunterrichts an der Berufsschule Reinach - Lenzburg beträgt 5 Tage pro Woche (Lehrvertrag, Ziff. 6). Im 1. Lehrjahr umfasst der Unterricht an der Berufsschule 2 Tage pro Woche, im 2. Lehrjahr 1 ½ Tage und im 3. Lehrjahr 1 Tag. Die restliche Arbeitszeit verbringt die Rekurrentin im Lehrbetrieb. Die aus dem Besuch des Unterrichts an der Berufsschule entstehenden Kosten sind von der Rekurrentin selber zu tragen. Der Bruttolohn wurde wie folgt festgelegt: im 1. Lehrjahr monatlich CHF 575.00, im 2. Lehrjahr CHF 725.00 und im 3. Lehrjahr CHF 1'025.00. Zusätzlich werden 50 % der Kosten von Fremdsprachenaufenthalten sowie 50 % bzw. 100 % der Prüfungsgebühren für Fremdsprachen- und Informatik-zertifikate übernommen.

6.2.

Die Lehre zur Kauffrau ist ihrem Charakter nach eindeutig als Ausbildung zu qualifizieren (was auch von der Rekurrentin anerkannt wird). Anders als bei einem Arbeitsvertrag bzw. einem Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. OR, bei dem die Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden im Dienste des Arbeitgebers gegen Entgelt des Arbeitgebers im Vordergrund steht, geht es bei einem Lehrvertrag nach Art. 344 OR darum, dass der Arbeitgeber, d.h. der Lehrbetrieb, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss bildet und die lernende Person zu diesem Zwecke Arbeit im Dienste des Arbeitgebers verrichtet. Der Lehrvertrag hat eindeutig einen anderen Schwerpunkt als der Arbeitsvertrag, nämlich dem Lernenden eine Ausbildung im betreffenden Beruf zu ermöglichen. Der Lehrvertrag bezweckt  wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt  nicht primär die Erzielung eines Erwerbseinkommens, sondern bildet die Grundlage für die spätere Ausübung des erlernten Berufes im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Da die Kosten bis zum Abschluss der Ausbildung im jeweiligen Beruf unbestrittenermassen Ausbildungskosten darstellen, wären grundsätzlich keine Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der Lehre der Rekurrentin abzugsfähig. Weder dürften die Kosten zum Besuch der Berufsschule noch die zur Ausübung der Arbeitstätigkeit im Lehrbetrieb anfallenden Kosten berücksichtigt werden.

330 Steuerrekursgericht 2008

6.3.

Zu beachten ist jedoch, dass die von der Rekurrentin erzielten Einkünfte im Zusammenhang mit ihrem Lehrvertrag unbestrittenermassen steuerbares Einkommen bilden. Der Lehrlingslohn ist allerdings nicht als Äquivalent für die Mitarbeit eines Auszubildenden im Lehrbetrieb zu verstehen. Ob das Entgelt im 1. Lehrjahr aufgrund des noch eher geringen Wissenstandes und der beschränkten Einsatzfähigkeit angemessen ist, kann offen bleiben. Fest steht, dass der Lehrbetrieb ab dem 2., spätestens jedoch ab dem 3. Lehrjahr von den erworbenen beruflichen Fähigkeiten, der grösseren Erfahrung und der verstärkten Selbständigkeit des Lernenden in der Regel in weit höherem Masse profitiert, als dies der Lehrlingslohn widerspiegelt. Der Lohn stellt insgesamt eine "Pauschale" für die im Lehrbetrieb geleistete Arbeit dar, die unabhängig von der individuellen Leistung und der Anzahl Arbeitstage bzw. der Anzahl Tage mit Berufsschulunterricht ausgerichtet wird. Dass unter diesen Umständen die zur Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen, vorliegend die Velokosten von CHF 700.00 und der Pauschalabzug von CHF 1'900.00, von der Steuerkommission Reinach zum Abzug zugelassen werden, ist nicht zu beanstanden. Für die von der Rekurrentin zusätzlich geltend gemachten Abzüge im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule (Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrs von CHF 1'200.00, Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von CHF 1'120.00) bleibt hingegen aufgrund des Ausbildungscharakters der Berufslehre kein Raum.

2008 Kantonale Steuern 331 63 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbstätigen; Abschreibung (§ 36 Abs. 2 lit. a StG).

  • Die jährliche Abschreibung auf einem Klavier beträgt, ausgehend von einer Lebensdauer von 25 Jahren, 4 % vom Anschaffungswert. 26. Juni 2008 in Sachen P.L., 3-RV.2007.251 64 Geschäftsverlust (§ 36 Abs. 2 lit. c StG).
  • Ein Verlust aus der Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebes an einen Nachkommen ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zu anerkennen. 23. Oktober 2008 in Sachen L.E., 3-RV.2006.77 Aus den Erwägungen

2.

2.1.

P.E., der Mann der Rekurrentin, ist am 11. März 2002 verstorben. Erben sind die Rekurrentin und die vier gemeinsamen Kinder. Mit partiellem Erbteilungsvertrag vom 10. September 2002 hat die Erbengemeinschaft des P.E. die Grundstücke des Hofes, den die Rekurrentin mit ihrem Ehemann bewirtschaftet hatte, für CHF 200'000.00 an den Sohn D.E. übertragen. Daneben übernahm D.E. das Inventar des Hofes für CHF 271'000.00. Die Übernahme erfolgte rückwirkend per 1. Januar 2001.

2.2.

Die Rekurrentin hat, ausgehend von den Buchwerten per 31. Dezember 2000 von CHF 156'532.00 für das Inventar und CHF 490'538.00 für die Grundstücke und unter Einbezug von Verkaufs- und Liquidationskosten von CHF 3'000.00, einen Verlust von CHF 179'070.00 ermittelt. Sie ist der Ansicht, es handle sich um einen Kapitalverlust auf Geschäftsvermögen, der bei der Einkommenssteuer abziehbar sei.

Schlagwörter

tax deductionbusiness lossfarm transferinheritancecapital lossagricultural business

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the loss claimed from the transfer of the agricultural business to the son is deductible for income tax purposes.

Extrahierter Entscheid

A loss from the transfer of an agricultural business to a descendant may be tax-recognizable under certain conditions.

Extrahierte Begründung

The excerpt states the claimed loss and frames the question as one of a capital loss on business assets, but does not include the final detailed application of the criteria.

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