Konkurssteigerung does not determine a property's market value

3-RV.2006.108Spezialverwaltungsgericht / Steuerkammer20.09.2007

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Tax Appeals Court held that a property bought at a bankruptcy auction is acquired under special circumstances and that the auction price cannot be treated as the property's market value for tax valuation. Because the sale took place under the time pressure of enforcement proceedings rather than on the free market, the price formation was unusual. Market value therefore had to be determined by the weighted income and real-value method under § 12 VBG.

Omnilex-Regeste

§ 12 VBG; market value of real property and forced-sale price in bankruptcy proceedings. Market value is the price obtainable in ordinary trade without unusual or personal circumstances. While the purchase price is ordinarily the primary basis for valuation, it may be disregarded where the acquisition occurred under special circumstances, in particular in a bankruptcy auction with the constraints of enforcement proceedings. In such cases the sale price is not equivalent to market value; the value must be ascertained by subsidiary valuation methods, notably weighted income value and real value (consid. 4.2).

Gesamter Gesetzestext

272 Steuerrekursgericht 2007 69 Verkehrswert eines Grundstückes (§ 12 VBG).

  • Wird ein Grundstück im Konkursverfahren erworben, muss von besonderen Verhältnissen gesprochen werden und der Kaufpreis kann nicht als Verkehrswert des Grundstückes gelten. 20. September 2007 in Sachen B. + A.K., 3-RV.2006.108 Aus den Erwägungen

4.2.

4.2.1. Als Verkehrswert eines Grundstückes gilt der Preis, welcher im Geschäftsverkehr mit Dritten erzielbar ist, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 12 Abs. 1 VBG). Der Verkehrswert wird gemäss § 12 Abs. 2 VBG festgesetzt durch

  • Gleichsetzung mit dem Kaufpreis,
  • mittelbaren oder unmittelbaren Preisvergleich, sofern ein Kaufpreis fehlt oder dieser nicht dem Verkehrswert entspricht,
  • Berechnung nach dem gewichteten Ertragswert und dem Realwert, sofern weder Kaufpreis noch Preisvergleich vorhanden sind. Nach der Systematik von § 12 Abs. 2 VBG steht als Kriterium für die Festsetzung des Verkehrswertes eines Grundstückes der Kaufpreis im Vordergrund. Da ein aktueller, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse festgesetzter Kaufpreis dem Wert entspricht, der im Geschäftsverkehr mit Dritten erzielbar ist (vgl. § 12 Abs. 1 VBG), erscheint dies sachlich durchaus als gerechtfertigt (vgl. dazu ausführlich RGE vom 20. Februar 2003 in Sachen B. + M.B.). Preisvergleiche sind insbesondere bei unüberbauten Grundstücken möglich, teilweise auch bei vergleichbaren Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern. Die Berechnung nach dem gewichteten Ertragswert und dem Realwert kommt in der Regel bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern zum Zuge, da es hier häufig an einem aktuellen Kaufpreis und meistens an vergleichbaren Objekten fehlt.

2007 Kantonale Steuern 273

4.2.2.

Vorliegend wurde die Liegenschaft anlässlich einer Versteigerung im Konkursverfahren und nicht auf dem freien Markt erworben. Da die Liegenschaft somit unmittelbar aus einen Konkursverfahren hinaus erstanden wurde, muss von besonderen Verhältnissen gesprochen werden (dies im Gegensatz zum Sachverhalt im RGE vom 25. Juli 2007 in Sachen B.B., B.B., U.L. + H.A., wo der Ersteigerer im Konkursverfahren die Liegenschaft an unabhängige Dritte verkaufte). Zwar steht auch der Erwerb von Objekten im Zwangsvollstreckungsverfahren der Allgemeinheit offen, doch dürfte die zeitliche Einschränkung der Veräusserung auf einem Tag auf den Verkaufspreis Auswirkungen haben. So lässt sich in der Regel mit einem Freihandverkauf einer Liegenschaft ein besserer Preis erzielen, als im Zwangsvollstreckungsverfahren unter Zeitdruck. Es ist daher vorliegend von einer ungewöhnlichen Preisbildung auszugehen. Der Kaufpreis kann unter diesen Bedingungen nicht dem Verkehrswert der Liegenschaft gleichgestellt werden. Die Ermittlung des Verkehrswertes ist vielmehr mittels gewichtetem Ertragswert und Realwert vorzunehmen.

Landwirtschaftliche Rekurskommission

2007 Direktzahlungen 277 I. Direktzahlungen

70 Auslauf von angebunden gehaltenem Rindvieh.

  • Die massgebenden Richtlinien schreiben nicht mehr vor, dass die Tiere in der Vegetationsperiode mindestens an 60 Tagen Auslauf haben müssen (Erw. II/1). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 15. November 2007 in Sachen M. gegen Departement Finanzen und Ressourcen (5-DZ.2005.50007). Aus den Erwägungen

1.

1.1. Art. 70 Abs. 4 LwG-CH sieht vor, dass die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen u.a. der Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen darstellt. Art. 5 DZV wiederholt diesen Grundsatz. Demnach kann der Kanton die Direktzahlungen kürzen oder verweigern, wenn die Tierschutzgesetzgebung nicht eingehalten wird (Art. 70 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 5 DZV). 1.2. Gemäss Art. 1 Abs. 3 TSchV dürfen Tiere nicht dauernd angebunden gehalten werden. Art. 18 TSchV konkretisiert dies bezogen auf Rindvieh derart, dass angebundenes Rindvieh regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalles bewegt werden muss. Die "Richtlinien für die Haltung von Rindvieh" des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 26. Februar 1998 wurden am 1. Dezember 2003 vollständig ersetzt (im Folgenden: Richtlinien). In dieser neuen Fassung wird vom betroffenen Rindviehhalter das Gewähren eines regelmässigen Auslaufs der Tiere verlangt und "von den mindestens 90 Tagen Auslauf ist mindestens ein Drittel während der

Schlagwörter

market valueproperty valuationbankruptcy auctionforced saletax assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the purchase price from a bankruptcy auction may be treated as the market value of a property under § 12 VBG.

Extrahierter Entscheid

No. A property acquired directly in bankruptcy proceedings is bought under special circumstances and the auction price cannot be equated with market value; valuation must instead be based on weighted income and real value.

Extrahierte Begründung

Market value is the price obtainable in ordinary trade without unusual or personal circumstances. Although the purchase price is generally the primary criterion, the forced-sale setting and time pressure of a bankruptcy auction create an unusual price formation that prevents equating the sale price with market value.

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