350 Steuerrekursgericht 2008 Sachen D.D. + M.M.D.). Ein Zahlungsnachweis kann, da die Schenkung in bar erfolgt sein soll, nicht erbracht werden. Auch der behauptete Bezug der € 11'500.00 von der Postbank durch die Schwester des Rekurrenten kann von der Bank nicht rekonstruiert werden (Schreiben vom 15. Mai 2008). Der Rekurrent, der selbständig erwerbstätig ist, hat die behauptete Schenkung in der Buchhaltung als Privateinlagen erfasst (mit Buchungen vom 30. Januar [CHF 4'623.00], vom 23. März [CHF 6'120.00] und vom 26. April [CHF 6'144.00]). Die gestaffelte Einzahlung aus dem Bankkonto sei unter Rücksicht auf den Wechselkurs und die persönlichen Bedürfnisse der Rekurrenten erfolgt. Aus der Verbuchung der Schenkung können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie spricht im Gegenteil eher gegen die Darstellung der Rekurrenten. Die Behauptung, der Geldbetrag sei mit Rücksicht auf den Wechselkurs gestaffelt gewechselt worden, wirkt nicht glaubwürdig. Die Rekurrenten konnten nicht wissen, wie sich der Kurs entwickelt und ob sich ein Abwarten zu ihren Gunsten auswirkt. Die Steuerkommission A. hat daher die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten zu Recht nicht als Begründung für die Finanzierung des Mankos aus dem Vermögensvergleich anerkannt. 71 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich; Rechtliches Gehör (§ 191 Abs. 3 StG; Art. 29 Abs. 2 BV).
2008 Kantonale Steuern 351 Aus den Erwägungen
Beabsichtigt eine Steuerkommission, die Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung vorzunehmen, ist diese dem Steuerpflichtigen vorher zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Berechnungsgrundlagen einzuräumen, da die Steuerkommission in der Regel nicht über vollständige und gesicherte Erkenntnisse verfügt, so z.B. hinsichtlich steuerfreier Einkünfte (VGE vom 18. Oktober 2000 in Sachen R.H.). Andernfalls liegt ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 191 StG N 24, mit Hinweisen; analog VGE vom 7. Dezember 2004 in Sachen H. + K.K.).
Der Rekurrent hat zusammen mit der Steuererklärung 2003 den Fragebogen für selbständig Erwerbende und den Jahresabschluss 2003 seiner Einzelfirma eingereicht. Er ist damit seinen Verfahrenspflichten nachgekommen.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Steuerkommission S. den Rekurrenten im Veranlagungsverfahren aufgefordert hätte, den Nachweis der Finanzierung seines Lebensaufwandes zu erbringen. Sie hat ihm vielmehr ohne vorherige Ankündigung einen Reingewinn von CHF 30'000.00 nach Ermessen aufgerechnet, da sie offenbar der Meinung war bzw. ist, der Rekurrent habe seinen Lebensaufwand mit den deklarierten Einkünften nicht bestreiten können. Da die Vorinstanz soweit ersichtlich keinen Vermögensvergleich erstellt bzw. diesen sowie die damit verbundenen Aufrechnungen dem Rekurrenten nicht mitgeteilt hat, wurde dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (RGE vom 23. August 2007 in Sachen R. + S.H.). Zwar verlangte das Gemeindesteueramt S. im Einspracheverfahren die "Kontoblätter der Buchhaltung 2003", die "Kreditorenrechnungen des ganzen Jahres", die "Kontoauszüge Postcheck- und Geschäftskonti", den "Nachweis der Finanzierung der
352 Steuerrekursgericht 2008 Schuldzinsen" sowie "der übrigen Lebenshaltungskosten" und das "Kassenbuch im Original" ein, verzichtete aber auf eine Zustellung einer Vermögensvergleichsrechnung bzw. der "Belegprüfung im Einspracheverfahren" an den Rekurrenten zur Stellungnahme. Dass die Vorinstanz insgesamt CHF 19'393.00 für nicht anerkannte Aufwendungen sowie pauschal CHF 10'607.00, gesamthaft CHF 30'000.00, aufrechnete, wurde dem Rekurrenten vor Fällung des Einspracheentscheides nicht mitgeteilt. Er hatte keine Möglichkeit, sich dazu zu äussern, womit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren nicht geheilt wurde.
Landwirtschaftliche Rekurskommission
2008 Direktzahlungen 355 I. Direktzahlungen
72 Tatsächliche Bewirtschaftung ohne zivilrechtliche Nutzungsbefugnisse.