2006 Kantonale Steuern 313 64 Zustellungsfiktion (§ 175 StG).
4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen erfolgen, erscheint nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Jahr noch als vertretbar (BGE vom 23. März 2006, in: StE 2006 B 93.6 Nr. 27).
314 Steuerrekursgericht 2006 4.2. Die Rekurrenten haben die Steuererklärung 2003 am 20. April 2004 beim Gemeindesteueramt O. eingereicht. Bis zum Versand der definitiven Steuerveranlagung 2003 vom 19. Januar 2006 hat sich die Vorinstanz mit keiner verfahrensbezogenen Handlung an die Rekurrenten gerichtet. Innert der Jahresfrist liegt einzig das an den Rekurrenten gerichtete Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 11. Oktober 2004. Da diese Behörde jedoch nicht für die Geltendmachung der aargauischen Steuerforderung zuständig ist, kommt diesem Schreiben unter dem Blickwinkel der Zustellfiktion keine Bedeutung zu (analog RGE vom 18. Mai 2000 in Sachen E.S., wonach die Handlung einer unzuständigen Behörde keine verjährungsunterbrechende Wirkung hat). Die Rekurrenten mussten gemäss der dargelegten Rechtsprechung 1 ¾ Jahre nach der Einreichung der Steuererklärung 2003 also nicht damit rechnen, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügung bevorsteht und daher die Post regelmässig(er) abholen bzw. abholen lassen. Die Einsprachefrist wurde unter den vorliegenden Umständen erst durch die tatsächliche Zustellung bzw. Kenntnisnahme der definitiven Steuerveranlagung 2003 ausgelöst (RGE vom 21. April 2005 in Sachen J.I.).
Landwirtschaftliche Rekurskommission
2006 Direktzahlungen 317 I. Direktzahlungen
65 Anbaubeiträge