Tax procedural duty violation; fine upheld

3-BU.2020.109Spezialverwaltungsgericht / Steuerkammer14.01.2021Convicted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Specialized Administrative Court of Aargau convicted the accused of violating tax procedural duties. After receiving a reminder to submit additional documents for her 2018 tax return, she failed to comply within the set deadline. The court held that the tax office was entitled to prosecute after the objection, that the late filing did not cure the offence, and that she acted at least negligently. It upheld the fine of CHF 30 and ordered her to pay the tax office fee of CHF 100 and court costs of CHF 200. No party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§ 235 Abs. 1 StG; tax procedural duty violation through failure to submit requested documents after valid reminder; the offence is complete once the deadline expires without compliance, and subsequent late submission does not eliminate punishability. The duty to cooperate includes production of documents and explanations under §§ 180 and 182 StG. Subjective liability is established where the taxpayer, aware of the specific reminder, omits timely compliance at least negligently (Art. 12 Abs. 3 StGB by analogy). Upon objection, the challenged penalty order is annulled and may serve as indictment under § 247 StG. Costs follow the losing party under § 189 StG.

Gesamter Gesetzestext

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2020.109 2018/13346 Entscheid vom 14. Januar 2021 BesetzungPräsident Heuscher Gerichtsschreiberin Kurmann AnklagebehördeSteueramt des Kantons Aargau AngeklagteA._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2018/13346 betreffend Ordnungsbusse

Der Präsident entnimmt den Akten:

1.

Anfang 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2018 zugestellt. Nachdem diese eingegangen war, wurde die Angeklagte am 11. Februar unter anderem aufgefordert, Unterlagen nachzureichen und zu diversen Fragestellungen Stellung zu nehmen. Am 2. April 2020 erfolgte eine per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Unterlagen zur Steuererklärung 2018. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.

2.

Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist die Unterlagen und Angaben zur Steuererklärung zugingen, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.

3.

Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 27. Mai 2020 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 30.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt.

4.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2020 Einsprache.

5.

In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.

6.

Am 16. November 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."

7.

Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 wurde die Angeklagte auf den 14. Januar 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.

8.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 erklärte sich die Angeklagte mit einem Urteil in Abwesenheit einverstanden.

Der Präsident zieht in Erwägung:

I.

1.

Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1.

Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).

2.2.

Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

3.

Die Angeklagte hat das Gericht ermächtigt, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG).

II.

1.

1.1.

Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört nicht nur das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG), sondern auch die mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung sowie das Vorlegen von Geschäftsbüchern, Belegen und weiteren Bescheinigungen sowie von Urkunden über den Geschäftsverkehr (§ 182 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung und zur Mitwirkung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).

1.2.

Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohnsitz in T.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt die mit der Aktenergänzung vom 11. Februar 2020 und Mahnung vom 2. April 2020 zusätzlich zur Steuererklärung 2018 verlangten Unterlagen einzureichen.

1.3.

1.3.1.

Die Angeklagte wurde gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der mit A-Post Plus versandten Mahnung vom 2. April 2020 reichte sie innert der gesetzten Frist die verlangten Unterlagen zur Steuererklärung nicht ein.

1.3.2.

Die Angeklagte bringt in der Einsprache vom 24. Juni 2020 vor, sie habe die Stellungnahme zum Vermögensvergleich und zusätzliche Unterlagen eingereicht, weshalb der Strafbefehl verfalle.

1.3.3.

Die letzte Mahnung zur Aktenergänzung wurde der Angeklagten am 3. April 2020 zugestellt. Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Unterlagen lief deshalb am 4. Mai 2020 ab. Erst mit Schreiben vom 24. Juni 2020 reichte die Angeklagte Unterlagen nach und nahm Stellung zum Vermögensvergleich, mithin nach Ablauf der Frist. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 235 StG N 49). Der

sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen ist, erfüllt. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Unterlagen zur Steuererklärung 2018 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der im Rahmen der Aktenergänzung einverlangten Unterlagen verletzt.

1.4.

Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Der Angeklagten musste aufgrund der konkret formulierten Mahnung bewusst gewesen sein, dass sie der geforderten Aktenergänzung innert der angesetzten Frist hätte Folge leisten müssen. Dennoch hat sie dies unterlassen, womit sie zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.

1.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.

2.

Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor.

3.

Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das

KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 30.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei der ersten Widerhandlung CHF 30.00. Nachdem sich die Angeklagte nicht zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 30.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.

III.

1.

Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen.

2.

Die vom KStA beantragte Busse von CHF 30.00 ist zu bestätigen. Das KStA hat der Angeklagten zudem eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist von der Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 7. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.).

3.

Zusammenfassend unterliegt die Angeklagte vollumfänglich, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

Der Präsident erkennt:

1.

Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 30.00 verurteilt.

2.

Die Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden.

3.

Die Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 200.00, zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Angeklagte das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. und T. Mitteilung an: die Gerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kanninnert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beimVerwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigungbeim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). Aarau, 14. Januar 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: HeuscherKurmann

Schlagwörter

tax procedurecooperation dutyreminderfinenegligencecostslate filing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tax office could file an indictment after the objection against the penalty order

Extrahierter Entscheid

Yes. The objection annulled the penalty order and entitled the tax office to bring the case before the Specialized Administrative Court, which had jurisdiction.

Extrahierte Begründung

Under the Tax Act, the tax office investigates, issues the penalty order, and may prosecute before the court after an objection; the challenged penalty order serves as the indictment.

Kernrechtsfrage

Whether the accused violated tax procedural duties by failing to submit the requested documents in time

Extrahierter Entscheid

Yes. The accused was obliged to comply with the requested supplementary filing, was duly reminded, but did not submit the documents within the deadline.

Extrahierte Begründung

The duty to cooperate includes producing documents and explanations. The reminder was properly served, the 20-day deadline expired without filing, and late compliance after expiry does not cure the offence.

Kernrechtsfrage

Whether the offence was committed at least negligently

Extrahierter Entscheid

Yes. The accused acted at least negligently.

Extrahierte Begründung

Given the specific reminder, she had to know that timely compliance was required. Her failure to act showed at least a lack of due care.

Kernrechtsfrage

What fine and costs should be imposed

Extrahierter Entscheid

The fine of CHF 30 and the fees/costs ordered below are appropriate and must be borne by the accused.

Extrahierte Begründung

For a first violation, the applicable tariff provided for a fine of CHF 30. The accused had no prior fines in the relevant period and no reasons for reduction were shown. As the accused lost entirely, she must also bear the procedural costs.

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